Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber den Namen des für die Rechtsverletzung bei einer Internet-Tauschbörse (Filesharing) verantwortlichen Familienmitglieds offenbaren muss, wenn er im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen erfahren hat und eine eigene Verurteilung abwenden will.
Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum “Loud” der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz i.H.v. mindestens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 1.379,80 Euro in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des “Filesharing” öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.
Das Landgericht hatte der Klägerin Schadensersatz i.H.v. 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahnkosten i.H.v. 1.044,40 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war ohne Erfolg geblieben.
Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH trägt im Ausgangspunkt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spreche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage müsse sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sog. sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handele, die der Klägerin unbekannt seien. In diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen habe. Entspreche der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, sei es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.
Die Beklagten hätten im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben hätten, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben habe. Diese Angabe sei den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar gewesen. Zugunsten der Klägerin seien das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta (GRCh) und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 GRCh und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 GRCh und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach sei der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Habe der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen habe, müsse er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Quelle zum Beitrag: Eltern entgehen der Störerhaftung für Filesharing ihres Kindes : BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16
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