Der BGH hat ent­schie­den, dass der Anschluss­in­ha­ber den Namen des für die Rechts­ver­let­zung bei einer Inter­net-Tausch­bör­se (File­sha­ring) ver­ant­wort­li­chen Fami­li­en­mit­glieds offen­ba­ren muss, wenn er im Rah­men der ihm oblie­gen­den Nach­for­schun­gen den Namen erfah­ren hat und eine eige­ne Ver­ur­tei­lung abwen­den will.

Die Klä­ge­rin hat die Ver­wer­tungs­rech­te an den auf dem Musik­al­bum “Loud” der Künst­le­rin Rihan­na ent­hal­te­nen Musik­ti­teln inne. Sie nimmt die Beklag­ten wegen Urhe­ber­rechts­ver­let­zung auf Scha­dens­er­satz i.H.v. min­des­tens 2.500 Euro sowie auf Ersatz von Abmahn­kos­ten i.H.v. 1.379,80 Euro in Anspruch, weil die­se Musik­ti­tel über den Inter­net­an­schluss der Beklag­ten im Janu­ar 2011 im Wege des “File­sha­ring” öffent­lich zugäng­lich gemacht wor­den sind. Die Beklag­ten haben bestrit­ten, die Rechts­ver­let­zung began­gen zu haben, und dar­auf ver­wie­sen, ihre bei ihnen woh­nen­den und bereits voll­jäh­ri­gen drei Kin­der hät­ten jeweils eige­ne Rech­ner beses­sen und über einen mit einem indi­vi­du­el­len Pass­wort ver­se­he­nen WLAN-Rou­ter Zugang zum Inter­net­an­schluss gehabt. Die Beklag­ten haben erklärt, sie wüss­ten, wel­ches ihrer Kin­der die Ver­let­zungs­hand­lung began­gen habe; nähe­re Anga­ben hier­zu haben sie jedoch verweigert.
Das Land­ge­richt hat­te der Klä­ge­rin Scha­dens­er­satz i.H.v. 2.500 Euro und den Ersatz von Abmahn­kos­ten i.H.v. 1.044,40 Euro zuge­spro­chen und die Kla­ge im Übri­gen abge­wie­sen. Die dage­gen gerich­te­te Beru­fung der Beklag­ten war ohne Erfolg geblieben.

Der BGH hat die Revi­si­on der Beklag­ten zurückgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des BGH trägt im Aus­gangs­punkt die Klä­ge­rin als Anspruch­stel­le­rin die Dar­le­gungs- und Beweis­last dafür, dass die Beklag­ten für die Urhe­ber­rechts­ver­let­zung als Täter ver­ant­wort­lich sind. Aller­dings spre­che eine tat­säch­li­che Ver­mu­tung für eine Täter­schaft des Anschluss­in­ha­bers, wenn zum Zeit­punkt der Rechts­ver­let­zung kei­ne ande­ren Per­so­nen – etwa die Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen – die­sen Inter­net­an­schluss benut­zen konn­ten. Zu die­ser Fra­ge müs­se sich der Anschluss­in­ha­ber im Rah­men einer sog. sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last erklä­ren, weil es sich um Umstän­de auf sei­ner Sei­te han­de­le, die der Klä­ge­rin unbe­kannt sei­en. In die­sem Umfang sei der Anschluss­in­ha­ber im Rah­men des Zumut­ba­ren zu Nach­for­schun­gen sowie zur Mit­tei­lung ver­pflich­tet, wel­che Kennt­nis­se er dabei über die Umstän­de einer even­tu­el­len Ver­let­zungs­hand­lung gewon­nen habe. Ent­spre­che der Anschluss­in­ha­ber sei­ner sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last, sei es wie­der Sache der kla­gen­den Par­tei, die für eine Haf­tung der Beklag­ten als Täter einer Urhe­ber­rechts­ver­let­zung spre­chen­den Umstän­de dar­zu­le­gen und nachzuweisen.

Die Beklag­ten hät­ten im Streit­fall ihrer sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last nicht genügt, weil sie den Namen des Kin­des nicht ange­ge­ben hät­ten, das ihnen gegen­über die Rechts­ver­let­zung zuge­ge­ben habe. Die­se Anga­be sei den Beklag­ten auch unter Berück­sich­ti­gung der Grund­rechts­po­si­tio­nen der Par­tei­en zumut­bar gewe­sen. Zuguns­ten der Klä­ge­rin sei­en das Recht auf geis­ti­ges Eigen­tum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grund­rech­te­char­ta (GRCh) und Art. 14 GG sowie auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf nach Art. 47 GRCh und auf Sei­ten der Beklag­ten der Schutz der Fami­lie gemäß Art. 7 GRCh und Art. 6 Abs. 1 GG zu berück­sich­ti­gen und in ein ange­mes­se­nes Gleich­ge­wicht zu brin­gen. Danach sei der Anschluss­in­ha­ber etwa nicht ver­pflich­tet, die Inter­net­nut­zung sei­nes Ehe­gat­ten zu doku­men­tie­ren und des­sen Com­pu­ter auf die Exis­tenz von File­sha­ring-Soft­ware zu unter­su­chen. Habe der Anschluss­in­ha­ber jedoch im Rah­men der ihm oblie­gen­den Nach­for­schun­gen den Namen des Fami­li­en­mit­glieds erfah­ren, das die Rechts­ver­let­zung began­gen habe, müs­se er des­sen Namen offen­ba­ren, wenn er eine eige­ne Ver­ur­tei­lung abwen­den will.

Quel­le zum Bei­trag: Eltern ent­ge­hen der Stö­rer­haf­tung für File­sha­ring ihres Kin­des : BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az. I ZR 19/16

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