Mit der EU-Erb­rechts­ver­ord­nung wird das Erben und Ver­er­ben auch in Deutsch­land internationaler

Nicht nur das Wirt­schafts­recht wird immer euro­päi­scher. Was im inter­na­tio­na­len Waren­ver­kehr längst All­tag ist, greift zuneh­mend auch auf pri­va­te Lebens­be­rei­che über. Aktu­ell betrof­fen von der Euro­päi­sie­rung des Rechts ist das Erbrecht. Beson­ders im Aus­land leben­de Rent­ner müs­sen auf­pas­sen, dass ihnen ihr Tes­ta­men nicht “zer­schos­sen” wird.

Zum 17.08.2015 tritt die neue EU-Erb­rechts­VO in Kraft. Ab die­sem Zeit­punkt wird das Erbrecht für EU-Ange­hö­ri­ge in einem wich­ti­gen Punkt neu gere­gelt. Künf­tig beant­wor­tet sich die Fra­ge, nach dem Recht wel­chen Staa­tes das jeweils gel­ten­de Erbrecht zu beur­tei­len ist, nicht mehr nach der Staats­an­ge­hö­rig­keit des Erb­las­sers, son­dern knüpft an den gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort, sprich an das Recht des Staa­tes an, in dem der Erb­las­ser sei­nen Lebens­mit­tel­punkt hat.

Da das Aus­lands­rent­ner­da­sein heu­te kei­ne Aus­nah­me­erschei­nung mehr ist und vie­le älte­re Pfle­ge­be­dürf­ti­ge sich wegen der güns­ti­ge­ren Kos­ten im Aus­land und nicht in ihrem  Hei­mat­land pfle­gen las­sen, wird die neue Rege­lung erheb­li­che Kon­se­quen­zen für eine Viel­zahl von im Aus­land leben­den Rent­nern haben.

Statt deut­scher gel­ten dann spa­ni­sche, fran­zö­si­sche oder pol­ni­sche Geset­ze. Ob ein zu Hau­se errich­te­tes Tes­ta­ment wirk­sam ist, rich­tet sich dann nach dem Recht des Lan­des, in dem der Rent­ner sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat. Die Abwick­lung sei­nes Nach­las­ses kann dann nach über­ra­schend ande­ren Regeln lau­fen als gedacht.

Ein Groß­teil der im Aus­land leben­den Rent­ner hat vor einem deut­schen Notar ein so genann­tes Ber­li­ner Tes­ta­ment errich­tet. Hier­in set­zen sich die Ehe­leu­te gegen­sei­tig zu Allein­er­ben ein und ihre Kin­der zu Nach­er­ben. Die­se deut­sche Rege­lung ken­nen ande­re Län­der nicht. Soweit die deut­sche Rege­lung dann bei­spiels­wei­se dem spa­ni­schen Recht wider­spricht, wür­de die Erfol­ge nach spa­ni­schem Recht geregelt.

Dabei ist nicht zu ver­ken­nen, dass auch spa­ni­sche oder fran­zö­si­sche Rege­lun­gen Vor­zü­ge bie­ten kön­nen, die das deut­sche Recht nicht kennt. Die­se Rege­lungs­mög­lich­kei­ten muss man aber ken­nen, wenn man sie sinn­voll nut­zen will.

So ist es in Spa­ni­en mög­lich, dass eine Erb­schaft kom­plett den gemein­sa­men Kin­dern zufällt und der Ehe­part­ner ledig­lich ein Nut­zungs­recht an der zuletzt gemein­sam benutz­ten Woh­nung erhält.

In Schwe­den ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zung der Ehe­part­ner Allein­er­be und die Kin­der sind von der Erb­schaft aus­ge­schlos­sen. Wich­tig ist hier für Aus­lands­deut­sche eine umfas­sen­de und qua­li­fi­zier­te Infor­ma­ti­on, gege­be­nen­falls über einen vor Ort ansäs­si­gen Rechtsanwalt.

Wich­tig: Die EU-Erb­rechts­VO gilt nicht in Groß­bri­tan­ni­en, Irland und Däne­mark. Die­se Län­der sind der VO nicht beigetreten.

Um nicht von den Rege­lun­gen der EU-Erb­rechts­VO unvor­be­rei­tet erwischt zu wer­den, soll­te jeder, der sei­nen Lebens­abend im Aus­land plant oder Aus­lands­ver­mö­gen hat, drin­gend sein Tes­ta­ment prü­fen las­sen oder ein Tes­ta­ment errichten.

Durch bestimm­te Anord­nun­gen im Tes­ta­ment kann sicher­ge­stellt wer­den, dass die Erb­fol­ge so ein­tritt, wie es vom Erb­las­ser auch tat­säch­lich gewünscht ist.

  • Wer möch­te, dass sein Nach­lass nach dem Recht sei­nes Hei­mat­lan­des geord­net wird, kann durch ein­fa­ches Tes­ta­ment fest­le­gen, dass für die Nach­lass­ver­tei­lung auch künf­tig sei­ne Staats­an­ge­hö­rig­keit maß­geb­lich sein soll.
  • Wer die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit bei­be­hal­ten hat, kann auf die­se Wei­se ohne wei­te­res die Gel­tung deut­schen Erb­rechts bestimmen.
  • Aller­dings muss er dies in einem form­gül­ti­gen, hand­ge­schrie­be­nen und unter­schrie­be­nen Tes­ta­ment tun.
  • Des­halb ist die Kennt­nis über den Zeit­punkt des Ein­tritts der Gel­tung der neu­en EU-Ver­ord­nung so wich­tig. Wer nichts tut, des­sen Erben haben mög­li­cher­wei­se das Nachsehen.

Der Vor­gang zeigt, dass die Euro­päi­sie­rung des Rechts nach und nach auch auf ganz pri­va­te Rege­lungs­be­rei­che über­greift. Gleich­zei­tig wer­den aber auch die Rege­lungs­mög­lich­kei­ten des Ein­zel­nen durch die Wahl­frei­heit zwi­schen ver­schie­de­nen Regel­sys­te­men erwei­tert. Euro­pa ver­grö­ßert also die Spiel­räu­me sei­ner Bür­ger und bringt damit mehr Far­be ins Spiel. Es liegt bei jedem selbst, die gebo­te­nen Mög­lich­kei­ten zu nutzen.

Ger­ne unter­stüt­ze und bera­te ich Sie bei der Gestal­tung ihres Tes­ta­ments. Spre­chen Sie mich ger­ne an.

Quel­le: haufe.de/recht

Unse­re Anwäl­te für Erbrecht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.