Ers­te Tätig­keits­stät­te bei voll­zei­ti­ger Bil­dungs­maß­nah­me: Der BFH hat ent­schie­den, dass eine Bil­dungs­ein­rich­tung, die außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses zum Zwe­cke eines Voll­zeit­stu­di­ums oder einer voll­zei­ti­gen Bil­dungs­maß­nah­me auf­ge­sucht wird, auch dann als ers­te Tätig­keits­stät­te gilt, wenn die Bil­dungs­ein­rich­tung ledig­lich im Rah­men einer kurz­zei­ti­gen Bil­dungs­maß­nah­me besucht wird.

Nach der Neu­re­ge­lung des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2014 wer­den Aus­zu­bil­den­de und Stu­die­ren­de, die eine Bil­dungs­ein­rich­tung dau­er­haft auf­su­chen, im Gegen­satz zur frü­he­ren Rechts­la­ge einem Arbeit­neh­mer steu­er­lich gleich­ge­stellt, der eine ers­te Tätig­keits­stät­te dau­er­haft auf­sucht. In die­sen Fäl­len kann der Auszubildende/Studierende Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zur Bil­dungs­ein­rich­tung nur noch mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le (0,30 Euro/Entfernungskilometer) und nicht mehr in tat­säch­li­cher Höhe als Wer­bungs­kos­ten anset­zen. Auch der Abzug von Über­nach­tungs­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen kommt nicht mehr nach Dienst­rei­se­grund­sät­zen, son­dern nur noch in Betracht, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge am Lehr­gangs­ort einen durch die Bil­dungs­maß­nah­me ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halt führt.

Der Klä­ger, der nicht in einem Arbeits­ver­hält­nis stand, besuch­te einen vier­mo­na­ti­gen Schweiß­tech­ni­ker­lehr­gang in Voll­zeit. In Zusam­men­hang mit dem Lehr­gang mach­te er u.a. Kos­ten für eine Unter­kunft am Lehr­gangs­ort sowie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen für drei Mona­te nach Dienst­rei­se­grund­sät­zen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Er ver­nein­te die Gleich­stel­lung mit einem Arbeit­neh­mer ange­sichts der Kür­ze der Lehrgangsdauer.

Die­ser Auf­fas­sung folg­te der BFH, wie schon zuvor das Finanz­amt und das Finanz­ge­richt, nicht.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist die Dau­er einer voll­zei­ti­gen Bil­dungs­maß­nah­me für die Ein­ord­nung einer Bil­dungs­ein­rich­tung als ers­te Tätig­keits­stät­te i.S.d. neu­ge­fass­ten § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG uner­heb­lich. Das Gesetz ver­lan­ge kei­ne zeit­li­che Min­dest­dau­er der Bil­dungs­maß­nah­me. Erfor­der­lich, aber auch aus­rei­chend sei, dass der Steu­er­pflich­ti­ge die Bil­dungs­ein­rich­tung anläss­lich der regel­mä­ßig ohne­hin zeit­lich befris­te­ten Bil­dungs­maß­nah­me nicht nur gele­gent­lich, son­dern mit einer gewis­sen Nach­hal­tig­keit, d.h. fort­dau­ernd und immer wie­der (dau­er­haft) auf­su­che. Der Auszubildende/Studierende wer­de mit­hin einem befris­tet beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer gleichgestellt.

Quel­le zum Bei­trag: Ers­te Tätig­keits­stät­te bei voll­zei­ti­ger Bil­dungs­maß­nah­me – BFH, Urt­zeil vom 14.05.2020, Az. VI R 24/18

Unse­re Steu­er­be­ra­ter in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.