Gartenarbeiten sind Handwerkerleistungen: Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. Insoweit ist es ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. (BFH, Urteil vom 13.07.2011, Az. VI R 61/10)
Wer einen Handwerksbetrieb mit der Neuanlage oder Umgestaltung seines Gartens beauftragt, kann künftig anteilig die Kosten in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Abzug bringen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass § 35a Abs. 2 S. 2 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen bei Renovierungs‑, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Da der Begriff “Handwerkerleistung” gesetzlich nicht definiert ist, sind darunter alle Handwerkerleistungen ausnahmslos zu fassen. Auch darf keine Einschränkung dahingehend erfolgen, dass durch die Handwerkerleistung etwas Neues geschaffen wird. Denn auch in Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Herstellungsvorgänge enthalten sein, so dass alle Maßnahmen begünstigt sind, die in einem vorhandenen Haushalt zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands anfallen können. Bei Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Handwerkerleistungen ermäßigt sich nach der aktuellen Gesetzesfassung (§ 35a Abs. 3 EStG) die Einkommensteuer um 20% Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200,00 €.
Sollten Sie Handwerkerrechnungen haben, die nicht in Ihren Steuererklärungen berücksichtigt wurden, bin ich Ihnen gerne bei der nachträglichen Geltendmachung behilflich.