Gar­ten­ar­bei­ten sind Hand­wer­kerleis­tun­gen: Die Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanz­ar­bei­ten im Gar­ten eines selbst­be­wohn­ten Hau­ses zu gewäh­ren sein. Inso­weit ist es ohne Belang, ob der Gar­ten neu ange­legt oder ein natur­be­las­se­ner Gar­ten umge­stal­tet wird. (BFH, Urteil vom 13.07.2011, Az. VI R 61/10)

Wer einen Hand­werks­be­trieb mit der Neu­an­la­ge oder Umge­stal­tung sei­nes Gar­tens beauf­tragt, kann künf­tig antei­lig die Kos­ten in sei­ner Steu­er­erklä­rung als Hand­wer­kerleis­tun­gen nach § 35a Abs. 2 S. 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) in Abzug brin­gen. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass § 35a Abs. 2 S. 2 EStG für die Inan­spruch­nah­me von Hand­wer­kerleis­tun­gen bei Renovierungs‑, Erhal­tungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Da der Begriff “Hand­wer­kerleis­tung” gesetz­lich nicht defi­niert ist, sind dar­un­ter alle Hand­wer­kerleis­tun­gen aus­nahms­los zu fas­sen. Auch darf kei­ne Ein­schrän­kung dahin­ge­hend erfol­gen, dass durch die Hand­wer­kerleis­tung etwas Neu­es geschaf­fen wird. Denn auch in Reno­vie­rungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men kön­nen Her­stel­lungs­vor­gän­ge ent­hal­ten sein, so dass alle Maß­nah­men begüns­tigt sind, die in einem vor­han­de­nen Haus­halt zur Erhal­tung oder Wie­der­her­stel­lung eines ver­trag­li­chen oder ord­nungs­ge­mä­ßen Zustands anfal­len kön­nen. Bei Inan­spruch­nah­me der Steu­er­ver­güns­ti­gung für Hand­wer­kerleis­tun­gen ermä­ßigt sich nach der aktu­el­len Geset­zes­fas­sung (§ 35a Abs. 3 EStG) die Ein­kom­men­steu­er um 20% Pro­zent der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens jedoch 1.200,00 €.

Soll­ten Sie Hand­wer­ker­rech­nun­gen haben, die nicht in Ihren Steu­er­erklä­run­gen berück­sich­tigt wur­den, bin ich Ihnen ger­ne bei der nach­träg­li­chen Gel­tend­ma­chung behilflich.