Der BFH hat ent­schie­den, dass Kin­der des Erb­las­sers ein vom Erb­las­ser zu Wohn­zwe­cken genutz­tes Fami­li­en­heim steu­er­frei erwer­ben kön­nen, wenn sie inner­halb ange­mes­se­ner Zeit nach dem Erb­fall die Absicht fas­sen, das Fami­li­en­heim selbst für eige­ne Wohn­zwe­cke zu nut­zen, und die­se Absicht durch den Ein­zug auch tat­säch­lich umset­zen. Im fol­gen­den Bei­trag: Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für Fami­li­en­heim trotz ver­zö­ger­ter Selbst­nut­zung?, erfah­ren Sie mehr darüber:

Erwer­be ein Kind als Mit­er­be im Rah­men der Tei­lung des Nach­las­ses über sei­nen Erb­teil hin­aus das Allein­ei­gen­tum an dem Fami­li­en­heim, erhö­he sich sein steu­er­be­güns­tig­tes Ver­mö­gen unab­hän­gig davon, ob die Ver­ein­ba­rung über die Erbaus­ein­an­der­set­zung zeit­nah, d.h. inner­halb von sechs Mona­ten nach dem Erb­fall erfol­ge, so der BFH.

Der Klä­ger und sei­ne Schwes­ter waren je zur Hälf­te Mit­er­ben ihres Ende 2010 ver­stor­be­nen Vaters. Zum Nach­lass gehör­te ein Zwei­fa­mi­li­en­haus. Eine Woh­nung war vom Vater und der Schwes­ter gemein­sam genutzt wor­den; eine Woh­nung war fremd­ver­mie­tet. Ende 2011 zog der Klä­ger mit sei­ner Ehe­frau in die vor­ma­li­ge Woh­nung des Vaters ein. Bei der Erbaus­ein­an­der­set­zung im März 2012 erhielt der Klä­ger dann das Allein­ei­gen­tum an dem Zwei­fa­mi­li­en­haus. Das Finanz­amt gewähr­te die Steu­er­be­frei­ung für die selbst­ge­nutz­te Woh­nung nur ent­spre­chend dem Erb­teil des Klä­gers und damit nur zur Hälfte.
Das FG Han­no­ver hat­te die Rechts­auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Steu­er­be­güns­ti­gung in vol­ler Höhe, also auch für den erst im Rah­men der Erbaus­ein­an­der­set­zung erwor­be­nen Anteil am Zwei­fa­mi­li­en­haus zu berück­sich­ti­gen sei.

Der BFH hat das erst­in­stanz­li­che Urteil bestätigt.

Nach Auf­fas­sung des BFH steht dem Klä­ger die Steu­er­be­frei­ung für die selbst­ge­nutz­te Woh­nung zu, weil er ca. ein Jahr nach dem Erb­fall und damit inner­halb ange­mes­se­ner Zeit ein­ge­zo­gen ist. Eine unver­züg­li­che Bestim­mung zur Selbst­nut­zung kön­ne auch vor­lie­gen, wenn die Woh­nung erst nach Ablauf von sechs Mona­ten nach dem Erb­fall genutzt wer­de. Die Grün­de für die ver­zö­ger­te Nut­zung der Woh­nung müss­ten in einem sol­chen Fall aber dar­ge­legt wer­den. Unschäd­lich sei, dass die Erbaus­ein­an­der­set­zung erst über ein Jahr nach dem Erb­fall erfolgt sei. Die glei­chen Grund­sät­ze göl­ten nach der Ent­schei­dung des BFH auch für die ver­mie­te­te Woh­nung. Der ver­min­der­te Wert­an­satz sei eben­falls nicht von einer zeit­na­hen Erbaus­ein­an­der­set­zung abhängig.

Quel­le zum Bei­trag: Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für Fami­li­en­heim trotz ver­zö­ger­ter Selbst­nut­zung? BFH, Urteil vom 23.06.2015, Az. II R 39/13

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