Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass eine in Großbritannien lebende Schenkerin, die hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) schenkungsteuerpflichtig ist, Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist. Im folgenden Beitrag: Freibetragsregelung trotz Optionsmöglichkeit unionsrechtswidrig, erfahren Sie mehr darüber:
Die Klägerin und ihre Töchter sind deutsche Staatsangehörige. Sie leben in Großbritannien. Die Klägerin war hälftige Miteigentümerin eines in Düsseldorf belegenen Grundstücks. Im September 2011 übertrug sie ihren Miteigentumsanteil auf ihre Töchter. Im Schenkungsvertrag verpflichtete sie sich, die anfallende Schenkungsteuer zu übernehmen. Eine Behandlung der Schenkung als unbeschränkt steuerpflichtig war nicht beantragt worden.
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. Dabei berücksichtigte es einen Freibetrag von jeweils 2.000 Euro, der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für beschränkt Steuerpflichtige gilt. Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist für Schenkungen an Kinder ein Freibetrag von jeweils 400.000 Euro vorgesehen. Die Klägerin begehrte die Berücksichtigung des Freibetrags für unbeschränkt Steuerpflichtige in Höhe von 400.000 Euro.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben.
Der EuGH hatte bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit zu vereinbaren ist. Daraufhin hat der Gesetzgeber ein Recht geschaffen, die Behandlung des Erwerbs als unbeschränkt steuerpflichtig zu beantragen.
Das FG Düsseldorf legte sodann dem EuGH die Frage vor, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht durch diese Optionsregelung beseitigt worden ist. Das hat der EuGH verneint (Urt. v. 08.06.2016 – C‑479/14). Aufgrund dieser Entscheidung ist das FG Düsseldorf der Auffassung, dass die Klägerin Anspruch auf denselben Freibetrag hat, wie ein Schenker, der in Deutschland wohnt. Das gelte ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren.
Quelle zum Beitrag: Freibetragsregelung trotz Optionsmöglichkeit unionsrechtswidrig – FG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2016, Az. 4 K 488/14 Erb
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