Der BFH hat ent­schie­den, dass der Erhalt einer Erb­schaft für die GmbH auch dann kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig ist, wenn der Erb­an­fall zugleich der Erb­schaft­steu­er unterliegt.

Im Streit­fall betrieb eine GmbH ein Senio­ren­pfle­ge­heim. Sie wur­de mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Tes­ta­ment von einem ledi­gen Heim­be­woh­ner mit der Auf­la­ge zu des­sen Allein­er­bin ein­ge­setzt, das Erb­ver­mö­gen aus­schließ­lich für Zwe­cke des Heim­be­triebs zu ver­wen­den. Nach dem Ver­ster­ben des Heim­be­woh­ners setz­te das Finanz­amt zum einen Erb­schaft­steu­er i.H.v. 300.510 Euro fest. Zum ande­ren erhöh­te es den von der GmbH erklär­ten Gewinn um das ihr nach Abzug der Tes­ta­ments­voll­stre­ckungs­kos­ten ver­blie­be­ne Erb­ver­mö­gen von 1.041.659,65 Euro und setz­te dem­entspre­chend Kör­per­schaft­steu­er fest.
Ein­spruch und Kla­ge hat­ten kei­nen Erfolg.

Der BFH hat die Kla­ge­ab­wei­sung bestätigt.

Nach Auf­fas­sung des BFH ver­fügt die GmbH als Kapi­tal­ge­sell­schaft ertrag­steu­er­recht­lich über kei­ne außer­be­trieb­li­che Sphä­re. Der Bereich ihrer gewerb­li­chen Gewinn­erzie­lung umfas­se sämt­li­che Ein­künf­te und damit auch Ver­mö­gens­meh­run­gen, die nicht unter die Ein­kunfts­ar­ten des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) fal­len. Dies gel­te auch für Ver­mö­gens­zu­gän­ge auf­grund unent­gelt­li­cher Zuwen­dun­gen ein­schließ­lich eines Erb­an­falls. Es lie­ge kei­ne ver­fas­sungs­recht­lich unzu­läs­si­ge Kumu­la­ti­on von Kör­per­schaft­steu­er und Erb­schaft­steu­er vor. Das Ver­fas­sungs­recht gebie­te nicht, alle Steu­ern auf­ein­an­der abzu­stim­men und Lücken sowie eine mehr­fa­che Besteue­rung des näm­li­chen Sach­ver­halts zu ver­mei­den. So sei es bei­spiels­wei­se nicht zu bean­stan­den, dass der näm­li­che Gewinn sowohl der Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er sowie zusätz­lich der Gewer­be­steu­er unter­wor­fen wer­de. Dies gel­te auch für eine Kumu­la­ti­on von Ertrag- und Erb­schaft­steu­er, wie die Mil­de­rungs­re­ge­lung des § 35b EStG verdeutliche.

Der BFH ver­neint auch einen Ver­stoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hin­blick auf eine unter­schied­li­che Behand­lung von Erb­an­fäl­len bei natür­li­chen und juris­ti­schen Per­so­nen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG ent­hal­te kein all­ge­mei­nes Ver­fas­sungs­ge­bot einer rechts­form­neu­tra­len Besteue­rung. Es oblie­ge dem Gestal­tungs­spiel­raum des Gesetz­ge­bers, ob er die pro­gres­si­ve Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung gemäß § 32a EStG mit Rück­sicht auf die Erb­schaft­steu­er­be­las­tung der Ein­künf­te abfe­de­re (§ 35b EStG) und ob sowie in wel­cher Form er die­se Ent­las­tung auf den linea­ren Kör­per­schaft­steu­er­ta­rif gemäß § 23 Abs. 1 des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes (im Streit­jahr: 15%) erstre­cke. Es lie­ge auch kein Ver­stoß gegen die Eigen­tums­ga­ran­tie des Art. 14 GG vor. Im Streit­fall sei dies bereits des­halb nicht in Betracht gekom­men, da die Klä­ge­rin von der Gewer­be­steu­er befreit (§ 3 Nr. 20 des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes) gewe­sen sei und der Erb­an­fall des­halb ins­ge­samt mit Erb­schaft- und Kör­per­schaft­steu­er in Höhe von ledig­lich 45% belas­tet gewe­sen sei.

Quel­le: BFH, Urteil vom 06.12.2016, Az. I R 50/16

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