Ent­las­tungs­be­trag für Alleinerziehende

Der BFH hat mit Urteil vom 5.02.2015 ent­schie­den, dass die Mel­dung eines Kin­des in der Woh­nung eines Allein­er­zie­hen­den eine unwi­der­leg­ba­re Ver­mu­tung für die Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit des Kin­des begrün­det und bei Vor­lie­gen der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen ein Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de zu gewäh­ren ist.

Der Klä­ger war im Streit­jahr 2010 ver­wit­wet und Vater einer Toch­ter, für die ihm Kin­der­geld zustand. Die Toch­ter war zwar in der Woh­nung des Vaters gemel­det. Da sie aber in einer eige­nen Woh­nung leb­te, lehn­te es das Finanz­amt ab, dem Klä­ger den Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de (§ 24b EStG) zu gewäh­ren. Die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge hat­te kei­nen Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanz­ge­richts auf und setz­te die Ein­kom­men­steu­er unter Berück­sich­ti­gung des Ent­las­tungs­be­trags fest. Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG kön­nen allein­ste­hen­de Steu­er­pflich­ti­ge einen Ent­las­tungs­be­trag in Höhe von 1.308 € im Kalen­der­jahr von der Sum­me der Ein­künf­te abzie­hen, wenn zu ihrem Haus­halt min­des­tens ein Kind gehört, für das ihnen ein Frei­be­trag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kin­der­geld zusteht. Die Zuge­hö­rig­keit zum Haus­halt ist nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzu­neh­men, wenn das Kind in der Woh­nung des allein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen gemel­det ist. Nach der Ent­schei­dung des BFH ver­mu­tet § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG unwi­der­leg­bar, dass ein Kind, das in der Woh­nung des allein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen gemel­det ist, zu des­sen Haus­halt gehört. Danach kann der Allein­er­zie­hen­de bei Vor­lie­gen der übri­gen Vor­aus­set­zun­gen den steu­er­li­chen Ent­las­tungs­be­trag auch dann bean­spru­chen, wenn das Kind tat­säch­lich in einer eige­nen Woh­nung lebt.

Der Bun­des­tag hat am 18.06.2015 das Gesetz zur Anhe­bung des Grund­frei­be­trags, des Kin­der­frei­be­trags, des Kin­der­gel­des und des Kin­der­zu­schlags beschlos­sen, wonach u.a. der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de ab dem Jahr 2015 erhöht wer­den soll (vgl. im Ein­zel­nen Bun­des­rats­druck­sa­che 281/15); er soll von bis­her 1.308 € auf 1.908 €, zudem für jedes wei­te­re Kind um zusätz­li­che 240 € stei­gen. Der Bun­des­rat hat dem noch nicht zugestimmt.

Quel­le: BFH, Urteil vom 05.02.2015, Az. III R 9/13

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