Der u.a. für das Bau­ver­trags­recht zustän­di­ge VII. Zivil­se­nat hat ent­schie­den, dass dann, wenn ein Werk­ver­trag wegen Ver­sto­ßes gegen das Ver­bot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG nich­tig ist, dem Bestel­ler, der den Werk­lohn bereits gezahlt hat, gegen den Unter­neh­mer auch dann kein Rück­zah­lungs­an­spruch unter dem Gesichts­punkt einer unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung zusteht, wenn die Werk­leis­tung man­gel­haft ist.

Der Klä­ger beauf­trag­te den Beklag­ten 2007 mit der Aus­füh­rung von Dach­aus­bau­ar­bei­ten. Ver­ein­bart wur­de ein Werk­lohn von 10.000 € ohne Umsatz­steu­er. Der Beklag­te führ­te die Arbei­ten aus und stell­te eine Rech­nung ohne Steu­er­aus­weis. Der Klä­ger zahl­te den gefor­der­ten Betrag. Mit der Kla­ge begehrt er jetzt Rück­zah­lung von 8.300 € wegen Män­geln der Werkleistung.

Das Ober­lan­des­ge­richt hat der Kla­ge inso­weit statt­ge­ge­ben. Der VII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts abge­än­dert und die Kla­ge abgewiesen.

Der Beklag­te hat bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarz­ArbG ver­sto­ßen, indem er mit dem Klä­ger, der dies auch zu sei­nem Vor­teil aus­ge­nutzt hat, ver­ein­bart, dass für den Werk­lohn kei­ne Rech­nung mit Steu­er­aus­weis gestellt und kei­ne Umsatz­steu­er gezahlt wer­den sollte.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat bereits ent­schie­den, dass in sol­chen Fäl­len weder Män­gel­an­sprü­che des Bestel­lers noch Zah­lungs­an­sprü­che des Werk­un­ter­neh­mers bestehen (BGH, Urtei­le vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13).

Dem Klä­ger (Bestel­ler) steht auch kein Anspruch auf Aus­gleich der Berei­che­rung des Beklag­ten (Unter­neh­mers) zu, die dar­in besteht, dass er für die man­gel­haf­te Werk­leis­tung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Bestel­ler, der auf­grund eines nich­ti­gen Ver­trags Leis­tun­gen erbracht hat, von dem Unter­neh­mer grund­sätz­lich die Her­aus­ga­be die­ser Leis­tun­gen ver­lan­gen. Dies gilt jedoch gem. § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn der Bestel­ler mit sei­ner Leis­tung gegen ein gesetz­li­ches Ver­bot ver­sto­ßen hat. Das ist hier der Fall. Ent­spre­chend der Ziel­set­zung des Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­set­zes, die Schwarz­ar­beit zu ver­hin­dern, ver­stößt nicht nur die ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en gegen ein gesetz­li­ches Ver­bot, son­dern auch die in Aus­füh­rung die­ser Ver­ein­ba­rung erfol­gen­de Leis­tung, somit auch die Zahlung.

Der Anwen­dung des § 817 Satz 2 BGB ste­hen die Grund­sät­ze von Treu und Glau­ben nicht ent­ge­gen. Die Durch­set­zung der vom Gesetz­ge­ber mit dem Schwarz­ar­beits­be­kämp­fungs­ge­setz ver­folg­ten Zie­le, die Schwarz­ar­beit effek­tiv ein­zu­däm­men, erfor­dert eine strik­te Anwen­dung die­ser Vor­schrift. Inso­weit ist eine ande­re Sicht gebo­ten, als sie vom Senat noch zum Berei­che­rungs­an­spruch nach einer Schwarz­ar­bei­ter­leis­tung ver­tre­ten wur­de, die nach der alten Fas­sung des Geset­zes zur Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit zu beur­tei­len war (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 – VII ZR 336/89).

Quel­le: BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. VII ZR 216/14

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