Der BFH hat ent­schie­den, dass Ver­mie­ter ihre Fahrt­kos­ten zu ihren Ver­mie­tungs­ob­jek­ten im Regel­fall mit einer Pau­scha­le von 0,30 Euro für jeden gefah­re­nen Kilo­me­ter als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen kön­nen; die ungüns­ti­ge­re Ent­fer­nungs­pau­scha­le (0,30 Euro nur für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter) ist aber dann anzu­wen­den, wenn das Ver­mie­tungs­ob­jekt aus­nahms­wei­se die regel­mä­ßi­ge Tätig­keits­stät­te des Ver­mie­ters ist.

Im Streit­fall sanier­te der Steu­er­pflich­ti­ge meh­re­re Woh­nun­gen und ein Mehr­fa­mi­li­en­haus und such­te die hier­für ein­ge­rich­te­ten Bau­stel­len 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Auf­grund der Viel­zahl der Fahr­ten zu den bei­den Objek­ten kam das Finanz­amt zu dem Ergeb­nis, dass der Steu­er­pflich­ti­ge am Ort der Ver­mie­tungs­ob­jek­te sei­ne regel­mä­ßi­ge Tätig­keits­stät­te habe. Die Fahrt­kos­ten waren daher nach Ansicht des Finanz­am­tes nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abziehbar.

Der BFH gab dem Finanz­amt Recht.

Nach Auf­fas­sung des BFH kann auch bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ein Ver­mie­ter – ver­gleich­bar einem Arbeit­neh­mer – am Ver­mie­tungs­ob­jekt eine regel­mä­ßi­ge Tätig­keits­stät­te haben, wenn er sein Ver­mie­tungs­ob­jekt nicht nur gele­gent­lich, son­dern mit einer gewis­sen Nach­hal­tig­keit fort­dau­ernd und immer wie­der auf­sucht. Dies war auf­grund der unge­wöhn­lich hohen Zahl Fahr­ten und der damit prak­tisch arbeits­täg­li­chen Anwe­sen­heit hier der Fall. Der Steu­er­pflich­ti­ge konn­te daher sei­ne Fahrt­kos­ten nur in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­scha­le abziehen.

Im Regel­fall suche ein Steu­er­pflich­ti­ger ein Ver­mie­tungs­ob­jekt aller­dings nicht arbeits­täg­lich auf, son­dern in grö­ße­rem oder klei­ne­rem zeit­li­chem Abstand, z.B. zu Kon­troll­zwe­cken, bei Mie­ter­wech­seln oder zur Able­sung von Zäh­ler­stän­den. Zudem erfor­de­re bei nicht umfang­rei­chem Grund­be­sitz die Ver­wal­tung eines Miet­ob­jekts in der Regel kei­ne beson­de­ren Ein­rich­tun­gen, wie z.B. ein Büro, son­dern erfol­ge regel­mä­ßig von der Woh­nung des Steu­er­pflich­ti­gen aus. In einem sol­chen Fall sei das Ver­mie­tungs­ob­jekt nicht der orts­ge­bun­de­ne Mit­tel­punkt der Ver­mie­tungs­tä­tig­keit. Die Fahrt­kos­ten könn­ten dann ent­spre­chend den lohn­steu­er­li­chen Grund­sät­zen mit 0,30 Euro je gefah­re­nen Kilo­me­ter gel­tend gemacht werden.

Quel­le zum Bei­trag: (Ent­fer­nungs­pau­scha­le bei Ver­mie­ter-Fahr­ten zu ver­mie­te­ten Objek­ten): BFH, Urteil vom 01.12.2015, Az. IX R 18/15

Unse­re Anwäl­te für Miet­recht- und Wohn­ei­gen­tums­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.