Ein­kom­men­steu­er­erklä­rungs­pflicht für Rent­ner: Rent­ner sind auch dann zur Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet, wenn ihnen das Finanz­amt vor 2005 mit­ge­teilt hat, dass sie dazu nicht mehr ver­pflich­tet seien.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (Az.: 4 V 1522/13) hat das Finanz­ge­richt (FG) Rhein­land-Pfalz in einem Eil­ver­fah­ren (= Ver­fah­ren auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung eines Ein­kom­men­steu­er­be­schei­des) ent­schie­den, dass Rent­ner nach Inkraft­tre­ten des Alters­ein­künf­te­ge­set­zes zum 01.01.2005 (= Neu­re­ge­lung zur Besteue­rung der Ren­ten und Pen­sio­nen) auch dann zur Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet sind, wenn ihnen das Finanz­amt in dem vor Inkraft­tre­ten der Neu­re­ge­lung ergan­ge­nen (letz­ten) Ein­kom­men­steu­er­be­scheid mit­ge­teilt hat, dass sie nicht mehr zur Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet seien.

Zum 01.01.2005 ist das Alters­ein­künf­te­ge­setz in Kraft getre­ten, wonach Ren­ten nicht mehr (wie frü­her) nur mit ihrem Ertrags­an­teil, son­dern mit min­des­tens 50 Pro­zent der Jah­res­brut­to­ren­te steu­er­lich erfasst wer­den. Als Ergeb­nis ist fest­zu­hal­ten: Jeder Rent­ner hat ab dem Jahr 2005 eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abzu­ge­ben. Frü­he­re, anders­lau­ten­de Mit­tei­lun­gen des Finanz­amts sind durch die geän­der­te Geset­zes­la­ge unwirksam.

Soll­ten Sie Rent­ner sein und in den letz­ten Jah­ren kei­ne Steu­er­erklä­rung abge­ge­ben haben, spre­chen Sie mich bit­te an, damit Sie ihren steu­er­li­chen Pflich­ten Rech­nung tra­gen können.

Unse­re Steu­er­be­ra­ter in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.