Das FG Köln hat entschieden, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt.
Der Kläger bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20% des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest. Mit seiner beim FG Köln erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei kein Händler, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.
Das FG Köln hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden einzustufen. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung “en bloc” vergleichbar, die der BFH als umsatzsteuerfrei eingestuft habe. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe. Schließlich sei auch die Gewinnschätzung mit 20% des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt.
Der Fall zeigt eindrücklich, dass die Finanzverwaltung auch nicht vor e‑bay-Verkäufern halt macht und deren Aktivitäten überprüft. Wer regelmäßig eine Vielzahl von Gegenständen verkauft und teilweise zuvor auch noch ankauft, läuft Gefahr eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Gleiches gilt, wenn eine Sammlung nicht “en bloc” aufgelöst wird, sondern die einzelnen Bestandteile verkauft werden.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 04.03.2015, Az. 14 K 188/13
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