Das FG Köln hat ent­schie­den, dass der kon­ti­nu­ier­li­che Ver­kauf einer pri­va­ten Bier­de­ckel­samm­lung der Umsatz- und Ein­kom­men­steu­er unterliegt.

Der Klä­ger bestritt sei­nen Lebens­un­ter­halt im Wesent­li­chen durch den eBay-Ver­kauf von Bier­de­ckeln und Bie­re­ti­ket­ten aus der pri­va­ten Samm­lung sei­nes Vaters. Die geerb­te Samm­lung umfass­te etwa 320.000 Ein­zel­tei­le und wur­de vom Klä­ger durch Zukäu­fe fort­ge­führt. Ver­äu­ßert wur­den ledig­lich dop­pel­te Exem­pla­re. Hier­mit erziel­te der Klä­ger jähr­lich eBay-Umsät­ze zwi­schen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanz­amt schätz­te den erziel­ten Gewinn des Klä­gers mit 20% des Umsat­zes und setz­te gleich­zei­tig Umsatz­steu­er fest. Mit sei­ner beim FG Köln erho­be­nen Kla­ge mach­te der Klä­ger gel­tend, er sei kein Händ­ler, der an- und ver­kau­fe. Er ver­stei­ge­re ledig­lich pri­vat gesam­mel­te Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de. Doch selbst wenn er als Gewer­be­trei­ben­der anzu­se­hen wäre, wür­de durch den Ver­kauf kein Gewinn ent­ste­hen, da Ein­la­ge- und Ver­kaufs­wert iden­tisch seien.

Das FG Köln hat die Kla­ge abgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts ist der Klä­ger auf­grund sei­ner inten­si­ven und lang­jäh­ri­gen Ver­kaufs­ak­ti­vi­tä­ten als Unter­neh­mer und Gewer­be­trei­ben­den ein­zu­stu­fen. Der Fall sei nicht mit dem Ver­kauf einer pri­va­ten Samm­lung “en bloc” ver­gleich­bar, die der BFH als umsatz­steu­er­frei ein­ge­stuft habe. Auch han­de­le es sich um gewerb­li­che Ein­künf­te des Klä­gers, weil er über vie­le Jah­re für den Ver­kauf bestimm­te Arti­kel ent­gelt­lich und unent­gelt­lich erwor­ben habe. Schließ­lich sei auch die Gewinn­schät­zung mit 20% des Umsat­zes nicht zu bean­stan­den. Die Wert­stei­ge­rung der dop­pel­ten Exem­pla­re sei im Betriebs­ver­mö­gen erfolgt, da die­se von Anfang an zum Ver­kauf bestimmt gewe­sen sei­en. Der Klä­ger habe die­se folg­lich mit der Auf­nah­me der Ver­kaufs­tä­tig­keit in sei­nen Gewer­be­be­trieb eingelegt.

Der Fall zeigt ein­drück­lich, dass die Finanz­ver­wal­tung auch nicht vor e‑bay-Ver­käu­fern halt macht und deren Akti­vi­tä­ten über­prüft. Wer regel­mä­ßig eine Viel­zahl von Gegen­stän­den ver­kauft und teil­wei­se zuvor auch noch ankauft, läuft Gefahr eine gewerb­li­che Tätig­keit aus­zu­üben. Glei­ches gilt, wenn eine Samm­lung nicht “en bloc” auf­ge­löst wird, son­dern die ein­zel­nen Bestand­tei­le ver­kauft werden.

Quel­le: FG Köln, Urteil vom 04.03.2015, Az. 14 K 188/13

Unse­re Anwäl­te für Steu­er­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.