Nicht nur Ban­ken und Ver­si­che­run­gen, son­dern auch Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die Gewin­ne an natür­li­che inlän­di­sche Per­so­nen aus­schüt­ten, sind vom neu­en Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren betrof­fen. Sie müs­sen bereits jetzt tätig wer­den und bis spä­tes­tens Ende Okto­ber erst­mals und dann jähr­lich die Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (KiS­tAM) abru­fen (Regel­ab­fra­ge). Die Frist für den erst­ma­li­gen Abruf wur­de bis zum 30.11.2014 verlängert.

1. Der steu­er­recht­li­che Hintergrund

Der neue § 51a Abs. 2c bis 2e und Abs. 6 EStG schreibt für kapi­tal­ertrag­steu­er­li­che Leis­tun­gen, die ab dem 1. Janu­ar 2015 zuflie­ßen, vor, dass neben der Abgel­tung- auch die Kir­chen­steu­er zwin­gend an der Quel­le abzu­zie­hen und direkt ans Finanz­amt abzu­füh­ren ist. Bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind davon ins­be­son­de­re Gewinn- oder Divi­den­den­aus­schüt­tun­gen betrof­fen. Dafür ist eine Steu­er­an­mel­dung über das BZStOn­line-Por­tal (BOP) erforderlich.

Das bis­he­ri­ge Ver­fah­ren eines frei­wil­li­gen Auf­trags zum Kir­chen­steu­er­ab­zug gilt letzt­ma­lig für Zuflüs­se bis zum 31. Dezem­ber 2014. Für Zuflüs­se ab 2015 wird ein auto­ma­ti­sier­tes Ver­fah­ren mit KiS­tAM-Abruf beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ein­ge­füh­iert. Das BZSt hat hier­für eine bun­des­wei­te Daten­bank mit kir­chen­steu­er­re­le­van­ten Infor­ma­tio­nen auf­ge­baut. Um die­se nut­zen zu kön­nen, muss sich jedes kir­chen­steu­er­ab­zugs­pflich­ti­ge Unter­neh­men für das neue Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren bis Ende August 2014 anmel­den. Die Regis­trie­rung kann nur durch das Unter­neh­men selbst erfolgen.

2. Wer ist betroffen?

Neben Kre­dit­in­sti­tu­ten und Ver­si­che­run­gen sind auch Genos­sen­schaf­ten und Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mit natür­li­chen Per­so­nen als Gesell­schaf­ter betrof­fen. Als Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­te­te gel­ten auch Ein-Mann-GmbHs und Ver­mie­ter mit kapi­tal­ertrag­steu­er­pflich­ti­gen Miet­kau­ti­ons­kon­ten.

3. Wel­che Aus­nah­men gibt es?

Am auto­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren nicht teil­neh­men kön­nen Per­so­nen­mehr­hei­ten. Nicht betrof­fen sind außerdem

• Gesell­schaf­ten mit einem ein­zi­gen Gesell­schaf­ter, wenn die­ser kon­fes­si­ons­los ist oder kei­ner steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft ange­hört (zum Bei­spiel Muslime),
• Zah­lun­gen an Steu­er­aus­län­der sowie Gesell­schaf­ten, an denen kei­ne inlän­di­schen natür­li­chen Per­so­nen betei­ligt sind, und
• Gesell­schaf­ten, bei denen zum Zeit­punkt der Regel­ab­fra­ge mit Sicher­heit fest­steht, dass es im Fol­ge­jahr kei­ne Aus­schüt­tung geben wird.

• Bei­spie­le:
• 1. Ein Gesell­schaf­ter­ver­trag schreibt in den ers­ten drei Geschäfts­jah­ren eine Aus­schüt­tungs­sper­re vor.
• 2. Eine Gewinn­aus­schüt­tung ist aus­ge­schlos­sen, weil die GmbH Kom­ple­men­tä­rin einer GmbH & Co. KG ist.

4. Jähr­li­che KiS­tAM-Regel­ab­fra­ge bis Ende Oktober

Trifft kei­ner der Aus­nah­me­fäl­le zu, müs­sen sich Unter­neh­men zwin­gend bis Ende August 2014 beim BZStOn­line-Por­tal (BOP) für das Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren anmel­den. Für gro­ße Daten­vo­lu­mi­na ab 1.000 Daten­sät­zen ist für die Daten­über­mitt­lung die Mas­sen­da­ten­stel­le ELMA zu empfehlen.

Das vom BZSt über­mit­tel­te KiS­tAM ist ein nume­ri­scher Schlüs­sel, der Anga­ben zum Kir­chen­steu­er­satz (8 oder 9 Pro­zent als Zuschlag auf die Abgel­tung­s­teu­er), zur Reli­gi­ons­ge­mein­schaft und dem regio­na­len Bezirk beinhal­tet. Der Abruf des KiS­tAM hat für jeden Gesell­schaf­ter bis spä­tes­tens Ende Okto­ber jähr­lich zu erfol­gen; erst­mals mög­lich ist die­ser ab dem 1. Sep­tem­ber 2014 für 2015. Benö­tigt wer­den hier­für das Geburts­da­tum und die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Schuld­ners der Abgel­tung­s­teu­er. Letz­te­re soll­te in den meis­ten Fäl­len zusam­men mit dem KiS­tAM vom BZSt abruf­bar sein.

Beach­ten Sie: Vor­ge­schrie­ben ist der Abruf selbst dann, wenn dem Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­te­ten die Kon­fes­si­ons­an­ga­ben bekannt sind. Neben der zwin­gen­den Regel­ab­fra­ge gibt es zudem Anlass­ab­fra­gen, bei­spiels­wei­se auf Wunsch des Gesell­schaf­ters nach einem Kirchenaustritt.

5. Wider­spruch und Sperrvermerk

Gesell­schaf­ter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft sind jähr­lich bis spä­tes­tens zum 30. Juni schrift­lich dar­auf hin­zu­wei­sen, dass sie dem Daten­ab­ruf wider­spre­chen kön­nen, indem sie beim BZSt einen Sperr­ver­merk ein­tra­gen las­sen. Dann erhält das Unter­neh­men als KiS­tAM einen Null­wert. Kon­se­quenz: kein Kir­chen­steu­er­ab­zug an der Quel­le. Der Sperr­ver­merk gilt unbe­fris­tet bis auf Wide­ruf. Das KiS­tAM ist den­noch in jedem Fall jähr­lich abzurufen.

Bei einem Sperr­ver­merk infor­miert das BZSt das Finanz­amt des Kir­chen­steu­er­gläu­bi­gers dar­über. Die­ser muss dann auch sei­ne abgel­tend besteu­er­ten Kapi­tal­erträ­ge in der Anla­ge KAP sei­ner Ein­kom­men­steu­er­klä­rung ange­ben. So soll eine Kir­chen­steu­er­hin­ter­zie­hung künf­tig unmög­lich werden.

PRAXISHINWEIS: Das BZSt hat auf www.bzst.de im Bereich „Steu­ern Natio­nal“ → „Kir­chen­steu­er auf Abgel­tung­s­teu­er“ umfas­sen­de Infor­ma­tio­nen ein­ge­stellt. Unter „For­mu­la­re und Links“ → „For­mu­la­re“ steht der „Antrag auf Regis­trie­rung im BZStOn­line-Por­tal (BOP)“, mit dem ein Zer­ti­fi­kat für das Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren bean­tragt wer­den kann. Abzugs­ver­pflich­te­te müs­sen BOP nut­zen, um am Kir­chen­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren teil­neh­men zu können.

Quel­le: LPG 2014, 155

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