Arbeit­ge­ber kön­nen aktu­ell ihren Beschäf­tig­ten Bei­hil­fen und Unter­stüt­zun­gen ‒ die soge­nann­te „Coro­na-Prä­mie“ ‒ bis zu einem Betrag von jähr­lich 1.500 Euro steu­er- und SV-bei­trags­frei aus­zah­len oder als Sach­leis­tun­gen gewäh­ren, sofern die Son­der­leis­tung zwi­schen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2021 aus­ge­zahlt wird. Doch was gilt, wenn bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel im Jahr 2021 der neue Arbeit­ge­ber die Coro­na-Prä­mie zah­len will, wenn der alte Arbeit­ge­ber die Coro­na-Prä­mie von 1.500 Euro im Jahr 2020 schon aus­ge­schöpft hat?

Der Frei­be­trag von 1.500 Euro bei der Coro­na-Prä­mie gilt arbeit­ge­ber­be­zo­gen. Das heißt: Bei einem Arbeit­ge­ber­wech­sel in der ers­ten Jah­res­hälf­te 2021 kann der neue Arbeit­ge­ber sei­nem neu­en Arbeit­neh­mer noch­mals bis zu 1.500 Euro steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei zah­len. Vor­aus­set­zung ist, dass die Prä­mie zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn geleis­tet wird. Nach § 8 Abs. 4 EStG wer­den Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers dann „zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn“ erbracht, wenn

1. die Leis­tung nicht auf den Anspruch auf Arbeits­lohn angerechnet,

2. der Anspruch auf Arbeits­lohn nicht zuguns­ten der Leis­tung herabgesetzt,

3. die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­de­ne Leis­tung nicht anstel­le einer bereits ver­ein­bar­ten künf­ti­gen Erhö­hung des Arbeits­lohns gewährt und

4. der Arbeits­lohn bei Weg­fall der Leis­tung nicht erhöht wird.

Es ist dabei uner­heb­lich, ob die Leis­tun­gen monat­lich oder als Ein­mal­zah­lung gewährt wer­den. Bei zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Dienst­ver­hält­nis­sen beim sel­ben Arbeit­ge­ber kann aber nur ein­mal steu­er­frei gezahlt werden.

Bei­spiel: Ein Arbeit­neh­mer hat von sei­nem alten Arbeit­ge­ber im Jahr 2020 eine Coro­na-Prä­mie von 1.500 Euro erhal­ten. Ab dem 01.03.2021 fängt er bei einem neu­en Arbeit­ge­ber an. Die­ser kann ihm in der ver­blie­be­nen Zeit bis zum 30.06.2021 eine Coro­na-Prä­mie von bis zu 1.500 Euro steu­er­frei gewähren.

Die steu­er­frei­en Leis­tun­gen müs­sen im Lohn­kon­to auf­ge­zeich­net wer­den. Ande­re Steu­er­be­frei­un­gen und Bewer­tungs­er­leich­te­run­gen blei­ben davon unberührt.

Quel­le: IWW CE Chef easy, ID 47159212

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