Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen die Ver­wer­tung einer so genann­ten Steu­er­da­ten-CD, die das Land Rhein­land-Pfalz im Jahr 2012 von einer Pri­vat­per­son erwor­ben hat­te, hat kei­nen Erfolg. Dies ent­schied heu­te der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof Rhein­land-Pfalz. Er setz­te aber der Ver­wer­tung einer ange­kauf­ten Steu­er­da­ten-CD im straf­recht­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren Gren­zen. Ins­be­son­de­re mahn­te er eine stär­ke­re gericht­li­che Kon­trol­le an. Im fol­gen­den Bei­trag: Ankauf von Steu­er CD vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ist ver­wert­bar, erfah­ren Sie mehr darüber:

Das ange­kauf­te Daten­pa­ket ent­hielt zahl­rei­che Daten­sät­ze von Kun­den einer Schwei­zer Bank, unter denen sich auch der Beschwer­de­füh­rer befand. Gestützt auf die­se Daten erließ das Amts­ge­richt Koblenz im Mai 2013 gegen den Beschwer­de­füh­rer einen Durch­su­chungs­be­schluss wegen des Ver­dachts der Steu­er­hin­ter­zie­hung und ord­ne­te nach erfolg­ter Durch­su­chung die Beschlag­nah­me ver­schie­de­ner Unter­la­gen an. Die gegen die Beschlüs­se des Amts­ge­richts erho­be­nen Beschwer­den wies das Land­ge­richt Koblenz als unbe­grün­det zurück, da nicht von einem Ver­wer­tungs­ver­bot aus­zu­ge­hen sei und kei­ne Straf­bar­keit der den Daten­an­kauf täti­gen­den deut­schen Beam­ten vorliege.

Gegen die gericht­li­chen Ent­schei­dun­gen erhob der Beschwer­de­füh­rer Ver­fas­sungs­be­schwer­de und mach­te gel­tend, die Ver­wer­tung der auf der Steu­er­da­ten-CD vor­han­de­nen Daten ver­let­ze ihn in sei­nem Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren, in sei­nem all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht sowie in sei­nem Grund­recht auf Unver­letz­lich­keit der Wohnung.

Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de, so der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof, sei unbe­grün­det. Der Beschwer­de­füh­rer wer­de durch die ange­grif­fe­nen Beschlüs­se nicht in sei­nem Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren ver­letzt. In ver­fas­sungs­recht­li­cher Hin­sicht füh­re selbst eine rechts­wid­ri­ge Beweis­erhe­bung nicht ohne wei­te­res zu einem Ver­wer­tungs­ver­bot. Denn im Rah­men der für die Beur­tei­lung eines fai­ren Ver­fah­rens erfor­der­li­chen Gesamt­schau sei­en nicht nur die Rech­te des Beschul­dig­ten, son­dern auch die Erfor­der­nis­se einer funk­ti­ons­tüch­ti­gen Straf­rechts­pfle­ge in den Blick zu neh­men. Aller­dings gebe es auch im Straf­ver­fah­ren kei­ne Wahr­heits­er­mitt­lung um jeden Preis. So kön­ne die ver­fas­sungs­recht­li­che Gren­ze etwa dann über­schrit­ten sein, wenn staat­li­che Stel­len bereits die Beweis­erhe­bung allein an den enge­ren Vor­aus­set­zun­gen eines Beweis­ver­wer­tungs­ver­bo­tes aus­rich­te­ten. Die erhöh­ten Anfor­de­run­gen an ein ver­fas­sungs­recht­li­ches Ver­wer­tungs­ver­bot befrei­ten die zustän­di­gen Stel­len nicht von ihrer Pflicht, nur in rechts­kon­for­mer Wei­se Bewei­se zu erhe­ben. Der Staat dür­fe aus Ein­grif­fen ohne Rechts­grund­la­ge grund­sätz­lich kei­nen Nut­zen zie­hen. Im Hin­blick auf den Ankauf von sog. Steu­er­da­ten-CDs gebe es zumin­dest eine unkla­re Rechts­la­ge. Die­se Art der Gewin­nung von Beweis­mit­teln wei­che deut­lich vom Nor­mal­fall ab.

Bestün­den daher greif­ba­re Anhalts­punk­te dafür, dass Infor­ma­tio­nen in rechts­wid­ri­ger oder gar straf­ba­rer Wei­se gewon­nen wor­den sei­en, so sei es erfor­der­lich, dass der Sach­ver­halt der Infor­ma­ti­ons­er­he­bung hin­rei­chend auf­ge­klärt wer­de. Hier­zu gehö­re auch die Abwä­gungs­ent­schei­dung der Steu­er­be­hör­den über den Ankauf der Daten. Nament­lich die Annah­me, dass sich die deut­schen Beam­ten beim Ankauf der Daten nicht straf­bar gemacht hät­ten, sei im Ergeb­nis ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu beanstanden.

Die rechts­wid­ri­ge oder gar straf­ba­re Erlan­gung eines Beweis­mit­tels durch eine Pri­vat­per­son füh­re nur in Aus­nah­me­fäl­len zur Unver­wert­bar­keit die­ses Beweis­mit­tels im Straf­ver­fah­ren. Auch unter­lie­ge es kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken, dass die Gerich­te in den ange­grif­fe­nen Ent­schei­dun­gen das Han­deln der Pri­vat­per­son nicht der staat­li­chen Sphä­re zuge­rech­net hät­ten. Dabei sei­en die den Gerich­ten mit­ge­teil­ten Umstän­de hin­sicht­lich des Daten­er­werbs noch aus­rei­chend gewe­sen für die Beur­tei­lung der Fra­ge einer sol­chen Zurech­nung. Eine Zurech­nung sei ver­fas­sungs­recht­lich nicht gebo­ten gewe­sen, da der Anbie­ter aus eige­nem Antrieb gehan­delt habe. Die finan­zi­el­le Anreiz­wir­kung für den Infor­man­ten durch frü­he­re, ver­ein­zel­te Ankäu­fe von Steu­er­da­ten-CDs sei jeden­falls zum Zeit­punkt des Ankaufs der Steu­er­da­ten-CD durch das Land Rhein­land-Pfalz noch nicht von der­ar­ti­gem Gewicht gewe­sen, dass der Infor­mant gleich­sam als „ver­län­ger­ter Arm“ des Staa­tes ange­se­hen wer­den könne.

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof weist jedoch dar­auf hin, dass in Zukunft eine Situa­ti­on ent­ste­hen kön­ne, die es als gerecht­fer­tigt erschei­nen las­se, das Han­deln eines pri­va­ten Infor­man­ten der staat­li­chen Sphä­re zuzu­rech­nen. Die Gerich­te sei­en daher zukünf­tig gehal­ten, zu über­prü­fen, wie sich das Aus­maß und der Grad der staat­li­chen Betei­li­gung hin­sicht­lich der Erlan­gung der Daten dar­stel­len. Für die Fra­ge der Zurech­nung kön­ne auch ein gege­be­nen­falls erheb­li­cher Anstieg von Ankäu­fen aus­län­di­scher Bank­da­ten und eine damit ver­bun­de­ne Anreiz­wir­kung zur Beschaf­fung die­ser Daten von Bedeu­tung sein.

Der Kauf sol­cher mut­maß­lich ille­ga­ler ent­stan­de­ner Steu­er-CDs ist höchst umstrit­ten. Die wei­te­re Ent­wick­lung bleibt daher abzuwarten.

In einem ver­gleich­ba­ren Fall hat­te das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Novem­ber 2010 (Az: 2 BvR 2101/09) ähn­lich wie nun der VGH ent­schie­den. Es kom­me nicht dar­auf an, ob der Kauf ursprüng­lich recht­mä­ßig gewe­sen sei. Sei­ner­zeit ging es um eine Steu­er­da­ten-CD mit Daten der Liech­ten­stei­ner LGT-Bank, die der Bun­des­nach­rich­ten­dienst gekauft und Steu­er­fahn­dern zur Ver­fü­gung gestellt hatte.

Quel­le zum Bei­trag: Ankauf von Steu­er CD vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ist ver­wert­bar – VerfGH Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 24.02.2014, Az. B 26/13

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