Coro­na­vi­rus Regeln in der Arbeit 2020: Das Coro­na­vi­rus hat Ein­zug in das Berufs­le­ben genom­men – sei es, weil Qua­ran­tä­ne ver­hängt oder die Kita vor­läu­fig geschlos­sen wird und die Kin­der betreut wer­den müs­sen. Das hat auch finan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen. Vie­le Unter­neh­men reagie­ren auf das neue Coro­na­vi­rus mit ver­schärf­ten Hygie­ne­maß­nah­men oder schrän­ken Dienst­rei­sen ein. Was gilt im Hin­blick auf das Arbeits­recht und die Entgeltfortzahlung?

Bekommt man bei einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus eine Ent­gelt­fort­zah­lung vom Arbeit­ge­ber und Kran­ken­geld gezahlt? 

Ob ein kran­ker Arbeit­neh­mer Geld bekommt oder nicht, hängt nicht von der Art der Erkran­kung ab. Das heißt: Auch, wer sich mit dem Coro­na­vi­rus infi­ziert hat, bekommt sechs Wochen lang Gehalt im Rah­men der Ent­gelt­fort­zah­lung gezahlt. Dafür muss man sich vom Arzt krank­schrei­ben las­sen. Nach den sechs Wochen zahlt die Kran­ken­kas­se das soge­nann­te Kran­ken­geld wei­ter. Die­ses fällt etwas nied­ri­ger als das nor­ma­le Gehalt aus.

Wie steht es im Fal­le einer Qua­ran­tä­ne um den Verdienstausfall? 

Wer nicht mit dem Coro­na­vi­rus infi­ziert ist, aber unter staat­lich ange­ord­ne­ter Qua­ran­tä­ne nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz steht und dadurch sei­nen Beruf nicht aus­üben kann, erhält wie im Fal­le einer Erkran­kung eine Ent­gelt­fort­zah­lung und nach Ablauf von sechs Wochen Kran­ken­geld oder eine Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Letz­te­re ent­spricht der Höhe und Dau­er der Zah­lung der nor­ma­len gesetz­li­chen Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall und ist – zunächst – vom Arbeit­ge­ber zu zah­len. Die­se Ent­schä­di­gung bekommt der Arbeit­ge­ber aber auf Antrag von der zustän­di­gen Behör­de erstattet.

Die blo­ße Angst vor einer Anste­ckung reicht nicht aus, um bezahlt zu Hau­se zu blei­ben. Im Gegen­teil: Arbeit­neh­mer dür­fen aus Sor­ge vor einer Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus nicht ein­fach zu Hau­se blei­ben. Der Arbeit­neh­mer ist grund­sätz­lich recht­lich dazu ver­pflich­tet, sei­ne Arbeits­leis­tung zu erbrin­gen. Kommt er sei­ner Arbeits­pflicht nicht oder nicht kor­rekt nach, droht eine Abmah­nung durch den Arbeit­ge­ber oder gar eine ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung. Auch die Ver­gü­tung kann ein­be­hal­ten wer­den, da der Arbeit­neh­mer sei­ne ver­trag­li­che Leis­tung nicht erbracht hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeit­neh­mer mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln zur Arbeit kommt und damit einem erhöh­ten Anste­ckungs­ri­si­ko aus­ge­setzt ist.

Dür­fen Arbeit­neh­mer Dienst­rei­sen verweigern?

Die Grund­sät­ze, dass Arbeit­neh­mer die Arbeit nicht ein­fach ver­wei­gern dür­fen, gel­ten dem Grun­de nach auch für Dienst­rei­sen. Solan­ge das Aus­wär­ti­ge Amt oder ande­re Dienst­stel­len kei­ne kon­kre­te Rei­se­war­nung aus­spre­chen, haben die Mit­ar­bei­ter kein Ver­wei­ge­rungs­recht. Unter­neh­men müs­sen sich aber über Rei­se­war­nun­gen und die Emp­feh­lun­gen des Aus­wär­ti­gen Amtes infor­mie­ren. Im Rah­men ihrer Pflicht zum Gesund­heits­schutz der Arbeit­neh­mer ist es sicher ange­bracht, Dienst­rei­sen momen­tan auf das Nötigs­te zu beschränken.

Muss man in Qua­ran­tä­ne im Home­of­fice arbeiten?

Immer mehr Unter­neh­men ermög­li­chen den Mit­ar­bei­tern auf­grund des Coro­na­vi­rus im Home­of­fice zu arbei­ten. Grund­sätz­lich gibt es kein Recht des Arbeit­neh­mers auf Home­of­fice. Das Arbei­ten im Home­of­fice ist aber grund­sätz­lich jeder­zeit auf­grund einer ein­ver­nehm­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer mög­lich. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der hei­mi­sche Arbeits­platz hin­sicht­lich sei­ner Aus­stat­tung gene­rell nicht zuletzt wegen der Vor­ga­ben des Daten­schut­zes dazu geeig­net ist, von dort aus die Arbeits­pflicht zu erbringen.

Wenn Kita oder Schu­le wegen Infi­zie­rungs­ge­fahr geschlos­sen sind, müs­sen die Eltern die Betreu­ung selbst orga­ni­sie­ren. Gibt es in die­ser Zeit Gehalt? 

In die­sem Fall kommt es dar­auf an, ob das Kind krank ist oder die Ein­rich­tung wegen Infek­ti­ons­ver­dachts geschlos­sen ist und das Kind des­halb zu Hau­se blei­ben muss. Wenn das Kind krank ist, haben Eltern das Recht, ihr Kind zu Hau­se zu betreu­en. Bei einer soge­nann­ten Kind­krank­schrei­bung zahlt die Kran­ken­kas­se dem Arbeit­neh­mer ein Kran­ken­geld, die­ser muss nicht zur Arbeit gehen. Blei­ben Kita oder Schu­le wegen Infek­ti­ons­ver­dachts geschlos­sen, das eige­ne Kind ist aber gesund, greift die Kind­krank­schrei­bung nicht. In die­sem Fall müs­sen sich die Eltern selbst­stän­dig um eine Betreu­ung küm­mern. Ein Anspruch auf eine bezahl­te Frei­stel­lung besteht nicht.

Wie steht es um Selbstständige?

Nicht jeder, der selbst­stän­dig tätig ist, kann sei­ne Arbeit von zu Hau­se erle­di­gen –  so zum Bei­spiel Hand­wer­ker mit eige­nem Betrieb. Selbst­stän­di­ge und Frei­be­ruf­ler erhal­ten Ver­dienst­aus­fall nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Die­se Ent­schä­di­gung bemisst sich nach den letz­ten Jah­res­ein­nah­men, die dem Finanz­amt gemel­det wor­den sind. Dabei geht die zustän­di­ge Behör­de von dem Gewinn aus, der im Steu­er­be­scheid für das letz­te Kalen­der­jahr fest­ge­stellt wur­de. Zustän­dig dafür ist das Gesund­heits­amt des jewei­li­gen Bundeslandes.

Bei Fra­gen hel­fen Ihnen die Rechts­an­wäl­te Beh­jar Foz­ouni und Marc Pon­de­lik ger­ne weiter.

Quel­len für den Bei­trag: Coro­na­vi­rus Regeln in der Arbeit 2020 – Hau­fe, StZ v. 04.03.2020

Unse­re Anwäl­te für Arbeits­recht in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.