Coronavirus Regeln in der Arbeit 2020: Das Coronavirus hat Einzug in das Berufsleben genommen – sei es, weil Quarantäne verhängt oder die Kita vorläufig geschlossen wird und die Kinder betreut werden müssen. Das hat auch finanzielle Auswirkungen. Viele Unternehmen reagieren auf das neue Coronavirus mit verschärften Hygienemaßnahmen oder schränken Dienstreisen ein. Was gilt im Hinblick auf das Arbeitsrecht und die Entgeltfortzahlung?
Bekommt man bei einer Infektion mit dem Coronavirus eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und Krankengeld gezahlt?
Ob ein kranker Arbeitnehmer Geld bekommt oder nicht, hängt nicht von der Art der Erkrankung ab. Das heißt: Auch, wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat, bekommt sechs Wochen lang Gehalt im Rahmen der Entgeltfortzahlung gezahlt. Dafür muss man sich vom Arzt krankschreiben lassen. Nach den sechs Wochen zahlt die Krankenkasse das sogenannte Krankengeld weiter. Dieses fällt etwas niedriger als das normale Gehalt aus.
Wie steht es im Falle einer Quarantäne um den Verdienstausfall?
Wer nicht mit dem Coronavirus infiziert ist, aber unter staatlich angeordneter Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz steht und dadurch seinen Beruf nicht ausüben kann, erhält wie im Falle einer Erkrankung eine Entgeltfortzahlung und nach Ablauf von sechs Wochen Krankengeld oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Letztere entspricht der Höhe und Dauer der Zahlung der normalen gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ist – zunächst – vom Arbeitgeber zu zahlen. Diese Entschädigung bekommt der Arbeitgeber aber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet.
Die bloße Angst vor einer Ansteckung reicht nicht aus, um bezahlt zu Hause zu bleiben. Im Gegenteil: Arbeitnehmer dürfen aus Sorge vor einer Infektion mit dem Coronavirus nicht einfach zu Hause bleiben. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich rechtlich dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Kommt er seiner Arbeitspflicht nicht oder nicht korrekt nach, droht eine Abmahnung durch den Arbeitgeber oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung. Auch die Vergütung kann einbehalten werden, da der Arbeitnehmer seine vertragliche Leistung nicht erbracht hat. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommt und damit einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt ist.
Dürfen Arbeitnehmer Dienstreisen verweigern?
Die Grundsätze, dass Arbeitnehmer die Arbeit nicht einfach verweigern dürfen, gelten dem Grunde nach auch für Dienstreisen. Solange das Auswärtige Amt oder andere Dienststellen keine konkrete Reisewarnung aussprechen, haben die Mitarbeiter kein Verweigerungsrecht. Unternehmen müssen sich aber über Reisewarnungen und die Empfehlungen des Auswärtigen Amtes informieren. Im Rahmen ihrer Pflicht zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ist es sicher angebracht, Dienstreisen momentan auf das Nötigste zu beschränken.
Muss man in Quarantäne im Homeoffice arbeiten?
Immer mehr Unternehmen ermöglichen den Mitarbeitern aufgrund des Coronavirus im Homeoffice zu arbeiten. Grundsätzlich gibt es kein Recht des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Das Arbeiten im Homeoffice ist aber grundsätzlich jederzeit aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass der heimische Arbeitsplatz hinsichtlich seiner Ausstattung generell nicht zuletzt wegen der Vorgaben des Datenschutzes dazu geeignet ist, von dort aus die Arbeitspflicht zu erbringen.
Wenn Kita oder Schule wegen Infizierungsgefahr geschlossen sind, müssen die Eltern die Betreuung selbst organisieren. Gibt es in dieser Zeit Gehalt?
In diesem Fall kommt es darauf an, ob das Kind krank ist oder die Einrichtung wegen Infektionsverdachts geschlossen ist und das Kind deshalb zu Hause bleiben muss. Wenn das Kind krank ist, haben Eltern das Recht, ihr Kind zu Hause zu betreuen. Bei einer sogenannten Kindkrankschreibung zahlt die Krankenkasse dem Arbeitnehmer ein Krankengeld, dieser muss nicht zur Arbeit gehen. Bleiben Kita oder Schule wegen Infektionsverdachts geschlossen, das eigene Kind ist aber gesund, greift die Kindkrankschreibung nicht. In diesem Fall müssen sich die Eltern selbstständig um eine Betreuung kümmern. Ein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung besteht nicht.
Wie steht es um Selbstständige?
Nicht jeder, der selbstständig tätig ist, kann seine Arbeit von zu Hause erledigen – so zum Beispiel Handwerker mit eigenem Betrieb. Selbstständige und Freiberufler erhalten Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese Entschädigung bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet worden sind. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Zuständig dafür ist das Gesundheitsamt des jeweiligen Bundeslandes.
Bei Fragen helfen Ihnen die Rechtsanwälte Behjar Fozouni und Marc Pondelik gerne weiter.
Quellen für den Beitrag: Coronavirus Regeln in der Arbeit 2020 – Haufe, StZ v. 04.03.2020
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