Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 8. Juli 2015 einen Gesetz­ent­wurf zur Anpas­sung des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes an die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts beschlossen.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat­te in sei­nem Urteil vom 17. Dezem­ber 2014 (Akten­zei­chen: 1 BvL 21/12) die bestehen­den Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen für betrieb­li­ches Ver­mö­gen zwar grund­sätz­lich für geeig­net und erfor­der­lich gehal­ten, um Unter­neh­men in ihrem Bestand zu sichern und Arbeits­plät­ze zu erhal­ten. Das Gericht hielt die Aus­ge­stal­tung der Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen jedoch teil­wei­se mit Arti­kel 3 Absatz 1 des Grund­ge­set­zes für unvereinbar.

Der Bun­des­mi­nis­ter der Finan­zen, Dr. Wolf­gang Schäuble:
„Wir set­zen die Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts exakt um. Unser Gesetz­ent­wurf stellt die Ver­scho­nung von Unter­neh­men von der Erb­schaft­steu­er auf eine ver­fas­sungs­fes­te Grund­la­ge. Damit sichern wir lang­fris­tig Arbeits­plät­ze und stär­ken die Kul­tur der Fami­li­en­un­ter­neh­men in Deutschland.“ 

Die Rege­lungs­in­hal­te des Gesetz­ent­wurfs im Einzelnen:

1. Begüns­tig­tes Vermögen

Das bis­he­ri­ge Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht sieht eine Ver­scho­nung vor, wenn das Betriebs­ver­mö­gen einen Ver­wal­tungs­ver­mö­gen­an­teil von bis zu 50 % erreicht. Dies wur­de vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als unver­hält­nis­mä­ßig ein­ge­stuft. Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass zukünf­tig nur das sog. begüns­tig­te Ver­mö­gen ver­schont wer­den kann. Begüns­tigt ist sol­ches Ver­mö­gen, das über­wie­gend sei­nem Haupt­zweck nach einer gewerb­li­chen, frei­be­ruf­li­chen oder land- und forst­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit dient.

Die Abgren­zung des begüns­tig­ten Ver­mö­gens nach dem Haupt­zweck ver­hin­dert zudem die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt kri­ti­sier­ten miss­bräuch­li­chen Gestal­tun­gen. In mehr­stu­fi­gen Unter­neh­mens­struk­tu­ren mit Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten wird das begüns­tig­te Ver­mö­gen auf­grund einer kon­so­li­dier­ten Betrach­tung ermit­telt. Ein Aus­nut­zen eines Ver­wal­tungs­ver­mö­gens­an­teils von 50 % auf jeder Stu­fe der Betei­li­gungs­ebe­nen, wie es das gel­ten­de Recht zulässt (sog. Kas­ka­den­ef­fek­te in Betei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten), ist danach nicht mehr möglich.

2. Ver­scho­nungs­re­geln

Wie im bis­her gel­ten­den Recht wird das begüns­tig­te Ver­mö­gen nach Wahl des Erwer­bers zu 85 % oder zu 100 % von der Erb­schaft und Schen­kung­steu­er befreit, wenn bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind:

  • Ent­schei­det sich der Erwer­ber für die Ver­scho­nung in Höhe von 85 % des begüns­tig­ten Ver­mö­gens, muss er den Betrieb min­des­tens fünf Jah­re fort­füh­ren (Behal­tens­frist) und nach­wei­sen, dass die Lohn­sum­me inner­halb von fünf Jah­ren nach dem Erwerb ins­ge­samt 400 % der Aus­gangs­lohn­sum­me nicht unter­schrei­tet (Lohn­sum­men­re­ge­lung).
  • Bei der Wahl der voll­stän­di­gen Befrei­ung von der Erb­schaft­steu­er zu 100 % muss der Erwer­ber die Behal­tens­frist von sie­ben Jah­ren ein­hal­ten und nach­wei­sen, dass er ins­ge­samt die Lohn­sum­me von 700 % im Zeit­raum von sie­ben Jah­ren nicht unter­schrei­tet (Lohn­sum­men­re­ge­lung).

3. Klei­ne Unternehmen

Betrie­be mit bis zu 20 Beschäf­tig­ten waren bis­her von der Lohn­sum­men­re­ge­lung unab­hän­gig von ihrer Grö­ße gänz­lich aus­ge­nom­men. Die­se Gren­ze ist vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ver­wor­fen wor­den. Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass die Anfor­de­rung an die Lohn­sum­men­re­ge­lung mit der Zahl der Beschäf­tig­ten steigt:

  • Bei Unter­neh­men mit bis zu drei Beschäf­tig­ten wird auf die Prü­fung der Lohn­sum­men­re­ge­lung verzichtet.
  • Bei Unter­neh­men mit vier bis zehn Beschäf­tig­ten gilt, dass bei einer Behal­tens­frist von min­des­tens fünf Jah­ren die Lohn­sum­me 250 % der Aus­gangs­lohn­sum­me nicht unter­schrei­ten darf. Bei einer Behal­tens­frist von min­des­tens sie­ben Jah­ren darf die Lohn­sum­me 500 % nicht unterschreiten.
  • Bei Unter­neh­men mit elf bis 15 Beschäf­tig­ten gilt, dass bei einer Behal­tens­frist von min­des­tens fünf Jah­ren die Lohn­sum­me 300 % der Aus­gangs­lohn­sum­me nicht unter­schrei­ten darf. Bei einer Behal­tens­frist von min­des­tens sie­ben Jah­ren darf die Lohn­sum­me 565 % nicht unterschreiten.

Beschäf­tig­te in Mut­ter­schutz oder Eltern­zeit, Lang­zeit­er­krank­te und Aus­zu­bil­den­de wer­den nicht mitgerechnet.

4. Gro­ße Betriebsvermögen

Nach dem der­zei­ti­gen Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht gel­ten die Ver­scho­nungs­re­geln auch bei der Über­tra­gung von gro­ßen Betriebs­ver­mö­gen, ohne dass geprüft wird, ob es über­haupt einer Ver­scho­nung bedarf. Dies sieht das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt als ver­fas­sungs­wid­rig an. Beim Erwerb gro­ßer Unter­neh­mens­ver­mö­gen mit einem begüns­ti­gen Ver­mö­gen von über 26 Mio. Euro (Prüf­schwel­le) sieht der Gesetz­ent­wurf daher ein Wahl­recht zwi­schen einer Ver­scho­nungs­be­darfs­prü­fung oder einem beson­de­ren Ver­scho­nungs­ab­schlag vor. Bei Vor­lie­gen bestimm­ter für Fami­li­en­un­ter­neh­men typi­scher gesell­schafts­ver­trag­li­cher oder sat­zungs­mä­ßi­ger Beschrän­kun­gen wird die Prüf­schwel­le auf 52 Mio. Euro angehoben.

Bei der Ver­scho­nungs­be­darfs­prü­fung muss der Erwer­ber nach­wei­sen, dass er per­sön­lich nicht in der Lage ist, die Steu­er­schuld aus sons­ti­gem nicht­be­trieb­li­chem bereits vor­han­de­nen oder aus mit der Erb­schaft oder Schen­kung zugleich über­ge­gan­ge­nen nicht begüns­tig­tem Ver­mö­gen zu beglei­chen. Genügt die­ses Ver­mö­gen nicht, um die Erb­schaft- oder Schen­kung­steu­er betrags­mä­ßig zu beglei­chen, wird die Steu­er inso­weit erlassen.

Bei begüns­tig­ten Ver­mö­gen von über 26 Mio. Euro bzw. 52 Mio. Euro kann sich der Erwer­ber anstel­le einer Ver­scho­nungs­be­darfs­prü­fung alter­na­tiv für ein Ver­scho­nungs­ab­schmelz­mo­dell ent­schei­den. Hier erfolgt eine Teil­ver­scho­nung, die mit zuneh­men­dem Ver­mö­gen schritt­wei­se ver­rin­gert wird.

Aus­ge­hend von einem Ver­scho­nungs­ab­schlag bei bis zu 26 Mio. Euro von 85 % (bei einer Hal­te­frist von fünf Jah­ren) bzw. von 100 % (bei einer Hal­te­frist von sie­ben Jah­ren) sinkt die Ver­scho­nung schritt­wie­se für jede zusätz­li­chen 1,5 Mio. Euro, die der Erwerb über der jewei­li­gen Prüf­schwel­le liegt, um jeweils 1 % bis zu einem Wert begüns­tig­ten Ver­mö­gens von 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro (bei Vor­lie­gen bestimm­ter gesell­schafts­ver­trag­li­cher oder sat­zungs­mä­ßi­ger Beschränkungen).

Ab 116 Mio. Euro bzw. 142 Mio. Euro gilt ein ein­heit­li­cher Ver­scho­nungs­ab­schlag von 20 % (bei einer Hal­te­frist von fünf Jah­ren) bzw. von 35 % (bei einer Hal­te­frist von sie­ben Jahren).

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 08.07.2015

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