Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 01.10.2014 den Gesetz­ent­wurf zur Dämp­fung des Miet­an­stiegs auf ange­spann­ten Woh­nungs­märk­ten und zur Stär­kung des Bestel­ler­prin­zips bei der Woh­nungs­ver­mitt­lung (Miet­rechts­no­vel­lie­rungs­ge­setz – Miet­NovG) beschlossen.

Damit steht fest: Die Miet­preis­brem­se und das Bestel­ler­prin­zip im Mak­ler­recht wer­den so, wie im Koali­ti­ons­ver­trag ver­ein­bart, auch umge­setzt. Mie­ten wer­den bei einer Wie­der­ver­mie­tung in Zukunft in den von den Län­dern aus­ge­wie­se­nen Gebie­ten die orts­üb­li­che Ver­gleichs­mie­te nur noch höchs­tens um 10 % über­stei­gen dür­fen. Und: Nur der muss künf­tig den Mak­ler zah­len, der ihn auch beauf­tragt hat und in des­sen Inter­es­se der Mak­ler tätig gewor­den ist.

Die Miet­preis­brem­se ist für Gegen­den mit einem „ange­spann­ten Woh­nungs­markt“ vor­ge­se­hen. Die­se Gebie­te sol­len wegen der erfor­der­li­chen Sach­nä­he die Län­der fest­le­gen dür­fen, die so auch fle­xi­bel auf Ver­än­de­run­gen auf dem Immo­bi­li­en­markt reagie­ren können.

Aus­ge­nom­men von der Miet­preis­brem­se wer­den Neu­bau­ten sowie die ers­te Ver­mie­tung nach einer umfas­sen­den Modernisierung.

Die Län­der erhal­ten – ab Inkraft­tre­ten 2015 – für fünf Jah­re die Mög­lich­keit, die Gebie­te fest­zu­le­gen, in denen die Miet­preis­brem­se gel­ten soll. Sie wer­den bis ein­schließ­lich 2020 Rechts­ver­ord­nun­gen erlas­sen kön­nen, um Gebie­te für die Miet­preis­brem­se fest­zu­le­gen. Die­se Rechts­ver­ord­nun­gen blei­ben dann aber – über das Jahr 2020 hin­aus – bis zum Ablauf der in der Rechts­ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Frist, also maxi­mal fünf Jah­re, wirksam.

Die Rege­lun­gen zur Miet­preis­brem­se und zum Bestel­ler­prin­zip sol­len in der ers­ten Jah­res­hälf­te 2015 in Kraft treten.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des BMJV v. 01.10.2014

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