Der BGH hat sich im Zusam­men­hang mit der Haf­tung für Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen mit den Anfor­de­run­gen an die Siche­rung eines Inter­net­an­schlus­ses mit WLAN-Funk­ti­on befasst.

Die Klä­ge­rin ist Inha­be­rin von Ver­wer­tungs­rech­ten an dem Film “The Expen­da­bles 2”. Sie nimmt die Beklag­te wegen des öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chens die­ses Film­werks im Wege des “File­sha­ring” auf Ersatz von Abmahn­kos­ten in Anspruch. Der Film war im Novem­ber und Dezem­ber 2012 zu ver­schie­de­nen Zeit­punk­ten über den Inter­net­an­schluss der Beklag­ten durch einen unbe­kann­ten Drit­ten öffent­lich zugäng­lich gemacht wor­den, der sich unbe­rech­tig­ten Zugang zum WLAN der Beklag­ten ver­schafft hat­te. Die Beklag­te hat­te ihren Inter­net-Rou­ter Anfang 2012 in Betrieb genom­men. Der Rou­ter war mit einem vom Her­stel­ler ver­ge­be­nen, auf der Rück­sei­te des Rou­ters auf­ge­druck­ten WPA2-Schlüs­sel gesi­chert, der aus 16 Zif­fern bestand. Die­sen Schlüs­sel hat­te die Beklag­te bei der Ein­rich­tung des Rou­ters nicht geändert.

Das Amts­ge­richt hat­te die Kla­ge abge­wie­sen. Die Beru­fung der Klä­ge­rin war ohne Erfolg geblieben.

Der BGH hat die Revi­si­on der Klä­ge­rin zurück­ge­wie­sen. Nach Auf­fas­sung des BGH haf­tet die Beklag­te nicht als Stö­re­rin, weil sie kei­ne Prü­fungs­pflich­ten ver­letzt hat.

Der Inha­ber eines Inter­net­an­schlus­ses mit WLAN-Funk­ti­on sei zur Prü­fung ver­pflich­tet, ob der ein­ge­setz­te Rou­ter über die im Zeit­punkt sei­nes Kaufs für den pri­va­ten Bereich markt­üb­li­chen Siche­run­gen, also einen aktu­el­len Ver­schlüs­se­lungs­stan­dard sowie ein indi­vi­du­el­les, aus­rei­chend lan­ges und siche­res Pass­wort, ver­fügt. Die Bei­be­hal­tung eines vom Her­stel­ler vor­ein­ge­stell­ten WLAN-Pass­worts kön­ne eine Ver­let­zung der Prü­fungs­pflicht dar­stel­len, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät indi­vi­du­ell, son­dern für eine Mehr­zahl von Gerä­ten ver­wen­de­tes Pass­wort handele.

Im Streit­fall habe die Klä­ge­rin kei­nen Beweis dafür ange­tre­ten, dass es sich um ein Pass­wort gehan­delt habe, das vom Her­stel­ler für eine Mehr­zahl von Gerä­ten ver­ge­ben wor­den sei. Die Beklag­te habe durch Benen­nung des Rou­ter­typs und des Pass­worts sowie durch die Anga­be, es habe sich um ein nur ein­mal ver­ge­be­nes Pass­wort gehan­delt, der ihr inso­weit oblie­gen­den sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last genügt.

Da der Stan­dard WPA2 als hin­rei­chend sicher aner­kannt sei und es an Anhalts­punk­ten dafür feh­le, dass im Zeit­punkt des Kaufs der vor­ein­ge­stell­te 16-stel­li­ge Zif­fern­code nicht markt­üb­li­chen Stan­dards ent­spro­chen habe oder Drit­te ihn hät­ten ent­schlüs­seln kön­nen, hat die Beklag­te ihre Prü­fungs­pflich­ten nicht ver­letzt. Sie haf­te des­halb nicht als Stö­re­rin für die über ihren Inter­net­an­schluss von einem unbe­kann­ten Drit­ten began­ge­nen Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen. Eine bei dem Rou­ter­typ bestehen­de Sicher­heits­lü­cke sei in der Öffent­lich­keit erst im Jahr 2014 bekannt geworden.

Quel­le: BGH, Urteil vom 24.11.2016, Az. I ZR 220/15

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