Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht. Im folgenden Beitrag: BGH: Aussetzungsfähige Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe, erfahren Sie mehr darüber:
Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht worden ist.
BGH; Urteil vom 22.05.2012 – 1 StR 103/12
Sachverhalt
Die beiden Angeklagten haben nachgebaute IPhones und MP-Player aus China per See- oder Luftfracht nach Deutschland eingeführt, ohne die hierauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Die Geräte waren bei der Einfuhr in funktionslose Netzteile verpackt und wurden beim Zoll auch als solche deklariert. Nach der Einfuhr verkauften Sie diese „Unterhaltungselektronik“ über das Internet ohne die hierauf entfallende Umsatzsteuer anzumelden. Insgesamt wurde Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.088.933,86 € hinterzogen.
Das Landgericht hatte die Angeklagten hierfür wegen gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO) zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und von einem Jahr und vier Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein.
Entscheidung
Die Revision war erfolgreich und führte zur Zurückverweisung an das Landgericht. Zur Strafzumessung führte der BGH aus, dass die Annahme minder schwerer Fälle des Schmuggels (§ 373 Abs. 1 Nr. 2 AO) bei einer Hinterziehung von Einfuhrabgaben in großem Ausmaß regelmäßig ausscheidet, weil es sich beim Schmuggel um einen Qualifikationstatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) handelt. Denn der Strafrahmen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels entspreche dem der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 AO. Wenn aber allein eine gewerbs- oder bandenmäßige Begehung regelmäßig einen sechs Monate übersteigenden Strafrahmen eröffne, könne durch eine zugleich verwirklichte Hinterziehung „in großem Ausmaß“ entsprechend der Rechtsprechung zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO regelmäßig keine geringere Freiheitsstrafe verwirkt sein.
Aus diesem Umstand folgert der BGH, dass die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei Hinterziehung in Millionenhöhe auch auf Schmuggeltaten Anwendung finde. Demnach komme eine (aussetzungsfähige) Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren auch bei Schmuggel nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Dabei sei es für den Unrechtsgehalt ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne oder mehrere Taten erreicht worden ist und ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
Die Grundsätze zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in großem Ausmaß seien selbst dann zu beachten, wenn lediglich eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Betracht kommt, sofern der Gesamtverkürzungsumfang der durch die Beihilfe geförderten Haupttaten die Betragsgrenze des Regelbeispiels „in großem Ausmaß“ übersteige.
Anschließend bestätigt der BGH seinen Beschluss vom 15.12.2011 (Az. 1 StR 579/11), nach dem das Regelbeispiel „in großem Ausmaß“ erfüllt sei, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt. Beschränke sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Steuergefährdung, liege die Wertgrenze zum „großen Ausmaß“ bei 100.000,00 €.
Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Freiheitsstrafe regelmäßig nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08, vom 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11). Das Vorliegen solcher Milderungsgründe hat der BGH verneint.
Praxishinweis
Mit der Entscheidung führt der BGH konsequent seine mit Urteil vom 02.12.2008 (Az. 1 StR 416/08) begonnene Rechtsprechung fort und bestätigt die seitdem ergangenen Urteile nochmals.
Für den Schmuggel stellt der BGH in Form eines obiter dictums klar, dass die von ihm im Urteil vom 07.02.2012 (Az. 1 StR 525/11) aufgestellten Grundsätze der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe ebenfalls gelten.
Bemerkenswert ist, dass auch bei einer Beihilfe die gleichen Strafzumessungsgrundsätze anzuwenden sind. Insgesamt ist mit höheren und nicht mehr aussetzungsfähigen Strafen zu rechnen, nachdem der BGH inzwischen mehrfach erstinstanzliche Urteile wieder kassiert hat, in denen die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.