Der u.a. für das Bank­recht zustän­di­ge XI. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Unwirk­sam­keit einer Ent­gelt­klau­sel für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen gegen­über Ver­brau­chern bestätigt.

Der kla­gen­de Ver­brau­cher­schutz­ver­band nimmt die beklag­te Bank auf Unter­las­sung der Ver­wen­dung fol­gen­der Klau­sel in ihrem Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis gegen­über Ver­brau­chern in Anspruch:

“Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen pro Aus­zug 15,00 EUR”.

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, das Beru­fungs­ge­richt hat ihr auf die Beru­fung des Klä­gers statt­ge­ge­ben. Der XI. Zivil­se­nat hat die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on der beklag­ten Bank zurückgewiesen.

Die Klau­sel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhalts­kon­trol­le unter­liegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam. Sie wird den Vor­ga­ben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB** nicht gerecht, dem­zu­fol­ge das Ent­gelt für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen unter ande­rem in dem hier gege­be­nen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tat­säch­li­chen Kos­ten der Bank aus­ge­rich­tet sein muss.

Die beklag­te Bank hat vor­ge­tra­gen, für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­aus­zü­gen, die in mehr als 80% der Fäl­le Vor­gän­ge beträ­fen, die bis zu sechs Mona­te zurück­reich­ten, fie­len auf­grund der inter­nen Gestal­tung der elek­tro­ni­schen Daten­hal­tung Kos­ten in Höhe von (ledig­lich) 10,24 € an. In den übri­gen Fäl­len, in denen Zweit­schrif­ten für Vor­gän­ge bean­sprucht wür­den, die län­ger als sechs Mona­te zurück­lä­gen, ent­stün­den dage­gen deut­lich höhe­re Kosten.

Damit hat sie selbst bei der Bemes­sung der tat­säch­li­chen Kos­ten eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Kun­den, die eine Nach­er­stel­lung vor Ablauf der Sechs­mo­nats­frist begeh­ren, und sol­chen, die nach Ablauf der Sechs­mo­nats­frist eine erneu­te Infor­ma­ti­on bean­spru­chen, ein­ge­führt und belegt, dass ihr eine Unter­schei­dung nach die­sen Nut­zer­grup­pen ohne wei­te­res mög­lich ist. Sie hat wei­ter, ohne dass es im Ein­zel­nen auf die Ein­wän­de des kla­gen­den Ver­brau­cher­schutz­ver­ban­des gegen die Kos­ten­be­rech­nung ankam, dar­ge­legt, dass die weit über­wie­gen­de Zahl der Kun­den deut­lich gerin­ge­re Kos­ten ver­ur­sacht als von ihr ver­an­schlagt. Ent­spre­chend muss sie das Ent­gelt im Sin­ne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Grup­pe geson­dert bestim­men. Die pau­scha­le Über­wäl­zung von Kos­ten in Höhe von 15 € pro Kon­to­aus­zug auf alle Kun­den ver­stößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.

Der XI. Zivil­se­nat hat über­dies ent­schie­den, dass die inhalt­lich sowie ihrer sprach­li­chen Fas­sung nach nicht teil­ba­re Klau­sel nicht teil­wei­se auf­recht­erhal­ten wer­den kann. Das wider­sprä­che dem in stän­di­ger Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs aner­kann­ten Ver­bot der gel­tungs­er­hal­ten­den Reduktion.

Quel­le: BGH, Urteil vom 17. Dezem­ber 2013, Az. XI ZR 66/13

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