Der BGH hat den Anwen­dungs­be­reich der Beweis­last­um­kehr nach § 476 BGB zuguns­ten des Ver­brau­chers erwei­tert. Im fol­gen­den Bei­trag erfah­ren Sie mehr zum BGH Urteil zur Beweis­last­um­kehr zuguns­ten der Verbraucher.

Der Klä­ger kauf­te von der Beklag­ten, einer Kraft­fahr­zeug­händ­le­rin, einen gebrauch­ten BMW 525d Tou­ring zum Preis von 16.200 Euro. Nach knapp fünf Mona­ten und einer vom Klä­ger absol­vier­ten Lauf­leis­tung von rund 13.000 Kilo­me­tern schal­te­te die im Fahr­zeug ein­ge­bau­te Auto­ma­tik­schal­tung in der Ein­stel­lung “D” nicht mehr selb­stän­dig in den Leer­lauf; statt­des­sen starb der Motor ab. Ein Anfah­ren oder Rück­wärts­fah­ren bei Stei­gun­gen war nicht mehr mög­lich. Nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung trat der Klä­ger vom Kauf­ver­trag zurück und ver­lang­te die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses und den Ersatz gel­tend gemach­ter Schäden.

Die Kla­ge hat­te in den Vor­in­stan­zen kei­nen Erfolg. Das Ober­lan­des­ge­richt hat im Ein­klang mit dem Land­ge­richt die Auf­fas­sung ver­tre­ten, der Klä­ger habe nicht den ihm oblie­gen­den Beweis erbracht, dass das Fahr­zeug bereits bei sei­ner Über­ga­be einen Sach­man­gel auf­ge­wie­sen habe.

Zwar sei­en die auf­ge­tre­te­nen Sym­pto­me nach den Fest­stel­lun­gen des gericht­lich bestell­ten Sach­ver­stän­di­gen auf eine zwi­schen­zeit­lich ein­ge­tre­te­ne Schä­di­gung des Frei­laufs des hydro­dy­na­mi­schen Dreh­mo­ment­wand­lers zurück­zu­füh­ren. Auch sei es grund­sätz­lich mög­lich, dass der Frei­lauf schon bei der Über­ga­be des Fahr­zeugs mecha­ni­sche Ver­än­de­run­gen auf­ge­wie­sen habe, die im wei­te­ren Ver­lauf zu dem ein­ge­tre­te­nen Scha­den geführt haben könn­ten. Nach­ge­wie­sen sei dies jedoch nicht. Viel­mehr kom­me als Ursa­che auch eine Über­las­tung des Frei­laufs, mit­hin ein Bedie­nungs­feh­ler des Klä­gers nach Über­ga­be in Betracht.

Bei einer sol­chen Fall­ge­stal­tung kön­ne sich der Klä­ger nicht auf die zuguns­ten eines Ver­brau­chers ein­grei­fen­de Beweis­last­um­kehr­re­ge­lung des § 476 BGB beru­fen. Denn nach der Recht­spre­chung des BGH begrün­de die­se Vor­schrift ledig­lich eine in zeit­li­cher Hin­sicht wir­ken­de Ver­mu­tung dahin, dass ein inner­halb von sechs Mona­ten ab Gefahr­über­gang auf­ge­tre­te­ner Sach­man­gel bereits im Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vor­ge­le­gen habe. Sie gel­te dage­gen nicht für die Fra­ge, ob über­haupt ein Man­gel vor­lie­ge. Wenn daher – wie hier – bereits nicht auf­klär­bar sei, dass der ein­ge­tre­te­ne Scha­den auf eine ver­trags­wid­ri­ge Beschaf­fen­heit des Kauf­ge­gen­stands zurück­zu­füh­ren sei, gehe dies zu Las­ten des Käufers.

Mit der vom Senat zuge­las­se­nen Revi­si­on ver­folgt der Klä­ger sein Begeh­ren weiter.

Der BGH hat das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurückverwiesen.

Der BGH hat sei­ne bis­lang zu § 476 BGB ent­wi­ckel­ten Grund­sät­ze zuguns­ten des Käu­fers ange­passt, um sie mit den Erwä­gun­gen in dem zwi­schen­zeit­lich ergan­ge­nen Urteils des EuGH vom 04.06.2015 (C‑497/13 – NJW 2015, 2237 “Faber/Autobedrijf Hazet Och­ten BV”) in Ein­klang zu brin­gen. Die mit die­sem Urteil durch den EuGH erfolg­te Aus­le­gung des Art. 5 Abs. 3 der Ver­brauchs­gü­ter­kauf­richt­li­nie, der durch § 476 BGB in natio­na­les Recht umge­setzt wur­de, gebie­te es, im Wege einer richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 476 BGB den Anwen­dungs­be­reich die­ser Beweis­last­um­kehr­re­ge­lung zuguns­ten des Ver­brau­chers in zwei­fa­cher Hin­sicht zu erweitern.

Dies betref­fe zunächst die Anfor­de­run­gen an die Dar­le­gungs- und Beweis­last des Käu­fers hin­sicht­lich des – die Vor­aus­set­zung für das Ein­set­zen der Ver­mu­tungs­wir­kung des § 476 BGB bil­den­den – Auf­tre­tens eines Sach­man­gels inner­halb von sechs Mona­ten nach Gefahrübergang.

Anders als dies der bis­he­ri­gen BGH-Recht­spre­chung zu § 476 BGB ent­spre­che, müs­se der Käu­fer nach Auf­fas­sung des EuGH im Rah­men von Art. 5 Abs. 3 der Ver­brauch­gü­ter­kauf­richt­li­nie weder den Grund für die Ver­trags­wid­rig­keit noch den Umstand bewei­sen, dass sie dem Ver­käu­fer zuzu­rech­nen sei. Viel­mehr habe er ledig­lich dar­zu­le­gen und nach­zu­wei­sen, dass die erwor­be­ne Sache nicht den Qualitäts‑, Leis­tungs- und Eig­nungs­stan­dards einer Sache ent­spre­che, die er zu erhal­ten nach dem Ver­trag ver­nünf­ti­ger­wei­se erwar­ten konnte.

In richt­li­ni­en­kon­for­mer Aus­le­gung des § 476 BGB lässt der BGH nun­mehr die dort vor­ge­se­he­ne Ver­mu­tungs­wir­kung bereits dann ein­grei­fen, wenn dem Käu­fer der Nach­weis gelin­ge, dass sich inner­halb von sechs Mona­ten ab Gefahr­über­gang ein man­gel­haf­ter Zustand (eine “Man­gel­er­schei­nung”) gezeigt habe, der – unter­stellt er hät­te sei­ne Ursa­che in einem dem Ver­käu­fer zuzu­rech­nen­den Umstand – des­sen Haf­tung wegen Abwei­chung von der geschul­de­ten Beschaf­fen­heit begrün­den wür­de. Dage­gen müs­se der Käu­fer fort­an weder dar­le­gen und nach­wei­sen, auf wel­che Ursa­che die­ser Zustand zurück­zu­füh­ren sei, noch dass die­se in den Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Ver­käu­fers falle.

Außer­dem sei im Wege der richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 476 BGB die Reich­wei­te der dort gere­gel­ten Ver­mu­tung um eine sach­li­che Kom­po­nen­te zu erwei­tern. Danach kom­me dem Ver­brau­cher die Ver­mu­tungs­wir­kung des § 476 BGB fort­an auch dahin zugu­te, dass der bin­nen sechs Mona­te nach Gefahr­über­gang zu Tage getre­te­ne man­gel­haf­te Zustand zumin­dest im Ansatz schon bei Gefahr­über­gang vor­ge­le­gen habe. Damit wer­de der Käu­fer – anders als bis­her von der BGH-Recht­spre­chung gefor­dert – des Nach­wei­ses ent­ho­ben, dass ein erwie­se­ner­ma­ßen erst nach Gefahr­über­gang ein­ge­tre­te­ner aku­ter Man­gel sei­ne Ursa­che in einem laten­ten Man­gel habe.

Fol­ge die­ser geän­der­ten Aus­le­gung des § 476 BGB sei eine im grö­ße­ren Maß als bis­her ange­nom­me­ne Ver­schie­bung der Beweis­last vom Käu­fer auf den Ver­käu­fer beim Verbrauchsgüterkauf.

Der Ver­käu­fer habe den Nach­weis zu erbrin­gen, dass die auf­grund eines bin­nen sechs Mona­ten nach Gefahr­über­gang ein­ge­tre­te­nen man­gel­haf­ten Zustands ein­grei­fen­de gesetz­li­che Ver­mu­tung, bereits zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs habe – zumin­dest ein in der Ent­ste­hung begrif­fe­ner – Sach­man­gel vor­ge­le­gen, nicht zutref­fe. Er habe also dar­zu­le­gen und nach­zu­wei­sen, dass ein Sach­man­gel zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs noch nicht vor­han­den war, weil sie ihren Ursprung in einem Han­deln oder Unter­las­sen nach die­sem Zeit­punkt habe und ihm damit nicht zuzu­rech­nen sei. Gelin­ge ihm die­se Beweis­füh­rung – also der vol­le Beweis des Gegen­teils der ver­mu­te­ten Tat­sa­chen – nicht hin­rei­chend, grei­fe zu Guns­ten des Käu­fers die Ver­mu­tung des § 476 BGB auch dann ein, wenn die Ursa­che für den man­gel­haf­ten Zustand oder der Zeit­punkt ihres Auf­tre­tens offen­ge­blie­ben sei, also letzt­lich unge­klärt geblie­ben sei, ob über­haupt ein vom Ver­käu­fer zu ver­ant­wor­ten­der Sach­man­gel vorlag.

Dane­ben ver­blei­be dem Ver­käu­fer die Mög­lich­keit, sich dar­auf zu beru­fen und nach­zu­wei­sen, dass das Ein­grei­fen der Beweis­last­um­kehr des § 476 BGB aus­nahms­wei­se bereits des­we­gen aus­ge­schlos­sen sei, weil die Ver­mu­tung, dass bereits bei Gefahr­über­gang im Ansatz ein Man­gel vor­lag, mit der Art der Sache oder eines der­ar­ti­gen Man­gels unver­ein­bar sei (§ 476 BGB am Ende). Auch kön­ne der Käu­fer im Ein­zel­fall gehal­ten sein, Vor­trag zu sei­nem Umgang mit der Sache nach Gefahr­über­gang zu halten.

Der BGH hat nach alle­dem das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Ins­be­son­de­re wird die­ses unter Anwen­dung der sich aus einer richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 476 BGB erge­ben­den neu­en Grund­sät­ze zur Beweis­last­ver­tei­lung zu prü­fen haben, ob der Beklag­ten der Nach­weis gelun­gen ist, dass der akut auf­ge­tre­te­ne Scha­den am Frei­lauf des Dreh­mo­ment­wand­lers zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs auch nicht im Ansatz vor­lag, son­dern auf eine nach­träg­li­che Ursa­che (Bedie­nungs­feh­ler) zurück­zu­füh­ren ist.

Die gute Nach­richt für Ver­brau­cher ist, dass sie sich grund­sätz­lich bei bin­nen sechs Mona­ten auf­tre­ten­den Män­geln dar­auf beru­fen kön­nen, dass der Man­gel bereits bei Über­ga­be vor­ge­le­gen hat. Es ist fort­an sodann Sache des Ver­käu­fers zu bewei­sen, dass bei Über­ga­be kein Man­gel vorlag.

Quel­le zum Bei­trag: BGH Urteil zur Beweis­last­um­kehr zuguns­ten der Ver­brau­cher – BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15

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