Beweis­last des Mie­ters für bereits vor­han­de­nen Scha­den bei Einzug

Beschä­di­gung Miet­sa­che Beweis­last: Das AG Saar­brü­cken hat ent­schie­den, dass der Ver­mie­ter einen Scha­den zum Zeit­punkt der Rück­ga­be der Miet­sa­che bewei­sen muss, der Mie­ter dage­gen, dass die­ser Scha­den bereits bei Ein­zug vor­han­den war.

Im vor­lie­gen­den Fall wur­de eine Mie­te­rin von ihrem Ver­mie­ter auf Scha­dens­er­satz wegen bestehen­der Män­gel bei Rück­ga­be der Miet­woh­nung in Anspruch genom­men. Die Mie­te­rin argu­men­tier­te, dass der Scha­den schon bereits bei Ein­zug vor­han­den gewe­sen sei und nicht sie, son­dern viel­mehr der Vor­mie­ter, oder viel­leicht noch der Vor­vor­mie­ter für die­sen Scha­den ver­ant­wort­lich sei. Die Türen und Türz­ar­gen, an denen der Ver­mie­ter den Scha­den behaup­te­te, sei­en schon bei ihrem Ein­zug erheb­lich abge­nutzt und zer­kratzt gewe­sen. Es sei­en daher – wenn über­haupt – nur klei­ne­re Krat­zer hin­zu­ge­kom­men, die auf kei­nen Fall einen Scha­den dar­stel­len würden.

Die Kla­ge des Ver­mie­ters war vor dem AG Saar­brü­cken erfolgreich.

Nach Auf­fas­sung des Amts­ge­richts hat der Ver­mie­ter einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen Beschä­di­gung der Miet­sa­che aus § 280 Abs. 1 BGB. Aus dem Miet­ver­trag erge­be sich die Ver­pflich­tung der Mie­te­rin, die Miet­woh­nung in unbe­schä­dig­tem Zustand zurück­zu­ge­ben, wenn der Miet­ver­trag ende. Gegen die­se Ver­pflich­tung habe die Mie­te­rin ver­sto­ßen, weil sie die Türen und Zar­gen in einem beschä­dig­ten Zustand zurück­ge­ge­ben habe, der deut­lich schlech­ter war als der­je­ni­ge beim Einzug.

Der Ver­mie­ter müs­se grund­sätz­lich bewei­sen, dass ein Scha­den zum Zeit­punkt des Aus­zu­ges vor­ge­le­gen habe. Hier­zu kön­ne der Ver­mie­ter auf das unter­schrie­be­ne Abnah­me­pro­to­koll zurück­grei­fen, auf Bil­der, Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten oder auch Zeu­gen­aus­sa­gen, wie z.B. die der Hand­wer­ker. Vor­lie­gend konn­te der Ver­mie­ter die Beschä­di­gun­gen zur Über­zeu­gung des Amts­ge­richts bewei­sen. Die Schä­den sei­en im Abnah­me­pro­to­koll auf­ge­führt. Dies füh­re zu einer Umkehr der Beweis­last. Die Mie­te­rin müs­se bewei­sen, dass die Beschä­di­gun­gen bei der Rück­ga­be nicht vor­la­gen, was ihr jedoch nicht gelin­ge. Fer­ner gelin­ge ihr auch nicht der Nach­weis, dass die Beschä­di­gun­gen bereits bei Miet­be­ginn vor­han­den waren. Im Über­ga­be­pro­to­koll sei­en kei­ne Schä­den erwähnt. Außer­dem sei die­ser Nach­weis auch durch die Zeu­gen­aus­sa­gen nicht zu führen.

Quel­le zum Bei­trag: Beschä­di­gung Miet­sa­che Beweis­last: AG Saar­brü­cken, Urteil vom 12.01.2017, Az. 120 C 12/16

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