Besteue­rung der Abfin­dung für Ver­zicht auf künf­ti­gen Pflichtteilsanspruch

Der BFH hat unter Auf­ga­be sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­schie­den, dass sich die Besteue­rung der Abfin­dung, die ein künf­ti­ger gesetz­li­cher Erbe an einen ande­ren Erben für den Ver­zicht auf einen künf­ti­gen Pflicht­teils­an­spruch zahlt, nach der zwi­schen den Erben maß­ge­ben­den Steu­er­klas­se rich­tet. Im fol­gen­den Bei­trag: Pflicht­teils­ver­zicht gegen Abfin­dung, erfah­ren Sie mehr darüber:

Im Streit­fall ver­zich­te­te der Klä­ger im Jahr 2006 für den Fall, dass er durch letzt­wil­li­ge Ver­fü­gung von der Erb­fol­ge nach sei­ner Mut­ter aus­ge­schlos­sen sein soll­te, gegen­über sei­nen drei Brü­dern auf die Gel­tend­ma­chung sei­nes Pflicht­teils­an­spruchs gegen eine von die­sen jeweils zu zah­len­de Abfin­dung in Höhe von 150.000 Euro. Im Jahr 2002 hat­te er von der Mut­ter bereits Schen­kun­gen im Wert von 1.056.232 Euro erhal­ten. Zu die­sem Streit­fall hat­te der BFH bereits in einem ers­ten Ver­fah­ren ent­schie­den, dass die Zah­lung der Abfin­dun­gen an den Klä­ger nicht als Schen­kung der Mut­ter an die­sen, son­dern als drei frei­ge­bi­ge Zuwen­dun­gen der Brü­der an ihn getrennt zu besteu­ern sind (BGH, Urt. v. 16.05.2013 – II R 21/11 – BFHE 241, 390 = BStBl II 2013, 922). Das Finanz­amt erließ dar­auf­hin für die Zuwen­dun­gen der Brü­der getrenn­te Schen­kung­steu­er­be­schei­de gegen den Klä­ger. Die Besteue­rung erfolg­te ähn­lich wie bei einer Zuwen­dung durch die Mut­ter. Das Finanz­amt rech­ne­te dabei der Abfin­dung von 150.000 Euro je Bru­der jeweils den vol­len Wert der im Jahr 2002 erfolg­ten Schen­kun­gen der Mut­ter an den Klä­ger hin­zu. Davon zog es den sei­ner­zeit für Erwer­be von Kin­dern von ihren Eltern zuste­hen­den Frei­be­trag von 205.000 Euro (heu­te: 400.000 Euro) ab. Es wand­te zudem den Steu­er­satz der Steu­er­klas­se I für Kin­der an (19%) und zog von der so ermit­tel­ten Steu­er den gesetz­li­chen Anrech­nungs­be­trag für die Steu­er für die Vor­schen­kun­gen ab. Hier­aus ergab sich eine Steu­er von 28.405 Euro.
Das Finanz­ge­richt hat­te der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Es rech­ne­te die Vor­schen­kun­gen den Abfin­dun­gen nicht hin­zu und berück­sich­tig­te dem Antrag des Klä­gers ent­spre­chend ledig­lich den für die “übri­gen Per­so­nen der Steu­er­klas­se I” vor­ge­se­he­nen Frei­be­trag in Höhe von sei­ner­zeit 51.200 Euro (heu­te: 100.000 Euro). Damit setz­te das Finanz­ge­richt die Schen­kung­steu­er auf 10.810 Euro herab.

Dem ist der BFH nicht gefolgt und hat auf die Revi­si­on des Beklag­ten das Urteil des Finanz­ge­richts aufgehoben.

Ver­zich­tet ein gesetz­li­cher Erbe gegen eine von sei­nen Geschwis­tern zu zah­len­de Abfin­dung auf sei­nen Pflicht­teils­an­spruch, ist nach Auf­fas­sung des BFH künf­tig danach zu unter­schei­den, ob der Ver­zicht bereits zu Leb­zei­ten oder erst nach dem Tod des Erb­las­sers ver­ein­bart wird. Der Ver­zicht zwi­schen Geschwis­tern unter­lie­ge zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers nun­mehr der Steu­er­klas­se II, so dass die für den Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­ge­re Steu­er­klas­se I dann nur noch bei einem Ver­zicht nach dem Tod des Erb­las­sers anzu­wen­den sei.

Es han­de­le sich um eine Zuwen­dung zwi­schen Geschwis­tern und nicht um eine Zuwen­dung an ein Kind. Damit hat­te das Finanz­ge­richt zwar zu Recht ent­schie­den, dass die Vor­schen­kun­gen der Mut­ter bei der Berech­nung der Steu­er nicht zu berück­sich­ti­gen sei­en; denn sie stamm­ten nicht wie erfor­der­lich von den Schen­kern, den Brü­dern. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts war aber die im Ver­hält­nis des Klä­gers zu sei­nen Brü­dern gel­ten­de Steu­er­klas­se II zwi­schen Geschwis­tern anzu­wen­den, und zwar sowohl hin­sicht­lich des anwend­ba­ren Frei­be­trags (10.300 Euro, heu­te 20.000 Euro) als auch des Steu­er­sat­zes (17%). Unter Berück­sich­ti­gung von Schen­kungs­kos­ten war daher die Schen­kung­steu­er im Streit­fall auf 23.647 Euro festzusetzen.

Dar­in liegt eine Abwei­chung von der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung. Bis­her war der BFH davon aus­ge­gan­gen, dass in der­ar­ti­gen Fäl­len für die Besteue­rung der Abfin­dun­gen nicht das Ver­hält­nis des Zuwen­dungs­emp­fän­gers (Ver­zich­ten­den) zum Zah­len­den, son­dern das­je­ni­ge zum künf­ti­gen Erb­las­ser maß­ge­bend sei. Dem lag das Ziel zugrun­de, den gegen Abfin­dung ver­ein­bar­ten Pflicht­teils­ver­zicht sowohl vor als auch nach dem Ein­tritt des Erb­falls im Ergeb­nis gleich zu behan­deln. Die­ses Ziel kann nach Auf­fas­sung des BFH aber ins­be­son­de­re dann nicht erreicht wer­den, wenn der Pflicht­teils­ver­zicht gegen­über meh­re­ren Per­so­nen erklärt wer­de und/oder Vor­schen­kun­gen des (künf­ti­gen) Erb­las­sers an den Ver­zich­ten­den vor­lä­gen. Bei einem vor Ein­tritt des Erb­falls ver­ein­bar­ten Pflicht­teils­ver­zicht gegen Abfin­dung sei­en daher die erb­schaft­steu­er­recht­li­chen Vor­schrif­ten anwend­bar, die im Ver­hält­nis des Zah­lungs­emp­fän­gers zu den Zah­len­den gelten.

Die geän­der­te Recht­spre­chung führt bei Pflicht­teils­ver­zich­ten zwi­schen Geschwis­tern gegen Abfin­dung, die noch zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers ver­ein­bart wer­den, im Regel­fall zu einer höhe­ren Steu­er­be­las­tung als bei einer Ver­ein­ba­rung nach dem Erb­fall. Die Ver­ein­ba­rung zu Leb­zei­ten begrün­det die Anwen­dung der Steu­er­klas­se II, die Ver­ein­ba­rung nach dem Erb­fall die der Steu­er­klas­se I. Bei einem nach Abzug des Frei­be­trags von heu­te 20.000 Euro je Zah­len­den bei Steu­er­klas­se II und von 400.000 Euro bei Steu­er­klas­se I ver­blei­ben­den steu­er­pflich­ti­gen Erwerb von z.B. über 75.000 Euro bis zu 300.000 Euro beläuft sich dann der Steu­er­satz heu­te auf 20% anstel­le von 11%.

Quel­le zum Bei­trag: Pflicht­teils­ver­zicht gegen Abfin­dung –  BFH, Urteil vom 10.05.2017, Az. II R 25/15

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