Steu­er­pflich­ti­ge Kapi­tal­ein­künf­te kön­nen sich bei einem Ber­li­ner Tes­ta­ment auch aus einer tes­ta­men­ta­risch ange­ord­ne­ten Ver­zin­sung eines Ver­mächt­nis­an­spruchs erge­ben, wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Urteil vom 20. Okto­ber 2015 – VIII R 40/13 ent­schie­den hat.

Im Streit­fall hat­ten Ehe­gat­ten ein Ber­li­ner Tes­ta­ment errich­tet. Der Län­ger­le­ben­de soll­te nach dem Tode des ers­ten Ehe­gat­ten Allein­er­be wer­den. Die Ehe­gat­ten setz­ten dem Sohn nach dem ers­ten Erb­fall als Ver­mächt­nis einen Geld­be­trag in Höhe des „beim Tode des Erst­ver­ster­ben­den gel­ten­den Frei­be­tra­ges” bei der Erb­schaft- bzw. Schen­kung­steu­er aus. Die­ser Betrag soll­te aber erst fünf Jah­re nach dem Tode des zuerst Ver­ster­ben­den fäl­lig wer­den. Der aus­zu­zah­len­de Geld­be­trag war mit 5 % bis zur Aus­zah­lung zu ver­zin­sen. Der Vater ver­starb im Jahr 2001. Allein­er­bin wur­de die Mut­ter. Der Sohn for­der­te den fäl­li­gen Ver­mächt­nis­be­trag samt Zin­sen von sei­ner Mut­ter bei Fäl­lig­keit im Jahr 2006 nicht ein. Im Fol­ge­jahr ver­zich­te­te er auf sei­nen Geld­an­spruch aus dem Ver­mächt­nis samt Zinsen.

Der BFH sieht die Zin­sen auf­grund des Ver­mächt­nis­ses als ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen an. Es lie­ge ein sog. betag­tes Ver­mächt­nis vor, das bereits mit dem Tode des Vaters im Jahr 2001 ent­stan­den, aber erst fünf Jah­re danach im Streit­jahr 2006 fäl­lig gewor­den sei. Zin­sen, die auf einer tes­ta­men­ta­risch ange­ord­ne­ten Ver­zin­sung eines betag­ten Ver­mächt­nis­an­spruchs beru­hen, sind beim Ver­mächt­nis­neh­mer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes steuerpflichtig.

Gleich­wohl ent­schied der BFH im Streit­fall zuguns­ten des Sohns. Weder sei­en ihm im Streit­jahr Zin­sen gezahlt wor­den noch ste­he einer Aus­zah­lung gleich, dass der Sohn es unter­las­sen habe, den fäl­li­gen Zins­an­spruch gegen­über sei­ner Mut­ter gel­tend zu machen.

Der vom BFH ent­schie­de­ne Fall macht wie­der ein­mal deut­lich, dass bei der Erstel­lung eines Tes­ta­ments kom­pe­ten­te erb- und steu­er­recht­li­che Bera­tung abso­lut emp­feh­lens­wert ist, um uner­wünsch­te Fol­gen zu ver­mei­den. Bevor Sie Ihren Nach­lass regeln, spre­chen Sie mich an und las­sen Sie sich sämt­li­che erb- und steu­er­recht­li­chen Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten und Fol­gen erläutern.

Quel­le: BFH, Urteil vom 20.10.2015, Az. VIII R 40/13

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