Die Nutzungsentschädigung, die ein nach Ende des Mietverhältnisses in der Wohnung verbleibender Mieter zahlen muss, bemisst sich nach der Miete, die der Vermieter bei einem neuen Mietvertrag erzielen könnte (Marktmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete ist hier nicht maßgeblich. Im folgenden Beitrag: Laut Urteil kann der Vermieter rückwirkend Miete verlangen, erfahren Sie mehr darüber:
Die Vermieter eines Einfamilienhauses in München verlangen von den ehemaligen Mietern die Zahlung von Nutzungsentschädigung. Das seit 1993 bestehende Mietverhältnis hatte durch eine Eigenbedarfskündigung zum 30.10.2011 geendet. Die Mieter zogen allerdings erst am 15.4.2013 aus. Bis zum Auszug zahlten die Mieter monatlich die im Mietvertrag vereinbarte Miete von 945 Euro nebst einer Heizkostenvorauszahlung von 103 Euro.
Die Vermieter verlangen eine weitergehende Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der für das Mietobjekt ortsüblichen Neuvertragsmiete. Einem Sachverständigen zufolge liegt diese für den strittigen Zeitraum November 2011 bis April 2013 insgesamt 7.300 Euro über der vertraglich vereinbarten Miete.
Die Klage hat Erfolg. Die Vermieter können wegen der Vorenthaltung des Hauses als Nutzungsentschädigung nicht nur gemäß 546a Abs. 1 Alt. 1 BGB die von den Mietern entrichtete vereinbarte Miete, sondern gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB weitergehend auch die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete verlangen.
Die ortsübliche Miete bemisst sich hierbei anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages ortsüblichen Miete (Marktmiete). Nicht maßgeblich ist hingegen die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 558 Abs. 2 BGB, die aus den in den letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten ermittelt wird. Der vierjährige Bezugszeitraum ist auch dann nicht maßgeblich für die Nutzungsentschädigung, wenn der Vermieter die Mietsache nicht neu vermieten, sondern wie im Fall der hier erklärten Eigenbedarfskündigung selbst nutzen will.
§ 546 BGB, der die Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses regelt, bezweckt, den Druck auf den Mieter zur Rückgabe der Mietsache zu erhöhen. Dieser Druck wäre beeinträchtigt, wenn sich der Mieter noch in der Vorenthaltungszeit darauf berufen könnte, dass die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete wie in einem noch laufenden Mietverhältnis unter Berücksichtigung des in § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehenen vierjährigen Bezugszeitraums zu bestimmen sei, oder dass der Vermieter die Mietsache selbst nutzen wolle.
Der Vermieter kann seinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten oder, sofern diese höher ist, der ortsüblichen Miete auch ohne vorherige Ankündigung rückwirkend geltend machen.
Quelle zum Beitrag: Laut Urteil kann der Vermieter rückwirkend Miete verlangen – BGH, Urteil vom 18.1.2017, Az. VIII ZR 17/16
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