Wer bedürf­tig ist, erhält staat­li­che Leis­tun­gen. Doch bis es so weit ist, muss man zunächst nach­wei­sen, dass man tat­säch­lich bedürf­tig ist, und dafür muss man eine akri­bi­sche Prü­fung über sich erge­hen lassen.

Dabei muss man gegen­über dem Job­cen­ter, der für lang­zeit­ar­beits­lo­se Men­schen zustän­di­gen Behör­de, offen­le­gen, ob und wel­ches Ein­kom­men man hat und über wie viel Ver­mö­gen man ver­fügt. Je nach­dem, erhält man staat­li­che Leis­tun­gen zur Siche­rung des Lebens­un­ter­halts in Form von Arbeits­lo­sen­geld II, in der Umgangs­spra­che auch Hartz IV genannt.

Nur wer über kein oder nur über ein gerin­ges Ein­kom­men oder Ver­mö­gen ver­fügt, erhält Hartz IV. Manch­mal zah­len die Job­cen­ter die­se staat­li­che Hil­fe auch nur anteilig.

Hartz IV und erben: Rech­net das Job­cen­ter die Erb­schaft auf den Regel­satz an?

Wer erbt, bevor er Hartz IV bean­tragt und erhält, des­sen Erb­schaft stuft das Job­cen­ter als Ver­mö­gen ein. Erbt man wäh­rend man Hartz IV bezieht, gilt es als Ein­kom­men. Dann rech­net das Job­cen­ter klei­ne­re Geld­be­trä­ge auf die Leis­tung an und zieht sie von der Regel­leis­tung ab. Grö­ße­re Beträ­ge kön­nen dazu füh­ren, dass man sei­ne gan­ze Leis­tung ver­liert. Dann muss man das Erbe erst auf­brau­chen, bevor man erneu­ten Anspruch hat. In jedem Fall muss man eine Erb­schaft beim Job­cen­ter ange­ben. Wer sie ver­heim­licht, ris­kiert, sank­tio­niert zu werden.

Wie kön­nen Hartz-IV-Emp­fän­ger oder über­schul­de­te Men­schen erben?

Die­se Pra­xis und die ihnen zugrun­de lie­gen­den recht­li­chen Vor­ga­ben füh­ren dazu, dass ein Hartz-IV-Emp­fän­ger kaum von einem Erbe pro­fi­tie­ren kann. Das ist auch bei Über­schul­de­ten so, deren Erb­schaft in der Regel sofort die Gläu­bi­ger erhalten.

Um das zu ver­hin­dern, gestal­ten Erb­las­ser, die einem Hartz-IV-Emp­fän­ger oder einem insol­ven­ten Men­schen etwas ver­er­ben wol­len, ihr Tes­ta­ment manch­mal in einer beson­de­ren Wei­se: Sie set­zen ein soge­nann­tes Bedürf­ti­gen­tes­ta­ment auf. Bedürf­ti­gen­tes­ta­men­te sind eine Vari­an­te der soge­nann­ten Behindertentestamente.

In einem Bedürf­ti­gen­tes­ta­ment ver­fü­gen Erb­las­ser beson­de­re Vor­ga­ben, über die ein bedürf­ti­ger Mensch erben kann, ohne dass er die Sozi­al­leis­tung ver­liert, oder ohne dass der Nach­lass bei den Gläu­bi­gern landet.

Um das zu errei­chen, muss ein Erb­las­ser den Bedürf­ti­gen im Tes­ta­ment einen Erb­teil hin­ter­las­sen, der höher als der übli­che Pflicht­teil ist, also 30 bis 50 Pro­zent des Nach­las­ses. Dann soll­te er den Bedürf­ti­gen als Vor­er­ben ein­set­zen und eine nicht-befrei­te Vor­erb­schaft für ihn ver­fü­gen. Der Erbe kann dann nicht auf sei­nen gan­zen Erb­teil zugrei­fen, son­dern nur die Erträ­ge des Ver­mö­gens nut­zen. Bei klei­nen, nur aus Bar­ver­mö­gen bestehen­den Erb­schaf­ten, bekommt der Erbe regel­mä­ßig Geld­be­trä­ge daraus.

Zugleich mit dem Vor­er­ben bestimmt ein Erb­las­ser im Bedürf­ti­gen­tes­ta­ment einen oder meh­re­re Nach­er­ben. Ein Nach­er­be ist die Per­son, die den Nach­lass nach dem Tod des bedürf­ti­gen Erben erhält und die­sen kom­plett nut­zen kann.

Bedürf­ti­gen­tes­ta­ment: Wel­che Rol­le spielt die Dauertestamentsvollstreckung?

In einem zwei­ten Teil der Ver­fü­gung legt ein Erb­las­ser einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker fest, der den Nach­lass für den bedürf­ti­gen Erben ver­wal­tet. Erb­las­ser soll­ten wegen des viel­leicht lan­gen Zeit­raums der Dau­er­te­s­ta­ments­voll­stre­ckung min­des­tens einen wei­te­ren Tes­ta­ments­voll­stre­cker als Ersatz bestimmen.

Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker teilt dem bedürf­ti­gen Erben die Erträ­ge aus dem Ver­mö­gen zu, so dass die­ser damit zusätz­li­che Anschaf­fun­gen oder Akti­vi­tä­ten finan­zie­ren kann. Erb­las­ser soll­ten aber detail­liert auf­schrei­ben, wofür der Erbe das Geld ver­wen­den darf. Regel­mä­ßig muss der Tes­ta­ments­voll­stre­cker kon­trol­lie­ren, ob sich der Erbe an die Vor­ga­ben hält oder bezahlt die Anschaf­fun­gen oder Akti­vi­tä­ten sogar direkt.

Bereits dar­an sieht man, dass ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker viel Macht über das Leben eines bedürf­ti­gen Erben hat, was Kon­flik­te mit sich brin­gen kann. Um die­se zu ver­mei­den, soll­ten Erb­las­ser den Erben in die Ent­schei­dung ein­be­zie­hen, wer Tes­ta­ments­voll­stre­cker wer­den soll wie auch bei ande­ren Fra­gen zum Bedürftigentestament.

Bedürf­ti­gen­tes­ta­ment: Wel­che Regeln grei­fen, wenn der Erbe einen Job findet?

Erb­las­ser soll­ten auch dar­auf ach­ten, dass die Ver­fü­gun­gen zur Vor- und Nach­erb­schaft nur bis zu dem Zeit­punkt gel­ten, bis zu dem der Erbe bedürf­tig ist. Denn es ist denk­bar, dass ein Hartz-IV-Emp­fän­ger eine Arbeit fin­det und dann nicht mehr auf staat­li­che Hil­fen ange­wie­sen ist. Der Erb­las­ser soll­te im Bedürf­ti­gen­tes­ta­ment fest­le­gen, dass die Vor- und Nach­erb­schaft dann auf­ge­löst wird und die nor­ma­len Erb­be­din­gun­gen greifen.

Wel­che for­ma­len Kri­te­ri­en oder Inhal­te muss ein Bedürf­ti­gen­tes­ta­ment aufweisen?

Bedürf­ti­gen­tes­ta­men­te unter­schei­den sich for­mal nicht von ande­ren Arten von Tes­ta­men­ten. Anders sieht es aber mit den Inhal­ten aus, denn die­se sind umfang­rei­cher als bei „nor­ma­len“ Tes­ta­men­ten und müs­sen mehr Sze­na­ri­en und Bedin­gun­gen abde­cken. Weil die Inhal­te umfang­reich und juris­tisch anspruchs­voll zu for­mu­lie­ren sind, soll­ten sich Erb­las­ser von einem auf Erbrecht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­walt bera­ten lassen.

Bedürf­ti­gen­tes­ta­men­te sind umstritten

Bedürf­ti­gen­tes­ta­men­te sind recht­lich wie auch all­ge­mein umstrit­ten. Denn frag­lich ist, ob jemand, der erbt, zugleich staat­li­che Leis­tun­gen erhal­ten sollte.

Umstrit­ten ist aber auch, ob Job­cen­ter Hartz-IV-Emp­fän­ger zwin­gen kön­nen, ein ihnen über ein Bedürf­ti­gen­tes­ta­ment ver­mach­tes Erbe aus­zu­schla­gen, was Pra­xis man­cher Job­cen­tern ist. Schlägt ein Hartz-VI-Emp­fän­ger das Erbe aus, erhält er den gesetz­li­chen Pflicht­teil. Die­sen wie­der­um rech­nen Job­cen­ter dann auf die Regel­leis­tung an oder stel­len die­se kom­plett ein, wenn das Erbe groß ist.

Wer als Bedürf­ti­ger gar nicht in einem Tes­ta­ment bedacht wird, aber einen Pflicht­teil bean­spru­chen darf, könn­te die­sen von sich aus aus­schla­gen, um ihn nicht für sei­nen Lebens­un­ter­halt auf­wen­den zu müs­sen und ihn in der Fami­lie zu hal­ten. Aber sol­che Ver­zich­te könn­ten sit­ten­wid­rig sein. Eine höchst­rich­ter­li­che Ein­schät­zung des­sen steht aller­dings noch aus – anders als bei Pflicht­teils­ver­zich­ten behin­der­ter Erben. Die­se hat der Bun­des­ge­richts­hof 2011 in einem Urteil als legi­tim ein­ge­stuft (AZ: IV ZR 7/10).

Quel­le für den Bei­trag: Bedürf­ti­gen­tes­ta­ment wegen Hartz 4 und Erb­schaft – https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/1309/beduerftigentestament-koennen-hartz-iv-empfaenger-erben/

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