Über die eher weni­ger bekann­te Vor­schrift des § 33 GrStG kommt es auf Antrag zu einem Grund­steu­er­erlass bei pri­vat ver­mie­te­ten Immo­bi­li­en. Für den teil­wei­sen Grund­steu­er­erlass müs­sen vier Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  1. Es muss sich um bebau­tes Grund­stück handeln.
  2. Das Grund­stück wird ver­mie­tet oder eigen­be­trieb­lich genutzt.
  3. Der nor­ma­le Roh­ertrag des Grund­stücks ist um mehr als 50 Pro­zent gesunken.
  4. Der Steu­er­schuld­ner hat die Min­de­rung des Roh­ertrags nicht zu verschulden.

Bei bebau­ten Grund­stü­cken wird die Ertrags­min­de­rung aus dem Unter­schieds­be­trag der nach den Ver­hält­nis­sen zu Beginn des Erlass­zeit­raums geschätz­ten übli­chen Jah­res­roh­mie­te zur tat­säch­lich im Erlass­zeit­raum erziel­ten Jah­res­mie­te berech­net (§ 33 Abs. 1 S. 3 N.r 2 GrStG).

Bei­spiel: Der Steu­er­pflich­ti­ge S ist Eigen­tü­mer eines Miet­wohn­grund­stücks in Stutt­gart. Im Jahr 2012 konn­te er 55% der Woh­nung aus von ihm nicht zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht ver­mie­ten. Der nor­ma­le (geschätz­te) Roh­ertrag beträgt 40.000 €, die erziel­te Jah­res­roh­mie­te mit­hin 18.000 €. Da der Roh­ertrag um mehr als 50% gemin­dert ist, kommt ein Grund­steu­er­erlass in Betracht. Der Erlass­be­trag beträgt 25% der fest­ge­setz­ten Grund­steu­er. Soweit die Ertrags­min­de­rung durch einen Leer­stand bedingt ist, hat der Steu­er­pflich­ti­ge die­sen dann nicht zu ver­tre­ten, wenn er sich nach­hal­tig um eine Ver­mie­tung der Räum­lich­kei­ten zu einem markt­ge­rech­ten Miet­zins bemüht hat. Sei­ne Bemü­hun­gen muss er auf Ver­lan­gen nach­wei­sen kön­nen. Das nach­hal­ti­ge Bemü­hen ist dann anzu­neh­men, wenn Mak­ler beauf­tragt wer­den, Zei­tungs­an­zei­gen geschal­tet wer­den oder das Ange­bot im Inter­net erscheint. 

Als wei­te­re nicht durch den Ver­mie­ter zu ver­tre­ten­de Grün­de gel­ten bspw. auch:

  1. Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Mie­ters und frucht­lo­ser Pfän­dungs­ver­such außer­ge­wöhn­li­che Ereig­nis­se wie Brand oder Hochwasser
  2. Mie­ter ist nicht greif­bar, sog. Mietnomade
  3. Über­an­ge­bot auf dem Immobilienmarkt.

Nicht zu den Erlass­grün­den zäh­len Leer­stands­zei­ten bei Feri­en­woh­nun­gen, da die­se von vorn­her­ein die­sem Objekt imma­nent sind und bei der Bemes­sung des Roh­ertrags berück­sich­tigt wer­den müssen.

Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für einen Erlass wegen wesent­li­cher Ertrags­min­de­rung vor, wird die­ser in zwei Bil­lig­keits­stu­fen gewährt. Bei einer Ertrags­min­de­rung von mehr als 50% ist die Grund­steu­er i.H.v. 25% und bei einer Ertrags­min­de­rung von 100% i.H.v. 50% zu erlas­sen. Der Erlass wird aller­dings nur auf Antrag gewährt. Der Antrag muss bis zu dem auf den Erlass­zeit­raum fol­gen­den 31.03. gestellt wer­den. Die Frist für den Antrag auf Erlass der Grund­steu­er ist eine gesetz­li­che Frist, die nicht ver­län­ger­bar ist.

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