Der BGH hat erst­mals über die Fra­ge des Ver­jäh­rungs­be­ginns für Rück­for­de­rungs­an­sprü­che von Kre­dit­neh­mern bei unwirk­sam for­mu­lar­mä­ßig ver­ein­bar­ten Dar­le­hens­be­ar­bei­tungs­ent­gel­ten befunden.

In den bei­den Ver­fah­ren begeh­ren die Klä­ger von den jeweils beklag­ten Ban­ken die Rück­zah­lung von Bear­bei­tungs­ent­gel­ten, die die Beklag­ten im Rah­men von Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen for­mu­lar­mä­ßig berech­net haben.

Im Ver­fah­ren XI ZR 348/13 schloss der dor­ti­ge Klä­ger mit der dor­ti­gen Beklag­ten im Dezem­ber 2006 einen Dar­le­hens­ver­trag über 7.164,72 Euro ab. Die Beklag­te berech­ne­te eine “Bear­bei­tungs­ge­bühr inkl. Aus­zah­lungs- und Bereit­stel­lungs­ent­gelt” von 189,20 Euro. Im Okto­ber 2008 schlos­sen die Par­tei­en einen wei­te­ren Dar­le­hens­ver­trag über 59.526,72 Euro ab. Die Beklag­te berech­ne­te wie­der­um eine “Bear­bei­tungs­ge­bühr inkl. Aus­zah­lungs- und Bereit­stel­lungs­ent­gelt”, die sich in die­sem Fal­le auf 1.547,10 Euro belief. Im Juni/Juli 2011 wur­de ein drit­ter Dar­le­hens­ver­trag über 12.353,04 Euro geschlos­sen, wobei die Beklag­te eine 3,5%ige “Bear­bei­tungs­ge­bühr” in Höhe von 343 Euro berech­ne­te. Der Klä­ger ver­langt von der Beklag­ten die Erstat­tung die­ser Bear­bei­tungs­ent­gel­te. Mit sei­ner im Dezem­ber 2012 bei Gericht ein­ge­reich­ten Kla­ge hat er ursprüng­lich die Ver­ur­tei­lung der Beklag­ten zur Zah­lung von ins­ge­samt 2.079,30 Euro erstrebt. Die Beklag­te hat die Kla­ge­for­de­rung in Höhe eines Teil­be­tra­ges von 1.015,96 Euro – dar­in ent­hal­ten das Bear­bei­tungs­ent­gelt für das im Jah­re 2011 gewähr­te Dar­le­hen sowie ein Teil des Bear­bei­tungs­ent­gelts für das im Jahr 2008 auf­ge­nom­me­ne Dar­le­hen – aner­kannt; im Übri­gen erhebt sie die Ein­re­de der Ver­jäh­rung. Wegen des von der Beklag­ten nicht aner­kann­ten Rest­be­trags der Kla­ge­for­de­rung ist die Kla­ge in den Vor­in­stan­zen, die vom Ver­jäh­rungs­ein­tritt aus­ge­gan­gen sind, erfolg­los geblieben.

Im Ver­fah­ren XI ZR 17/14 schloss der dor­ti­ge Klä­ger mit der dor­ti­gen Beklag­ten im Febru­ar 2008 einen Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag über einen Net­to­kre­dit­be­trag von 18.500 Euro ab. Die Beklag­te berech­ne­te ein Bear­bei­tungs­ent­gelt in Höhe von 555 Euro, das der Klä­ger mit sei­ner im Jah­re 2013 erho­be­nen Kla­ge zurück­for­dert; die Beklag­te erhebt eben­falls die Ver­jäh­rungs­ein­re­de. Die Rück­for­de­rungs­kla­ge war hier in bei­den Vor­in­stan­zen erfolgreich.

Der BGH hat im Ver­fah­ren XI ZR 348/13 auf die Revi­si­on des kla­gen­den Kre­dit­neh­mers das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die beklag­te Bank zur Zah­lung auch des von ihr nicht aner­kann­ten Rest­be­trags der Kla­ge­for­de­rung ver­ur­teilt. Im Ver­fah­ren XI ZR 17/14 ist die Revi­si­on der dort beklag­ten Bank erfolg­los geblieben.

In bei­den Rechts­strei­ten sind die Beru­fungs­ge­rich­te nach Auf­fas­sung des BGH im Ergeb­nis zutref­fend davon aus­ge­gan­gen, dass die jewei­li­ge Beklag­te die strei­ti­gen Bear­bei­tungs­ent­gel­te durch Leis­tung der Kla­ge­par­tei ohne recht­li­chen Grund erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Ver­ein­ba­rung von Bear­bei­tungs­ent­gel­ten in all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Ver­brau­cher­kre­dit­ver­trä­ge ist, wie der BGH mit sei­nen bei­den Urtei­len vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12, XI ZR 170/13) ent­schie­den hat, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam. Die­se Recht­spre­chung gilt auch für die hier streit­ge­gen­ständ­li­chen Entgeltregelungen.

Die Rück­zah­lungs­an­sprü­che bei­der Klä­ger sei­en zudem nicht ver­jährt; die gegen­tei­li­ge Annah­me der Vor­in­stan­zen in der Sache XI ZR 348/13 sei unzu­tref­fend. Berei­che­rungs­an­sprü­che ver­jähr­ten nach § 195 BGB grund­sätz­lich in drei Jah­ren. Die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist begin­ne mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gläu­bi­ger von den den Anspruch begrün­den­den Umstän­den Kennt­nis erlangt hat oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit erlan­gen muss­te (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläu­bi­ger eines Berei­che­rungs­an­spruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB habe Kennt­nis von den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den, wenn er von der Leis­tung und den Tat­sa­chen weiß, aus denen sich das Feh­len des Rechts­grun­des ergibt. Nicht erfor­der­lich sei hin­ge­gen in der Regel, dass er aus den ihm bekann­ten Tat­sa­chen die zutref­fen­den recht­li­chen Schlüs­se zieht. Aus­nahms­wei­se kön­ne aber die Rechts­un­kennt­nis des Gläu­bi­gers den Ver­jäh­rungs­be­ginn hin­aus­schie­ben, wenn eine unsi­che­re und zwei­fel­haf­te Rechts­la­ge vor­liegt, die selbst ein rechts­kun­di­ger Drit­ter nicht in einem für die Kla­ge­er­he­bung aus­rei­chen­den Maße ein­zu­schät­zen ver­mag. Das gel­te erst recht, wenn der Durch­set­zung des Anspruchs eine gegen­tei­li­ge höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung ent­ge­gen­steht. In einem sol­chen Fall feh­le es an der Zumut­bar­keit der Kla­ge­er­he­bung als über­grei­fen­der Vor­aus­set­zung für den Ver­jäh­rungs­be­ginn. Ange­sichts des Umstands, dass Bear­bei­tungs­ent­gel­te in “bank­üb­li­cher Höhe” von zuletzt bis zu 2% von der älte­ren Recht­spre­chung des BGH gebil­ligt wor­den waren, war Dar­le­hens­neh­mern vor­lie­gend die Erhe­bung einer Rück­for­de­rungs­kla­ge erst zumut­bar, nach­dem sich im Lau­fe des Jah­res 2011 eine gefes­tig­te ober­lan­des­ge­richt­li­che Recht­spre­chung her­aus­ge­bil­det hat­te, die Bear­bei­tungs­ent­gel­te in all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen beim Abschluss von Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trä­gen miss­bil­lig­te. Seit­her muss­te ein rechts­kun­di­ger Drit­ter bil­li­ger­wei­se damit rech­nen, dass Ban­ken die erfolg­rei­che Beru­fung auf die älte­re Recht­spre­chung des BGH künf­tig ver­sagt wer­den würde.

Aus­ge­hend hier­von sei­en der­zeit nur sol­che Rück­for­de­rungs­an­sprü­che ver­jährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als zehn Jah­ren ent­stan­den sind, sofern inner­halb der abso­lu­ten – kennt­nis­un­ab­hän­gi­gen – zehn­jäh­ri­gen Ver­jäh­rungs­frist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kre­dit­neh­mer kei­ne ver­jäh­rungs­hem­men­den Maß­nah­men ergrif­fen wor­den sind.

Quel­le: BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13

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