Auf­wen­dun­gen für Erst­aus­bil­dung nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig

Urteil Wer­bungs­kos­ten Erst­stu­di­um: Der BFH hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen für die Erst­aus­bil­dung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2004 nicht (mehr) als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind, wenn das Stu­di­um nicht im Rah­men eines Dienst­ver­hält­nis­ses stattfindet.

Im Streit­fall hat­te eine Stu­den­tin Auf­wen­dun­gen für ihr Erst­stu­di­um als Wer­bungs­kos­ten gel­tend gemacht. Da sie in den Streit­jah­ren kei­ne bzw. nur gering­fü­gi­ge Ein­künf­te erziel­te, woll­te sie die dadurch ent­ste­hen­den Ver­lus­te mit künf­ti­gen, nach dem Stu­di­um erziel­ten Ein­künf­ten verrechnen.

Der BFH woll­te der Kla­ge der Stu­den­tin statt­ge­ben, sah sich dar­an aber auf Grund des § 9 Abs. 6 EStG gehin­dert, der mit Wir­kung ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2004 in das EStG auf­ge­nom­men wor­den ist. Danach sind die Auf­wen­dun­gen für eine Erst­aus­bil­dung nicht als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Deren Abzug kommt nur als Son­der­aus­ga­ben begrenzt auf 4.000 Euro bzw. ab dem Jahr 2012 auf 6.000 Euro in Betracht. Da der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nicht zu einem vor­trags­fä­hi­gen Ver­lust führt, wir­ken sich – wie auch im Fall der Stu­den­tin – die Auf­wen­dun­gen auf Grund der wäh­rend der Aus­bil­dung erziel­ten gerin­gen Ein­künf­te regel­mä­ßig nicht bzw. nicht in vol­lem Umfang steu­er­lich aus.

Der BFH hielt § 9 Abs. 6 EStG für ver­fas­sungs­wid­rig und hol­te im Rah­men eines sog. Nor­men­kon­troll­ver­fah­rens die Ent­schei­dung des BVerfG ein. Nach­dem das BVerfG mit Beschluss vom 19.11.2019 (2 BvL 22–27/14) ent­schie­den hat, dass der Aus­schluss des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs von Berufs­aus­bil­dungs­kos­ten für eine Erst­aus­bil­dung außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar ist, hat der BFH das zunächst aus­ge­setz­te Ver­fah­ren der Stu­den­tin wie­der auf­ge­nom­men und deren Kla­ge abgewiesen.

Beim BFH war eine Viel­zahl von Revi­sio­nen zu der­sel­ben Rechts­fra­ge anhän­gig. Sie betra­fen eben­falls den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug der Auf­wen­dun­gen für das Erst­stu­di­um sowie ins­be­son­de­re den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug der Auf­wen­dun­gen für die Pilo­ten­aus­bil­dung, die außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses statt­fand. Die­se Ver­fah­ren wur­den nach der Ent­schei­dung des BVerfG auf ent­spre­chen­den recht­li­chen Hin­weis des BFH zurück­ge­nom­men und durch Ein­stel­lungs­be­schluss erledigt.

Damit hat der BFH end­lich Klar­heit über die lan­ge umstrit­te­ne Fra­ge der Abzieh­bar­keit von Wer­bung­kos­ten für die Berufs­aus­bil­dung geschaffen.

Quel­le zum Bei­trag: Urteil Wer­bungs­kos­ten Erst­stu­di­um: BFH, Urteil vom 23.07.2020, Az. VI R 17/20

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