Der BFH hat über die Fra­ge ent­schie­den, ob Auf­wen­dun­gen für ein im Kel­ler bele­ge­nes häus­li­ches Arbeits­zim­mer in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben bei Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Tätig­keit abzu­zie­hen sind, wenn der Klä­ger neben Ein­künf­ten aus die­ser Tätig­keit Ver­sor­gungs­be­zü­ge als Pen­sio­när bezieht; wei­ter war strei­tig, wie der Flä­chen­schlüs­sel für die auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­den Gebäu­de­kos­ten zu berech­nen ist.

Der Klä­ger hat­te nach sei­ner Pen­sio­nie­rung eine selb­stän­di­ge Tätig­keit als Gut­ach­ter auf­ge­nom­men. Neben sei­nen Ver­sor­gungs­be­zü­gen sowie den Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Tätig­keit erziel­te er noch gering­fü­gi­ge wei­te­re Ein­künf­te aus der Ver­mie­tung einer Eigen­tums­woh­nung sowie aus Kapi­tal­ver­mö­gen. Für sei­ne Gut­ach­ter­tä­tig­keit nutz­te er ein Arbeits­zim­mer im Kel­ler sei­nes pri­va­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses. Das Arbeits­zim­mer ver­füg­te über zwei Fens­ter, die zur bes­se­ren Tages­licht­aus­nut­zung aus­ge­kof­fert und mit Licht­schäch­ten ver­se­hen waren. Der mit Büro­mö­beln aus­ge­stat­te­te Raum war an das Hei­zungs­sys­tem des Hau­ses ange­schlos­sen und mit für Wohn­räu­me übli­chen Boden- und Wand­be­lä­gen versehen.

Der Klä­ger mach­te bei der Ermitt­lung sei­ner Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit nach einer Gegen­über­stel­lung der Flä­che des Arbeits­zim­mers zur Wohn­flä­che des Erd­ge­schos­ses zuzüg­lich des Arbeits­zim­mers 16,51 v.H. der gesam­ten Gebäu­de­kos­ten als auf das Arbeits­zim­mer ent­fal­len­de Betriebs­aus­ga­ben gel­tend. Das Finanz­amt erkann­te die Auf­wen­dun­gen nur in Höhe von 1.250 € an, da das Arbeits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit des Klä­gers gebil­det habe. Das Finanz­ge­richt (FG) ließ dage­gen Auf­wen­dun­gen in Höhe von 2.242,89 € zum Abzug zu. Dabei ging es davon aus, dass das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit des Klä­gers dar­stel­le, aber ledig­lich 10,98 v.H. der gesam­ten Gebäu­de­kos­ten abzugs­fä­hig sei­en. Neben der Wohn­flä­che des Erd­ge­schos­ses sei auch die gesam­te Kel­ler­flä­che – nicht nur die Flä­che des Arbeits­zim­mers selbst – bei der Ermitt­lung des Kos­ten­an­teils des Arbeits­zim­mers zu berücksichtigen.

Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer kön­nen im Grund­satz nicht als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Dies besagt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes. Eine Aus­nah­me gilt nach Satz 2 die­ser Vor­schrift, wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht; in die­sem Fall ist der Abzug aller­dings auf 1.250 € begrenzt. Die­se Beschrän­kung der Abzugs­hö­he gilt wie­der­um dann nach Satz 3 der Vor­schrift nicht, wenn das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit bildet.

Die letzt­ge­nann­te Rege­lung war im Streit­fall anzu­wen­den. Der BFH ist damit der Vor­in­stanz gefolgt, die auch einen Kel­ler­raum, soweit er – wie im Urteils­fall – in die häus­li­che Sphä­re ein­ge­bun­den ist, als häus­li­ches Arbeits­zim­mer aner­kannt hat. Wei­ter ist der BFH dem FG dar­in gefolgt, dass das „Kel­ler-Arbeits­zim­mer“ den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit des Klä­gers gebil­det hat. Dabei hat der BFH die Ver­sor­gungs­be­zü­ge des Klä­gers nicht in die vor­zu­neh­men­de Gesamt­be­trach­tung der ein­zel­nen betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­kei­ten ein­be­zo­gen. Denn es sind nur sol­che Ein­künf­te zu berück­sich­ti­gen, die grund­sätz­lich ein Tätig­wer­den des Steu­er­pflich­ti­gen im Ver­an­la­gungs­zeit­raum erfor­dern; das ist bei Ver­sor­gungs­be­zü­gen nicht der Fall. Den wei­te­ren Ein­künf­ten des Klä­gers kam ver­gli­chen mit der Gut­ach­ter­tä­tig­keit kein nen­nens­wer­tes qua­li­ta­ti­ves Gewicht zu, so dass auch die­se im Urteils­fall außer Acht gelas­sen wer­den konnten.

Der BFH ist dage­gen der Vor­in­stanz bei der Ermitt­lung der Höhe der abzieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer nicht gefolgt. Die auf ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer antei­lig ent­fal­len­den Betriebs­aus­ga­ben sind nach dem Ver­hält­nis der Flä­che des Arbeits­zim­mers zu der Wohn­flä­che der Woh­nung zu ermit­teln. Was zur Wohn­flä­che der Woh­nung gehört, war im Urteils­fall nach der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung zu ermit­teln. Nicht zur Wohn­flä­che gehö­ren danach die Grund­flä­chen von Zube­hör­räu­men, ins­be­son­de­re u.a. Kel­ler­räu­men. Dient ein Raum aller­dings unmit­tel­bar sei­ner Funk­ti­on nach dem Woh­nen und ist er nach sei­ner bau­li­chen Beschaf­fen­heit (z.B. Vor­han­den­sein von Fens­tern), Lage (unmit­tel­ba­re Ver­bin­dung zu den übri­gen Wohn­räu­men) und Aus­stat­tung (Wand- und Boden­be­lag, Beheiz­bar­keit, Ein­rich­tung) dem Stan­dard eines Wohn­raums und nicht dem eines Zube­hör­raums ver­gleich­bar und zum dau­ern­den Auf­ent­halt von Men­schen tat­säch­lich geeig­net und bestimmt, so ist die Lage im Kel­ler nicht von Bedeu­tung. Die Gesamt­wohn­flä­che, bestehend aus Erd­ge­schoss und „Kel­ler-Arbeits­zim­mer“ war damit ins Ver­hält­nis zur Flä­che des Arbeits­zim­mers selbst zu set­zen; die übri­gen Zube­hör­räu­me im Kel­ler­ge­schoss durf­ten nicht in die Berech­nung ein­be­zo­gen werden.

Quel­le: BFH, Urteil vom 11.11.2014, Az. VIII R 3/12

Unse­re Steu­er­be­ra­ter in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.