Bis­lang for­der­te die Finanz­ver­wal­tung, dass eine von der kür­zes­ten Stra­ßen­ver­bin­dung abwei­chen­de ver­kehrs­güns­ti­ge­re Ver­bin­dung nur dann berück­sich­tigt wer­den kann, wenn dadurch eine Zeit­er­spar­nis von min­des­tens 20 Minu­ten erreicht wird. Die­ser Vor­aus­set­zung hat der BFH jetzt eine Absa­ge erteilt.

Eine Min­dest­zeit­er­spar­nis von 20 Minu­ten ist nicht stets erfor­der­lich. Viel­mehr sind alle Umstän­de des Ein­zel­falls, wie z.B. die Stre­cken­füh­rung, die Schal­tung von Ampeln o.ä. in die Beur­tei­lung ein­zu­be­zie­hen. Eine Stra­ßen­ver­bin­dung kann auch dann “offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ger” sein, wenn bei ihrer Benut­zung nur eine gerin­ge Zeit­er­spar­nis zu erwar­ten ist.

Damit die Stre­cke der “offen­sicht­lich ver­kehrs­güns­ti­ge­ren” Stra­ßen­ver­bin­dung für die Wege zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te in Ansatz gebracht wer­den kann, muss die­se tat­säch­lich benutzt werden.

Fazit: Durch das Urteil des BFH wird es für Berufs­pend­ler zukünf­tig leich­ter die Stre­cke einer ver­kehrs­güns­ti­ge­ren aber län­ge­ren Stre­cke von der Woh­nung zur Arbeits­stät­te gel­tend zu machen, sofern sie die­se auch tat­säch­lich benutzen.

Quel­le: BFH, Urteil vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11 BFH, Urteil vom 16.11.2011, Az. VII R 46/10