Bislang forderte die Finanzverwaltung, dass eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende verkehrsgünstigere Verbindung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn dadurch eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erreicht wird. Dieser Voraussetzung hat der BFH jetzt eine Absage erteilt.
Eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ist nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o.ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann “offensichtlich verkehrsgünstiger” sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.
Damit die Strecke der “offensichtlich verkehrsgünstigeren” Straßenverbindung für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Ansatz gebracht werden kann, muss diese tatsächlich benutzt werden.
Fazit: Durch das Urteil des BFH wird es für Berufspendler zukünftig leichter die Strecke einer verkehrsgünstigeren aber längeren Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte geltend zu machen, sofern sie diese auch tatsächlich benutzen.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11 BFH, Urteil vom 16.11.2011, Az. VII R 46/10