Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern bereits am 1. Tag die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen kann. Das Verlangen ist in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt und liegt allein im Ermessen des Arbeitgebers. Besondere Voraussetzungen oder Gründe müssen hierfür nicht vorliegen. Im folgenden Beitrag: Kann Arbeitgeber Krankmeldung ab 1 Tag verlangen?, erfahren Sie mehr darüber:
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.
Quelle zum Beitrag: Kann Arbeitgeber Krankmeldung ab 1 Tag verlangen?- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012 – 5 AZR 886/11