Der Arbeit­ge­ber ist nicht ver­pflich­tet, Rau­cher­pau­sen zu ver­gü­ten. Eine betrieb­li­che Übung ent­steht nicht, wenn der Arbeit­ge­ber über eine lan­ge Zeit die Rau­cher­pau­sen zeit­lich nicht erfasst und kei­nen Lohn abge­zo­gen hat. Das hat das LAG Nürn­berg entschieden.

Bis Ende 2012 war es im Betrieb der Beklag­ten gestat­tet, an bestimm­ten geson­dert aus­ge­wie­se­nen „Rau­cher­inseln“ zu rau­chen. Die Arbeit­ge­be­rin dul­de­te dies auch wäh­rend der Arbeits­zeit, ein Aus- und Wie­der­ein­stem­peln durch die Arbeit­neh­mer war nicht erfor­der­lich. Dau­er und Häu­fig­keit der Rau­cher­pau­sen wur­den eben­so wenig erfasst wie die Namen der Arbeit­neh­mer, die davon Gebrauch mach­ten. Zum 1.1.2013 trat eine mit dem Betriebs­rat aus­ge­han­del­te Betriebs­ver­ein­ba­rung in Kraft, die u.a. bestimm­te: „Beim Ent­fer­nen vom Arbeits­platz zum Rau­chen sind die nächst­ge­le­ge­nen Zeit­er­fas­sungs­ge­rä­te gem. Anla­ge zum Ein- und Aus­stem­peln zu benutzen“.

Der Klä­ger ver­langt Ver­gü­tung für 111 Minu­ten Rau­cher­pau­sen im Janu­ar 2013, 251 Minu­ten im Febru­ar und 253 Minu­ten im März 2013. Zu sei­ner Über­zeu­gung ergibt sich der Anspruch auf Ver­gü­tung der Rau­cher­pau­sen aus dem Gesichts­punkt der betrieb­li­chen Übung. Die Beklag­te habe seit Anfang der 1970er Jah­re in wie­der­hol­ter und gleich­för­mi­ger Wei­se die Rau­cher­pau­sen (jeweils 4 bis 10 Minu­ten) ver­gü­tet. Dar­an müs­se sie sich auch in Zukunft fest­hal­ten lassen.

Das LAG Nürn­berg hat die Kla­ge abge­wie­sen. Eine betrieb­li­che Übung sei nicht entstanden:

Es war für den Klä­ger und sei­ne eben­falls rau­chen­den Kol­le­gen ohne wei­te­res fest­stell­bar, dass die Beklag­te die Pau­sen­zei­ten nicht erfass­te und daher ein Lohn­ab­zug nicht durch­führ­bar war. Dar­aus ergibt sich bei red­li­cher Betrach­tungs­wei­se gleich­zei­tig, dass die Rau­cher objek­tiv dadurch pri­vi­le­giert waren, dass sie die Rau­cher­pau­sen­zei­ten ver­gü­tet erhiel­ten. Da selbst die gesetz­li­chen Ruhe­pau­sen grund­sätz­lich nicht zu ver­gü­ten sind und auch bei der Beklag­ten nicht bezahlt wer­den, war die Erkennt­nis zwin­gend, dass die Rau­cher Leis­tun­gen, auf die sie kei­nen Anspruch hat­ten, nur des­halb erhiel­ten, weil der Arbeit­ge­ber wegen der feh­len­den Zeit­er­fas­sung dar­an gehin­dert war, ent­spre­chen­de Ein­wen­dun­gen zu erhe­ben. Dar­auf, dass dies in Zukunft so blei­ben wür­de, konn­ten die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer bei ver­nünf­ti­ger Betrach­tungs­wei­se nicht vertrauen.

Quel­le: LAG Nürn­berg, Urt. vom 21.7.2015 – 7 Sa 131/15

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