Der BGH hat in drei Urtei­len ent­schie­den, dass Gewer­be­trei­ben­de ver­lan­gen kön­nen, kos­ten­los unter ihrer Geschäfts­be­zeich­nung im Teil­neh­mer­ver­zeich­nis “Das Tele­fon­buch” und sei­ner Inter­net­aus­ga­be “www.dastelefonbuch.de” ein­ge­tra­gen zu werden.

In den drei Fäl­len hat­ten die Betrei­ber von Kun­den­dienst­bü­ros einer Ver­si­che­rung von den Betrei­bern ihrer Tele­fon­an­schlüs­se ver­langt, sie ohne zusätz­li­che Kos­ten unter ihrer Geschäfts­be­zeich­nung “X. (= Name der Ver­si­che­rung) Kun­den­dienst­bü­ro Y.Z. (= Vor­na­me und Nach­na­me der Klä­ger)” in den genann­ten Ver­zeich­nis­sen ein­zu­tra­gen. Die Tele­fon­dienst­an­bie­ter waren dem­ge­gen­über der Ansicht, die Klä­ger hät­ten ledig­lich einen Anspruch dar­auf, einen kos­ten­lo­sen Ein­trag unter ihrem Nach- und Vor­na­men gefolgt von der Anga­be “Ver­si­che­run­gen” zu erhal­ten (= Z., Y., Ver­si­che­run­gen). Die gewünsch­te Ein­tra­gung begin­nend mit dem Namen der Ver­si­che­rung sei nur gegen einen Auf­preis möglich.

Der BGH hat ent­schie­den, dass die Klä­ger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes einen Anspruch auf den kos­ten­lo­sen Ein­trag unter ihrer Geschäfts­be­zeich­nung haben.

Zum “Namen” im Sin­ne die­ser Vor­schrift zäh­le auch die Geschäfts­be­zeich­nung, unter der ein Teil­neh­mer ein Gewer­be betreibt, für das der Tele­fon­an­schluss bestehe, so der BGH. Denn die­se Anga­be sei erfor­der­lich, um den Gewer­be­trei­ben­den, der als sol­cher – und nicht als Pri­vat­per­son – den Anschluss unter­hal­te, als Teil­neh­mer iden­ti­fi­zie­ren zu kön­nen. Dies gel­te nicht nur für juris­ti­sche Per­so­nen, Kauf­leu­te, die einen han­dels­recht­li­chen Namen (Fir­ma) füh­ren oder in die Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­ge­ne Hand­wer­ker, son­dern auch für sons­ti­ge Gewer­be­trei­ben­de, die eine Geschäfts­be­zeich­nung füh­ren. Es sei kein sach­li­cher Grund dafür ersicht­lich, beim Ein­tra­gungs­an­spruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unter­schei­den, ob ein Geschäfts­na­me im Han­dels­re­gis­ter oder in der Hand­werks­rol­le ein­ge­tra­gen sei oder ob dies nur des­we­gen nicht der Fall sei, weil der Unter­neh­mer weder ein Han­dels­ge­schäft noch ein Hand­werk betrei­be. Ent­schei­dend sei viel­mehr, ob ein im Ver­kehr tat­säch­lich gebrauch­ter Geschäfts­na­me bestehe, dem für die Iden­ti­fi­zie­rung des Gewer­be­trei­ben­den – in die­ser Funk­ti­on – ein maß­geb­li­ches Gewicht zukomme.

Quel­le: BGH, Urteil vom 17.04.2014, Az. III ZR 87/13, III ZR 182/13, III ZR 201/13

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