Anspruch auf Löschen intimer Aufnahmen nach Beziehungsende
Nacktbilder von der Ex müssen gelöscht werden: Gegen den früheren Partner besteht kein umfassender Anspruch auf Löschung von überlassenen Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen; allerdings sind erotische und intime Aufnahmen nach dem Ende der Beziehung zu löschen.
Die Parteien streiten u.a. über die Verwendung von Lichtbildern und Filmaufnahmen. Der Beklagte ist Fotograf. Während der zwischenzeitlich beendeten Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie – teilweise selbst gefertigt – dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen hat. Der Beklagte hat mit der Klage geltend gemachte Ansprüche, es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, anerkannt.
Das LG Koblenz hatte den Beklagten darüber hinaus verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend die vollständige Löschung sie zeigender Aufnahmen beansprucht hat, hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen die teilweise Verurteilung zur Löschung Berufung eingelegt, die Klägerin ihrerseits gegen die Ablehnung einer vollständigen Löschung.
Das OLG Koblenz hat die Entscheidung des Landgerichts im vollen Umfang bestätigt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt die während einer Beziehung im Einvernehmen erfolgte Fertigung von Lichtbildern und Filmaufnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person dar. Die Einwilligung habe auch zum Inhalt, dass der Andere die Aufnahmen im Besitz habe und über sie verfüge. Der Widerruf des Einverständnisses sei aber nicht ausgeschlossen, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen Vorrang vor dem Umstand zu gewähren sei, dass sie der Anfertigung der Aufnahmen zu irgend einem Zeitpunkt zugestimmt habe. Das sei nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich um intime und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handele. Der Anspruch auf Löschung digitaler Fotografien und Videoaufnahmen sei auf diesen Bereich beschränkt. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.
Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.
Die gegen das Urteil eingelegte Revision hat der BGH mit Urteil vom 13.10.2015 (Az. VI ZR 271/14) zurückgewiesen. Er hat den Löschungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der intimen Aufnahmen bestätigt.
Quelle zum Beitrag: Nacktbilder von der Ex müssen gelöscht werden: OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, 3 U 1288/13; BGH, Urteil vom 13.10.2015, VI ZR 271/14
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