Anspruch auf Löschen inti­mer Auf­nah­men nach Beziehungsende

Nackt­bil­der von der Ex müs­sen gelöscht wer­den: Gegen den frü­he­ren Part­ner besteht kein umfas­sen­der Anspruch auf Löschung von über­las­se­nen Datei­en mit eige­nen Foto- und Video­auf­nah­men; aller­dings sind ero­ti­sche und inti­me Auf­nah­men nach dem Ende der Bezie­hung zu löschen.

Die Par­tei­en strei­ten u.a. über die Ver­wen­dung von Licht­bil­dern und Film­auf­nah­men. Der Beklag­te ist Foto­graf. Wäh­rend der zwi­schen­zeit­lich been­de­ten Bezie­hung wur­den ein­ver­nehm­lich zahl­rei­che Bild­auf­nah­men der Klä­ge­rin gefer­tigt, dar­un­ter auch inti­me Auf­nah­men, die sie – teil­wei­se selbst gefer­tigt – dem Beklag­ten in digi­ta­li­sier­ter Form über­las­sen hat. Der Beklag­te hat mit der Kla­ge gel­tend gemach­te Ansprü­che, es zu unter­las­sen, die Auf­nah­men Drit­ten oder der Öffent­lich­keit zugäng­lich zu machen, anerkannt.
Das LG Koblenz hat­te den Beklag­ten dar­über hin­aus ver­ur­teilt, die in sei­nem Besitz befind­li­chen elek­tro­ni­schen Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cke von inti­men Auf­nah­men der Klä­ge­rin voll­stän­dig zu löschen. Soweit die Klä­ge­rin dar­über hin­aus­ge­hend die voll­stän­di­ge Löschung sie zei­gen­der Auf­nah­men bean­sprucht hat, hat­te das Land­ge­richt die Kla­ge abge­wie­sen. Der Beklag­te hat gegen die teil­wei­se Ver­ur­tei­lung zur Löschung Beru­fung ein­ge­legt, die Klä­ge­rin ihrer­seits gegen die Ableh­nung einer voll­stän­di­gen Löschung.

Das OLG Koblenz hat die Ent­schei­dung des Land­ge­richts im vol­len Umfang bestätigt.

Nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts stellt die wäh­rend einer Bezie­hung im Ein­ver­neh­men erfolg­te Fer­ti­gung von Licht­bil­dern und Film­auf­nah­men kei­nen rechts­wid­ri­gen Ein­griff in das Per­sön­lich­keits­recht der abge­bil­de­ten Per­son dar. Die Ein­wil­li­gung habe auch zum Inhalt, dass der Ande­re die Auf­nah­men im Besitz habe und über sie ver­fü­ge. Der Wider­ruf des Ein­ver­ständ­nis­ses sei aber nicht aus­ge­schlos­sen, wenn auf­grund ver­än­der­ter Umstän­de dem all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht der Betrof­fe­nen Vor­rang vor dem Umstand zu gewäh­ren sei, dass sie der Anfer­ti­gung der Auf­nah­men zu irgend einem Zeit­punkt zuge­stimmt habe. Das sei nach Been­di­gung der Bezie­hung der Fall, wenn es sich um inti­me und damit den Kern­be­reich des Per­sön­lich­keits­rechts betref­fen­de Auf­nah­men han­de­le. Der Anspruch auf Löschung digi­ta­ler Foto­gra­fien und Video­auf­nah­men sei auf die­sen Bereich beschränkt. Da es sich um Bild- und Film­auf­nah­men für den pri­va­ten Bereich gehan­delt habe, wer­de auch das beruf­li­che Tätig­keits­feld des Beklag­ten nicht beeinträchtigt.

Die voll­stän­di­ge Löschung kön­ne hin­ge­gen bei einer Abwä­gung der Per­sön­lich­keits­rech­te der Klä­ge­rin mit den Eigen­tums­rech­ten auf Sei­ten des Beklag­ten nicht bean­sprucht wer­den. Anders als bei inti­men Auf­nah­men sei­en Licht­bil­der, wel­che die Klä­ge­rin im beklei­de­ten Zustand in All­tags- oder Urlaubs­si­tua­tio­nen zeig­ten, in einem gerin­ge­ren Maße geeig­net, ihr Anse­hen gegen­über Drit­ten zu beein­träch­ti­gen. Es sei all­ge­mein üblich, dass Per­so­nen, denen die Fer­ti­gung von Auf­nah­men bei Fei­ern, Fes­ten und im Urlaub gestat­tet wer­de, die­se auf Dau­er besit­zen und nut­zen dürfen.

Die gegen das Urteil ein­ge­leg­te Revi­si­on hat der BGH mit Urteil vom 13.10.2015 (Az. VI ZR 271/14) zurück­ge­wie­sen. Er hat den Löschungs­an­spruch der Klä­ge­rin hin­sicht­lich der inti­men Auf­nah­men bestätigt.

Quel­le zum Bei­trag: Nackt­bil­der von der Ex müs­sen gelöscht wer­den: OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014, 3 U 1288/13; BGH, Urteil vom 13.10.2015, VI ZR 271/14

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