Der BFH hat ent­schie­den, dass ein Anspruch auf Kin­der­geld trotz der Aus­übung einer Erwerbs­tä­tig­keit von mehr als 20-Stun­den pro Woche auch nach dem Abschluss eines Bache­lor­stu­di­en­gan­ges bestehen kann, wenn das Mas­ter­stu­di­um als Teil einer ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zeit­lich und inhalt­lich auf den vor­an­ge­gan­ge­nen Bache­lor­stu­di­en­gang abge­stimmt ist (sog. kon­se­ku­ti­ves Masterstudium).

Der Sohn der Klä­ge­rin been­de­te im April 2013 den Stu­di­en­gang Wirt­schafts­ma­the­ma­tik an einer Uni­ver­si­tät mit dem Bache­lor-Abschluss. Seit dem Win­ter­se­mes­ter 2012/2013 war er dort bereits für den Mas­ter­stu­di­en­gang eben­falls im Bereich Wirt­schafts­ma­the­ma­tik ein­ge­schrie­ben und führ­te die­sen Stu­di­en­gang nach Erlan­gung des Bache­lor-Abschlus­ses fort. Dane­ben war er 21,5 Stun­den wöchent­lich als stu­den­ti­sche Hilfs­kraft und als Nach­hil­fe­leh­rer tätig. Die Fami­li­en­kas­se hob die zuguns­ten der Klä­ge­rin erfolg­te Kin­der­geld­fest­set­zung ab dem Errei­chen des Bache­lor-Abschlus­ses auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erst­aus­bil­dung des Soh­nes mit die­sem Abschluss been­det sei. Eine grund­sätz­lich mög­li­che Wei­ter­ge­wäh­rung bis zum Abschluss des Mas­ter­stu­di­ums sei nicht mög­lich, da das Kind wäh­rend des Stu­di­ums mehr als 20 Stun­den pro Woche gear­bei­tet habe.
Das Finanz­ge­richt hat­te sich der Auf­fas­sung der Fami­li­en­kas­se ange­schlos­sen und die Kla­ge abgewiesen.

Dem ist der BFH nicht gefolgt.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist nach der ab 2012 gel­ten­den Fas­sung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Kin­der­geld zwar auch wei­ter­hin für ein in Aus­bil­dung befind­li­ches Kind zu gewäh­ren, solan­ge das Kind nicht das 25. Lebens­jahr voll­endet hat. Es kom­me dabei grund­sätz­lich nicht dar­auf an, ob es sich um eine Erst‑, Zweit- oder Dritt­aus­bil­dung han­delt. Aller­dings ent­fal­le der Kin­der­geld­an­spruch, wenn das Kind nach sei­ner Erst­aus­bil­dung neben einer wei­te­ren Aus­bil­dung regel­mä­ßig mehr als 20 Stun­den pro Woche arbeite.

Im Streit­fall sei das im Anschluss an das Bache­lor­stu­di­um durch­ge­führ­te Mas­ter­stu­di­um aber nicht als wei­te­re, son­dern noch als Teil einer ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zu wer­ten. Es sei dar­auf abzu­stel­len, dass Bache­lor- und Mas­ter­stu­di­um in einem engen sach­li­chen und zeit­li­chen Zusam­men­hang durch­ge­führt wur­den (sog. kon­se­ku­ti­ves Mas­ter­stu­di­um) und sich daher als inte­gra­ti­ve Tei­le einer ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung dar­stell­ten. Da die Erst­aus­bil­dung im Streit­fall mit der Erlan­gung des Bache­lor-Abschlus­ses noch nicht been­det gewe­sen sei, kom­me es nicht dar­auf an, dass der Sohn der Klä­ge­rin bis zur Erlan­gung des Mas­ter­ab­schlus­ses mehr als 20 Stun­den pro Woche gear­bei­tet hatte.

Quel­le: BFH, Urteil vom 03.09.2015, Az. VI R 9/15

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