Der BFH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindergeld trotz der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20-Stunden pro Woche auch nach dem Abschluss eines Bachelorstudienganges bestehen kann, wenn das Masterstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sog. konsekutives Masterstudium).
Der Sohn der Klägerin beendete im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik an einer Universität mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig. Die Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Sie ging dabei davon aus, dass die Erstausbildung des Sohnes mit diesem Abschluss beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Masterstudiums sei nicht möglich, da das Kind während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.
Das Finanzgericht hatte sich der Auffassung der Familienkasse angeschlossen und die Klage abgewiesen.
Dem ist der BFH nicht gefolgt.
Nach Auffassung des BFH ist nach der ab 2012 geltenden Fassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Kindergeld zwar auch weiterhin für ein in Ausbildung befindliches Kind zu gewähren, solange das Kind nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Es komme dabei grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Erst‑, Zweit- oder Drittausbildung handelt. Allerdings entfalle der Kindergeldanspruch, wenn das Kind nach seiner Erstausbildung neben einer weiteren Ausbildung regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeite.
Im Streitfall sei das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium aber nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten. Es sei darauf abzustellen, dass Bachelor- und Masterstudium in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wurden (sog. konsekutives Masterstudium) und sich daher als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellten. Da die Erstausbildung im Streitfall mit der Erlangung des Bachelor-Abschlusses noch nicht beendet gewesen sei, komme es nicht darauf an, dass der Sohn der Klägerin bis zur Erlangung des Masterabschlusses mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hatte.
Quelle: BFH, Urteil vom 03.09.2015, Az. VI R 9/15
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