Einfach gelagertes finanzgerichtliches Verfahren bei Verfahrensverzögerung von etwa vier Jahren zu lang.
Erstmals hat der Bundesfinanzhof ein Finanzgericht gerügt, weil es zu lange über einer Akte gebrütet hat. In dem Streitfall hatten die Steuerrichter am gemeinsamen Gericht von Berlin und Brandenburg mehr als sechs Jahre lang über eine Klage nicht entschieden.
„Während eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren war das Finanzgericht weitestgehend untätig geblieben“, stellten die Bundesrichter in München fest. Sie urteilten auf der Grundlage eines neuen Gesetzes aus dem Jahr 2011. Dieses soll Bürgern Rechtsschutz vor „überlangen Gerichtsverfahren“ bieten und ihnen die Möglichkeit geben, die unangemessene Dauer eines solchen Verfahrens zu rügen und hierfür Wiedergutmachung, ggf auch in Form einer Geldentschädigung, zu verlangen (§ 198 GVG).
Geht es um Prozesse vor Finanzgerichten, entscheidet über eine solche Beschwerde der Bundesfinanzhof in erster und letzter Instanz zugleich. In dem konkreten Fall verweigerten die Bundesrichter dem Mann allerdings die von ihm geforderte Geldentschädigung, sondern stellten nur förmlich eine unzulässige Verzögerung fest. Die gebotene Wiedergutmachung habe der Kläger dadurch bekommen, dass die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg mittlerweile ihr abschließendes Urteil gefällt hätten.
Zu Ungunsten des Klägers führte der Bundesfinanzhof an, dass von vornherein klar gewesen sei, dass seine Klage unbegründet war. „Steht die Erfolglosigkeit eines Verfahrens für jeden Rechtskundigen von vornherein fest, ist dessen Verzögerung für den Beteiligten objektiv nicht von besonderer Bedeutung“, befanden die obersten Finanzrichter (Az.: X K 3/12). Daher verzichteten sie auch darauf, allgemeine Maßstäbe dafür aufzustellen, wie lange ein Prozess dauern darf.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.04.2013, Az. X K 3/12
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