Ein­fach gela­ger­tes finanz­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren bei Ver­fah­rens­ver­zö­ge­rung von etwa vier Jah­ren zu lang.

Erst­mals hat der Bun­des­fi­nanz­hof ein Finanz­ge­richt gerügt, weil es zu lan­ge über einer Akte gebrü­tet hat. In dem Streit­fall hat­ten die Steu­er­rich­ter am gemein­sa­men Gericht von Ber­lin und Bran­den­burg mehr als sechs Jah­re lang über eine Kla­ge nicht entschieden.

„Wäh­rend eines Zeit­raums von fünf­ein­halb Jah­ren war das Finanz­ge­richt wei­test­ge­hend untä­tig geblie­ben“, stell­ten die Bun­des­rich­ter in Mün­chen fest. Sie urteil­ten auf der Grund­la­ge eines neu­en Geset­zes aus dem Jahr 2011. Die­ses soll Bür­gern Rechts­schutz vor „über­lan­gen Gerichts­ver­fah­ren“ bie­ten und ihnen die Mög­lich­keit geben, die unan­ge­mes­se­ne Dau­er eines sol­chen Ver­fah­rens zu rügen und hier­für Wie­der­gut­ma­chung, ggf auch in Form einer Geld­ent­schä­di­gung, zu ver­lan­gen (§ 198 GVG).

Geht es um Pro­zes­se vor Finanz­ge­rich­ten, ent­schei­det über eine sol­che Beschwer­de der Bun­des­fi­nanz­hof in ers­ter und letz­ter Instanz zugleich. In dem kon­kre­ten Fall ver­wei­ger­ten die Bun­des­rich­ter dem Mann aller­dings die von ihm gefor­der­te Geld­ent­schä­di­gung, son­dern stell­ten nur förm­lich eine unzu­läs­si­ge Ver­zö­ge­rung fest. Die gebo­te­ne Wie­der­gut­ma­chung habe der Klä­ger dadurch bekom­men, dass die Rich­ter des Finanz­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg mitt­ler­wei­le ihr abschlie­ßen­des Urteil gefällt hätten.

Zu Unguns­ten des Klä­gers führ­te der Bun­des­fi­nanz­hof an, dass von vorn­her­ein klar gewe­sen sei, dass sei­ne Kla­ge unbe­grün­det war. „Steht die Erfolg­lo­sig­keit eines Ver­fah­rens für jeden Rechts­kun­di­gen von vorn­her­ein fest, ist des­sen Ver­zö­ge­rung für den Betei­lig­ten objek­tiv nicht von beson­de­rer Bedeu­tung“, befan­den die obers­ten Finanz­rich­ter (Az.: X K 3/12). Daher ver­zich­te­ten sie auch dar­auf, all­ge­mei­ne Maß­stä­be dafür auf­zu­stel­len, wie lan­ge ein Pro­zess dau­ern darf.

Quel­le: BFH, Urteil vom 17.04.2013, Az. X K 3/12

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