Betreuungsgericht hat in der Vorsorgevollmacht vorgeschlagene Person regelmäßig als Betreuer zu bestellen
Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, sofern gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen (BGH, Beschluss vom 15.12.2010, Az. XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285 Rn. 11, m.w.N.) oder der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Eignung oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2011, Az. XII ZB 584/10, FamRZ 2011, 964 Rn. 15 m.w.N.).
Zudem hat das Betreuungsgericht nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit (BGH, Beschlüsse vom 15.12.2010, Az. XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285 Rn. 14 und vom 16.03.2011, Az. XII ZB 601/10, FamRZ 2011, 880 Rn. 21). Nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB steht dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.09.2010, Az. XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rn. 20, m.w.N.).
Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschluss vom 15.09.2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 20 mwN).
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Quelle: BGH, Beschluss vom 14.08.2013, Az. XII ZB 206/13
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