Betreu­ungs­ge­richt hat in der Vor­sor­ge­voll­macht vor­ge­schla­ge­ne Per­son regel­mä­ßig als Betreu­er zu bestellen

Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreu­er nur für Auf­ga­ben­krei­se bestellt wer­den, in denen die Betreu­ung erfor­der­lich ist. Die Betreu­ung ist nicht erfor­der­lich, soweit die Ange­le­gen­hei­ten des Voll­jäh­ri­gen durch einen Bevoll­mäch­tig­ten eben­so gut wie durch einen Betreu­er besorgt wer­den können.

Eine wirk­sam erteil­te Vor­sor­ge­voll­macht steht daher der Bestel­lung eines Betreu­ers grund­sätz­lich ent­ge­gen, sofern gegen die Wirk­sam­keit der Voll­machts­er­tei­lung kei­ne Beden­ken bestehen (BGH, Beschluss vom 15.12.2010, Az. XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285 Rn. 11, m.w.N.) oder der Bevoll­mäch­tig­te unge­eig­net ist, die Ange­le­gen­hei­ten des Betrof­fe­nen zu besor­gen, ins­be­son­de­re weil zu befürch­ten ist, dass die Wahr­neh­mung der Inter­es­sen des Betrof­fe­nen durch jenen eine kon­kre­te Gefahr für das Wohl des Betrof­fe­nen begrün­det. Dies ist der Fall, wenn der Bevoll­mäch­tig­te wegen erheb­li­cher Beden­ken an sei­ner Eig­nung oder Red­lich­keit als unge­eig­net erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2011, Az. XII ZB 584/10, FamRZ 2011, 964 Rn. 15 m.w.N.).

Zudem hat das Betreu­ungs­ge­richt nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB einem Vor­schlag des Betrof­fe­nen, eine Per­son zum Betreu­er zu bestel­len, zu ent­spre­chen, sofern die Bestel­lung des vor­ge­schla­ge­nen Betreu­ers dem Wohl des Betrof­fe­nen nicht zuwi­der­läuft. Ein sol­cher Vor­schlag erfor­dert in der Regel weder Geschäfts­fä­hig­keit noch natür­li­che Ein­sichts­fä­hig­keit (BGH, Beschlüs­se vom 15.12.2010, Az. XII ZB 165/10, FamRZ 2011, 285 Rn. 14 und vom 16.03.2011, Az. XII ZB 601/10, FamRZ 2011, 880 Rn. 21). Nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB steht dem Tat­rich­ter bei der Aus­wahl des Betreu­ers kein Ermes­sen zu. Es ist die Per­son zum Betreu­er zu bestel­len, die der Betreu­te wünscht (vgl. hier­zu BGH, Beschluss vom 15.09.2010, Az. XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rn. 20, m.w.N.).

Der Wil­le des Betreu­ten kann aber dann unbe­rück­sich­tigt blei­ben, wenn die Bestel­lung der vor­ge­schla­ge­nen Per­son dem Wohl des Betreu­ten zuwi­der­läuft. Dies setzt vor­aus, dass sich auf­grund einer umfas­sen­den Abwä­gung aller rele­van­ten Umstän­de Grün­de von erheb­li­chem Gewicht erge­ben, die gegen die Bestel­lung der vor­ge­schla­ge­nen Per­son spre­chen. Es muss die kon­kre­te Gefahr bestehen, dass der Vor­ge­schla­ge­ne die Betreu­ung des Betrof­fe­nen nicht zu des­sen Wohl füh­ren kann oder will (BGH, Beschluss vom 15.09.2010 XII ZB 166/10  FamRZ 2010, 1897 Rn. 20 mwN).

Wenn Sie Fra­gen rund um das The­ma Vor­sor­ge­voll­macht und/oder Bestel­lung eines Betreu­ers haben, spre­chen Sie mich an. Kei­ne Vor­sor­ge kommt zu früh.

Quel­le: BGH, Beschluss vom 14.08.2013, Az. XII ZB 206/13

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