Wer sei­ne Woh­nung beim Ein­zug unre­no­viert über­nimmt, muss sie auch nicht reno­vie­ren – selbst dann, wenn er laut Miet­ver­trag für Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren zustän­dig ist. Außer­dem dür­fen Mie­ter nicht mehr gene­rell dazu ver­pflich­tet wer­den, beim Aus­zug antei­li­ge Reno­vie­rungs­kos­ten zu über­neh­men. Im fol­gen­den Bei­trag: BGH Urteil zu reno­vie­ren beim Aus­zug, erfah­ren Sie mehr darüber:

Das hat der Bun­des­ge­richts­hof in weit­rei­chen­den Grund­satz­ur­tei­len zur Woh­nungs­re­no­vie­rung ver­kün­det. Danach dür­fen Ver­mie­ter die Instand­hal­tung nicht auf den Mie­ter über­tra­gen, wenn die Woh­nung bei Ein­zug unre­no­viert wur­de. Dadurch wür­den Mie­ter unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt, so das Gericht.

Wei­ter ent­schie­den die Rich­ter, dass Mie­ter gene­rell nicht mehr dazu ver­pflich­tet wer­den dür­fen, beim Aus­zug unter Umstän­den antei­li­ge Reno­vie­rungs­kos­ten zu über­neh­men, wenn sie vor Fäl­lig­keit von Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren aus­zie­hen. Die­se Aus­sa­ge gilt unab­hän­gig davon, ob eine Woh­nung beim Ein­zug reno­viert über­ge­ben wur­de oder nicht.

Mit den neu­en Urtei­len ver­grö­ßert sich erneut die Zahl der Mie­ter, die voll­stän­dig von der Reno­vie­rungs­pflicht ent­bun­den wer­den. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in den ver­gan­ge­nen Jah­ren immer wie­der Schön­heits­re­pa­ra­tur-Klau­seln gekippt. Vor allem älte­re Miet­ver­trä­ge ent­hal­ten des­halb sehr häu­fig ungül­ti­ge Klau­sen – mit der Fol­ge, dass der Mie­ter über­haupt nicht zum Pin­sel grei­fen muss. Die Rechts­la­ge in der Übersicht:

Was sind eigent­lich Schönheitsreparaturen?

Schon der Begriff Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren ist irre­füh­rend. Eigent­lich han­delt es sich dabei gar nicht um Repa­ra­tu­ren. Gemeint ist nur die Besei­ti­gung der nor­ma­len Spu­ren, die man beim Woh­nen hin­ter­lässt. Das heißt: Der Mie­ter muss sich um Gebrauchs­spu­ren küm­mern, die sich mit ein­fa­chen Mit­teln besei­ti­gen lassen.

Dazu gehö­ren zum Bei­spiel das Strei­chen und Tape­zie­ren von Decken, Wän­den und Türen, aber auch das Lackie­ren von Heiz­kör­pern. Löcher in den Wän­den müs­sen zuge­spach­telt wer­den. Auch die Innen­sei­ten von Fens­ter­rah­men und Woh­nungs­tü­ren muss der Mie­ter strei­chen. Die Außen­sei­ten hin­ge­gen nicht – schließ­lich wer­den die­se nicht durch das Woh­nen abge­nutzt. Für auf­wen­di­ge Instand­set­zungs­ar­bei­ten wie das Abzie­hen von Holz­die­len ist der Mie­ter eben­falls nicht zuständig.

Wie oft muss reno­viert werden?

Der Bun­des­ge­richts­hof hat in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen bestä­tigt, dass „star­re Fris­ten“ bei Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren nicht zuläs­sig sind. Das heißt: Klau­seln, die einen kla­ren Zeit­punkt für Repa­ra­tu­ren vor­schrei­ben („alle 3 Jah­re“, „spä­tes­tens nach 4 Jah­ren“) sind ungültig.

In neu­en Miet­ver­trä­gen muss des­halb deut­lich wer­den: Der Mie­ter muss nicht etwa nur des­halb reno­vie­ren, weil die Frist ver­stri­chen ist, son­dern weil die Woh­nung es nötig hat. Ver­mie­tern ist zu emp­feh­len, die Klau­seln mög­lichst varia­bel zu for­mu­lie­ren. Zum Bei­spiel mit dem Zusatz, dass die nur „im all­ge­mei­nen oder im Regel­fall gel­ten­den“ Fris­ten sich je nach der tat­säch­li­chen Abnut­zung ver­län­gern oder ver­kür­zen können.

Aber auch die­se „wei­chen“ Fris­ten dür­fen nicht zu kurz sein. Ver­mie­ter soll­ten sich im Ver­trag an fol­gen­den Fris­ten ori­en­tie­ren: für Küche und Bad fünf Jah­re, für Wohn­räu­me, Schlaf­zim­mer, Flur und Toi­let­te acht Jah­re und für Neben­räu­me zehn Jahre.

Was gilt beim Auszug?

Wenn ein Mie­ter aus­zieht, bevor die Frist abge­lau­fen ist, muss er gar nicht strei­chen – das galt bis­lang aller­dings eher theo­re­tisch. Denn die meis­ten Miet­ver­trä­ge ent­hal­ten soge­nann­te Abgel­tungs- oder Quo­ten­klau­seln. Sie ver­pflich­ten den Mie­ter zur Zah­lung antei­li­ger Reno­vie­rungs­kos­ten, wenn bei Ver­trags­en­de noch kein Reno­vie­rungs­be­darf besteht. Nach vier Jah­ren muss er dann zum Bei­spiel 50 Pro­zent der Kos­ten tra­gen, die nach acht Jah­ren fäl­lig gewor­den wären – das war bis zur aktu­el­len Ent­schei­dung des BGH auch zulässig.

Die ent­schei­den­de Fra­ge bei die­sem Modell war: Wie lässt sich der hypo­the­ti­sche Reno­vie­rungs­be­darf fest­stel­len, den die Woh­nung Mona­te oder Jah­re spä­ter gehabt hät­te? In der Pra­xis wur­den bis­her die antei­li­gen Kos­ten für die Reno­vie­rung meist über den Kos­ten­vor­anschlag eines Malers ermit­telt, der dann ent­spre­chend her­un­ter­ge­rech­net wurde.

Mit der aktu­el­len Ent­schei­dung hat der BGH die­ses Modell grund­sätz­lich gekippt, weil dar­in eine unzu­läs­si­ge Benach­tei­li­gung des Mie­ters lie­ge. Der Kos­ten­an­teil, der auf den Mie­ter ent­fal­le, las­se sich nicht zuver­läs­sig bestim­men, so die Karls­ru­her Rich­ter. Das heißt: Wer vor Ablauf der Reno­vie­rungs­frist aus­zieht, muss grund­sätz­lich nicht mehr streichen.

Müs­sen Wän­de weiß gestri­chen werden?

Umstrit­ten ist immer wie­der, wel­che Wand- und Decken­far­ben der Ver­mie­ter bei der Rück­ga­be der Woh­nung akzep­tie­ren muss. Nach der Recht­spre­chung des BGH muss die Woh­nung zwar nicht schnee­weiß gestri­chen sein, bun­te Far­ben sind aber aus­drück­lich nicht zuläs­sig. Der Mie­ter kann ver­pflich­tet wer­den, die Woh­nung in „hel­len, neu­tra­len“ Far­ben zurück­zu­ge­ben, von denen man anneh­men kann, dass sie den meis­ten poten­ti­el­len Nach­mie­tern gefal­len (AZ: VIII ZR 416/12).

Wie lässt sich Streit am Mie­ten­de vermeiden?

Vor allem beim Aus­zug gibt es oft Ärger um fäl­li­ge Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren. Der lässt sich ver­hin­dern. Bei­de Sei­ten soll­ten schon zwei oder drei Mona­te vor dem Ende des Miet­ver­trags über Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren spre­chen. Dabei lässt sich oft eine Eini­gung über die Ver­tei­lung der Kos­ten erzie­len. Das Ergeb­nis soll­te dann immer schrift­lich fest­ge­hal­ten werden.

Grund­sätz­lich emp­fiehlt es sich nach den aktu­el­len BGH-Ent­schei­dun­gen für jeden Mie­ter, die Schön­heits­re­pa­ra­tur-Klau­seln im Miet­ver­trag zu über­prü­fen und mit dem Ver­mie­ter über eine Lösung zu spre­chen, falls ungül­ti­ge Klau­seln ent­hal­ten sind. Denn geän­dert wer­den kann der Ver­trag nur in beid­sei­ti­gem Einvernehmen.

Für Fra­gen zur Wirk­sam­keit von ein­zel­nen Miet­ver­trags­klau­seln sowie über Mög­lich­kei­ten zur Anpas­sung von Miet­ver­trä­gen ste­he ich Ihnen ger­ne zur Verfügung.

Quel­le zum Bei­trag: BGH Urteil zu reno­vie­ren beim Aus­zug – BGH, Urtei­le vom 18.03.2015, VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13

Ihr Anwalt für Miet­recht und Wohn­ei­gen­tums­recht in Fellbach