Der BFH hat entschieden, dass Betriebsausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfestes nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen. Im folgenden Beitrag: Privates Gartenfest mit Geschäftsfreunden ist nicht steuerlich absetzbar, erfahren Sie mehr darüber:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für “ähnliche Zwecke”. Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen.
Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. “Herrenabende” im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 Euro und 22.800 Euro unterhalten und bewirtet wurden.
Das Finanzgericht hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen “Eventcharakter” gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen durften.
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BFH ist die Begründung der Vorinstanz nicht ausreichend. Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung müsse sich ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reiche hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für “ähnliche Zwecke” wie bei den Regelbeispielen “unüblich” sein müssten. Dies könne aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein.
Das Finanzgericht habe im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der “Herrenabende” den Schluss zulasse, dass diese sich von “gewöhnlichen Gartenfesten” abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar seien.
Quelle zum Beitrag: Privates Gartenfest mit Geschäftsfreunden ist nicht steuerlich absetzbar – BFH, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII R 26/14
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