Der BFH hat entschieden, dass ein Antrag auf Regelbesteuerung (sog. Günstigerprüfung) für Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung möglich ist.
Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt und erzielte aus dieser Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sog. verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese waren nach § 32d Abs. 1 EStG mit der Abgeltungsteuer i.H.v. 25% besteuert worden. In ihrer – von einem Steuerberater erstellten – Steuererklärung stellte die Klägerin zwar u.a. einen Antrag auf sog. Günstigerprüfung, nicht jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 lit a EStG für diese Kapitalerträge. Eine Regelbesteuerung der Kapitalerträge hätte zu einer geringeren Steuer geführt. Diesen Antrag stellte die Klägerin erst, nachdem sie die von ihr unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben hatte, allerdings noch vor dem Abschluss der Einkommensteuerveranlagung. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht lehnten eine Berücksichtigung des Antrags bei der Einkommensteuerfestsetzung als verspätet ab.
Der BFH hat sich dem angeschlossen und die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BFH ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Abzustellen sei insoweit auf den Eingangsstempel des Finanzamtes auf der in Papierform abgegeben Einkommensteuererklärung. Gegen diese Befristung des Antragsrechts bestehen nach Auffassung des BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Klägerin käme auch nicht zugute, dass sie in der Einkommensteuererklärung einen davon unabhängigen anderen Antrag (hier: auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG) gestellt habe. Dieser Antrag könne den gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung hat der BFH jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen abgelehnt. Die mangelnde Kenntnis des Steuerberaters über verfahrensrechtliche Fristen begründe grundsätzlich einen Verschuldensvorwurf, so dass auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlagen.
Quelle zum Beitrag(Abgeltungsteuer Zeitliche Befristung für Antrag auf Günstigerprüfung) : BFH, Urteil vom 28.07.2015, VIII R 50/14
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