Der BFH hat ent­schie­den, dass ein Antrag auf Regel­be­steue­rung (sog. Güns­ti­ger­prü­fung) für Aus­schüt­tun­gen aus Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nur bis zur Abga­be der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mög­lich ist.

Die Klä­ge­rin war an einer GmbH betei­ligt und erziel­te aus die­ser Betei­li­gung Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen in Form sog. ver­deck­ter Gewinn­aus­schüt­tun­gen. Die­se waren nach § 32d Abs. 1 EStG mit der Abgel­tung­s­teu­er i.H.v. 25% besteu­ert wor­den. In ihrer – von einem Steu­er­be­ra­ter erstell­ten – Steu­er­erklä­rung stell­te die Klä­ge­rin zwar u.a. einen Antrag auf sog. Güns­ti­ger­prü­fung, nicht jedoch einen Antrag auf Regel­be­steue­rung nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 lit a EStG für die­se Kapi­tal­erträ­ge. Eine Regel­be­steue­rung der Kapi­tal­erträ­ge hät­te zu einer gerin­ge­ren Steu­er geführt. Die­sen Antrag stell­te die Klä­ge­rin erst, nach­dem sie die von ihr unter­schrie­be­ne Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt abge­ge­ben hat­te, aller­dings noch vor dem Abschluss der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung. Das Finanz­amt und ihm fol­gend das Finanz­ge­richt lehn­ten eine Berück­sich­ti­gung des Antrags bei der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung als ver­spä­tet ab.

Der BFH hat sich dem ange­schlos­sen und die Revi­si­on der Klä­ge­rin als unbe­grün­det zurückgewiesen.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist nach der ein­deu­ti­gen gesetz­li­chen Rege­lung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 EStG der Antrag auf Regel­be­steue­rung der Kapi­tal­ein­künf­te aus einer Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft spä­tes­tens zusam­men mit der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zu stel­len. Abzu­stel­len sei inso­weit auf den Ein­gangs­stem­pel des Finanz­am­tes auf der in Papier­form abge­ge­ben Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung. Gegen die­se Befris­tung des Antrags­rechts bestehen nach Auf­fas­sung des BFH kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken. Der Klä­ge­rin käme auch nicht zugu­te, dass sie in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung einen davon unab­hän­gi­gen ande­ren Antrag (hier: auf Güns­ti­ger­prü­fung nach § 32d Abs. 6 EStG) gestellt habe. Die­ser Antrag kön­ne den gebo­te­nen Antrag auf Regel­be­steue­rung für Erträ­ge aus Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten nicht erset­zen. Eine ent­spre­chen­de kon­klu­den­te Antrag­stel­lung hat der BFH jeden­falls bei einem fach­kun­dig bera­te­nen Steu­er­pflich­ti­gen abge­lehnt. Die man­geln­de Kennt­nis des Steu­er­be­ra­ters über ver­fah­rens­recht­li­che Fris­ten begrün­de grund­sätz­lich einen Ver­schul­dens­vor­wurf, so dass auch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand nicht vorlagen.

Quel­le zum Beitrag(Abgeltungsteuer Zeit­li­che Befris­tung für Antrag auf Güns­ti­ger­prü­fung) : BFH, Urteil vom  28.07.2015, VIII R  50/14

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