Die Anwen­dung des geson­der­ten Steu­er­ta­rifs für Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen gemäß § 32d Abs. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgel­tung­s­teu­er­satz) ist nicht schon des­halb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG aus­ge­schlos­sen, weil Gläu­bi­ger und Schuld­ner der Kapi­tal­erträ­ge Ange­hö­ri­ge i.S. des § 15 der Abga­ben­ord­nung sind. Dies hat der BFH in drei Ver­fah­ren entschieden.

In dem Ver­fah­ren VIII R 9/13 gewähr­ten die ver­hei­ra­te­ten Klä­ger ihrem Sohn und ihren Enkeln, in dem Ver­fah­ren VIII R 44/13 gewähr­te der Klä­ger sei­ner Ehe­frau und sei­nen Kin­dern fest ver­zins­li­che Dar­le­hen zur Anschaf­fung von fremd ver­mie­te­ten Immo­bi­li­en durch die Dar­le­hens­neh­mer. Im Streit­fall VIII R 35/13 stun­de­te die Klä­ge­rin ihrem Bru­der den Kauf­preis für die Ver­äu­ße­rung von Gesell­schafts­an­tei­len. Der Kauf­preis war ab dem Zeit­punkt ihres Aus­schei­dens aus der Gesell­schaft zu ver­zin­sen. Die jewei­li­gen Finanz­äm­ter besteu­er­ten die Kapi­tal­erträ­ge mit der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er: Der nied­ri­ge­re Abgel­tung­s­teu­er­satz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sei nicht anzu­wen­den, weil Gläu­bi­ger und Schuld­ner der Kapi­tal­erträ­ge „ein­an­der nahe ste­hen­de Per­so­nen“ sei­en. Die jewei­li­gen Finanz­ge­rich­te (FG) hat­ten sich die­ser Auf­fas­sung ange­schlos­sen und die Kla­gen abgewiesen.

Der BFH hat die FG-Urtei­le auf­ge­ho­ben und ent­schie­den, dass die Kapi­tal­erträ­ge der Dar­le­hens­ge­ber gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach dem güns­ti­ge­ren Abgel­tung­s­teu­er­satz besteu­ert werden.

Zwar ist nach dem Wort­laut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Abgel­tung­s­teu­er­satz aus­ge­schlos­sen, wenn Gläu­bi­ger und Schuld­ner der Kapi­tal­erträ­ge „ein­an­der nahe ste­hen­de Per­so­nen“ sind. Der gesetz­li­che Tat­be­stand ist nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers jedoch dahin­ge­hend ein­schrän­kend aus­zu­le­gen, dass ein sol­ches Nähe­ver­hält­nis nur dann vor­liegt, wenn auf eine der Ver­trags­par­tei­en ein beherr­schen­der oder außer­halb der Geschäfts­be­zie­hung lie­gen­der Ein­fluss aus­ge­übt wer­den kann oder ein eige­nes wirt­schaft­li­ches Inter­es­se an der Erzie­lung der Ein­künf­te des ande­ren besteht. Danach ist ein ledig­lich aus der Fami­li­en­an­ge­hö­rig­keit abge­lei­te­tes per­sön­li­ches Inter­es­se nicht aus­rei­chend, um ein Nähe­ver­hält­nis i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begrün­den. Eine enge Aus­le­gung des Aus­schluss­tat­be­stan­des ist auch aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Grün­den gebo­ten. Hält der Dar­le­hens­ver­trag einem Fremd­ver­gleich stand, kann nicht bereits auf­grund des Feh­lens einer Besi­che­rung oder einer Rege­lung über eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung auf eine miss­bräuch­li­che Gestal­tung zur Aus­nut­zung des Abgel­tung­s­teu­er­sat­zes geschlos­sen wer­den. Dies gilt auch dann, wenn auf­grund des Steu­er­satz­ge­fäl­les ein Gesamt­be­las­tungs­vor­teil ent­steht, da Ehe und Fami­lie bei der Ein­künf­teer­mitt­lung kei­ne Ver­mö­gens­ge­mein­schaft begründen.

Quel­le: BFH, Urtei­le vom 29.04.2014, VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13

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