Der BGH hat entschieden, dass Anbieter, die eine laufende Auktion auf eBay grundlos abbrechen, vom bis dahin Höchstbietenden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.
Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 Euro fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion 1 Euro für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von 555,55 Euro. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E‑Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200 Euro zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 Euro geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 Euro. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 Euro gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BGH ist der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem “Schnäppchenpreis” zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 Euro verkauft worden ist, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen sei und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt habe, dass sich das Risiko verwirklicht.
Quelle: BGH, Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14
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