Der BGH hat ent­schie­den, dass Anbie­ter, die eine lau­fen­de Auk­ti­on auf eBay grund­los abbre­chen, vom bis dahin Höchst­bie­ten­den auf Scha­dens­er­satz in Anspruch genom­men wer­den können.

Der Beklag­te bot sei­nen Gebraucht­wa­gen bei eBay zum Kauf an und setz­te ein Min­dest­ge­bot von 1 Euro fest. Der Klä­ger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auk­ti­on 1 Euro für den Pkw und setz­te dabei eine Preis­ober­gren­ze von 555,55 Euro. Eini­ge Stun­den spä­ter brach der Beklag­te die eBay-Auk­ti­on ab. Per E‑Mail teil­te er dem Klä­ger, der mit sei­nem Anfangs­ge­bot Höchst­bie­ten­der war, mit, er habe außer­halb der Auk­ti­on einen Käu­fer gefun­den, der bereit sei, 4.200 Euro zu zah­len. Der Klä­ger begehrt Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung des nach sei­ner Ansicht wirk­sam zu einem Kauf­preis von 1 Euro geschlos­se­nen Kauf­ver­trags und macht gel­tend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 Euro. Das Land­ge­richt hat der auf Scha­dens­er­satz in Höhe von 5.249 Euro gerich­te­ten Kla­ge dem Grun­de nach statt­ge­ge­ben. Die Beru­fung des Beklag­ten ist erfolg­los geblie­ben. Mit der vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­nen Revi­si­on ver­folgt der Beklag­te sein Kla­ge­ab­wei­sungs­be­geh­ren weiter.

Die Revi­si­on hat­te vor dem BGH kei­nen Erfolg.

Nach Auf­fas­sung des BGH ist der Kauf­ver­trag nicht wegen Sit­ten­wid­rig­keit (§ 138 Abs. 1 BGB) nich­tig. Bei einer Inter­net­auk­ti­on recht­fer­ti­ge ein gro­bes Miss­ver­hält­nis zwi­schen dem Maxi­mal­ge­bot des Käu­fers und dem Wert des Ver­stei­ge­rungs­ob­jekts nicht ohne Wei­te­res den Schluss auf eine ver­werf­li­che Gesin­nung des Bie­ters i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB. Es mache gera­de den Reiz einer Inter­net­auk­ti­on aus, den Auk­ti­ons­ge­gen­stand zu einem “Schnäpp­chen­preis” zu erwer­ben, wäh­rend umge­kehrt der Ver­äu­ße­rer die Chan­ce wahr­nimmt, einen für ihn vor­teil­haf­ten Preis im Wege des Über­bie­tens zu erzie­len. Beson­de­re Umstän­de, aus denen auf eine ver­werf­li­che Gesin­nung des Klä­gers geschlos­sen wer­den könn­te, habe das Beru­fungs­ge­richt nicht festgestellt.

Auch die Wer­tung des Beru­fungs­ge­richts, dass der Beklag­te dem Klä­ger nicht den Ein­wand des Rechts­miss­brauchs ent­ge­gen hal­ten kön­ne, sei aus Rechts­grün­den nicht zu bean­stan­den. Dass das Fahr­zeug letzt­lich zu einem Preis von 1 Euro ver­kauft wor­den ist, beru­he auf den frei­en Ent­schei­dun­gen des Beklag­ten, der das Risi­ko eines für ihn ungüns­ti­gen Auk­ti­ons­ver­laufs durch die Wahl eines nied­ri­gen Start­prei­ses ohne Fest­set­zung eines Min­dest­ge­bots ein­ge­gan­gen sei und durch den nicht gerecht­fer­tig­ten Abbruch der Auk­ti­on die Ursa­che dafür gesetzt habe, dass sich das Risi­ko verwirklicht.

Quel­le: BGH, Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14

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