In die­sem Bei­trag infor­mie­re ich Sie, was aus steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sicht bei Feri­en­jobs von Schü­lern zu beach­ten ist.

Min­der­jäh­ri­ge Feri­en­job­ber arbei­ten steu­er­lich gese­hen häu­fig in der Form des Mini­jobs. Sie kön­nen dann maxi­mal 450 Euro pro Monat dazu­ver­die­nen. Ihr Arbeit­ge­ber muss Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben, (Pausch-)Steuer und Umla­gen an die Mini­job-Zen­tra­le der Bun­des­knapp­schaft abführen.

Für Feri­en­jobs in Form eines kurz­fris­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses gel­ten ande­re Rege­lun­gen. Hier gibt es kei­ne Ver­dienst­ober­gren­zen. Auch müs­sen kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben gezahlt wer­den. Der Arbeits­lohn unter­liegt jedoch der Lohn­be­steue­rung. Vor­aus­set­zung für ein kurz­fris­ti­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ist, dass die Dau­er des Feri­en­jobs bei einer Arbeits­wo­che von min­des­tens fünf Tagen höchs­tens drei Mona­te beträgt. Bei einer Arbeits­wo­che unter fünf Tagen dür­fen gesamt 70 Arbeits­ta­ge nicht über­schrit­ten wer­den. Für Schü­ler, die noch voll­zeit­schul­pflich­tig sind, beschränkt sich die Aus­übung eines Feri­en­jobs auf 20 mög­li­che Arbeits­ta­ge pro Jahr. Ein Schü­ler kann die­se belie­big auf ver­schie­de­ne Feri­en im Jahr aufteilen.

In der Regel sind Schü­ler über einen Eltern­teil in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert. Aus der Fami­li­en­ver­si­che­rung fal­len Sie erst bei einem regel­mä­ßi­gen Gesamt­ein­kom­men von mehr als 415 Euro pro Monat raus. Sowohl bei Aus­übung eines Mini­jobs als auch bei einem kurz­fris­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ist die Fami­li­en­ver­si­che­rung nicht gefähr­det. Auch auf das Kin­der­geld wir­ken sich die Mini­jobs oder kurz­fris­ti­gen Feri­en­jobs grund­sätz­lich nicht aus.

Quel­le für den Bei­trag: Steu­er­li­che Fol­gen von Feri­en­jobs – Pres­se­mit­tei­lung des Steu­er­be­ra­ter-Ver­ban­des e.V. Köln v. 19.07.2016

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