Das AG Mün­chen hat ent­schie­den, dass eine Über­be­le­gung der Woh­nung den Ver­mie­ter zur ordent­li­chen Kün­di­gung berech­tigt, auch wenn die eige­nen Kin­der des Mie­ters der Grund für die Über­be­le­gung sind. Im fol­gen­den Bei­trag: Über­be­le­gung einer Miet­woh­nung berech­tigt Ver­mie­ter zur Kün­di­gung, erfah­ren Sie mehr darüber:

Der Beklag­te mie­te­te vom Klä­ger mit Ver­trag vom 10.02.2011 eine Erd­ge­schoß­woh­nung in Mün­chen mit einem Wohn­raum, einer Küchen­zei­le, einem Bad mit Toi­let­te und einem Kel­ler­ab­teil an. Im Miet­ver­trag ist fol­gen­de Klau­sel ent­hal­ten: “Auf­grund der gerin­gen Grö­ße der Woh­nung ist der Mie­ter nicht berech­tigt, eine wei­te­re Per­son auf Dau­er in die Woh­nung auf­zu­neh­men, soweit es sich hier­bei nicht um die Ehe­frau des Mie­ters bzw. den Ehe­mann der Mie­te­rin han­delt.” Die Wohn­flä­che beträgt 25,88 Qua­drat­me­ter, dar­auf ent­fal­len auf den Wohn­raum etwa 16 Qua­drat­me­ter. Die Mie­te beträgt 270 Euro zuzüg­lich 80 Euro Betriebs­kos­ten­vor­schuss. In der Woh­nung leb­ten dann tat­säch­lich vier Per­so­nen, der Beklag­te mit sei­ner Ehe­frau und sei­nen 2010 und 2013 gebo­re­nen Kin­dern. Die Haus­ver­wal­tung for­der­te den Beklag­ten auf, bis 13.11.2014 die Anzahl der in der Woh­nung leben­den Per­so­nen zu redu­zie­ren, wor­auf der Beklag­te nicht reagier­te. Dar­auf­hin kün­dig­te der Ver­mie­ter das Miet­ver­hält­nis. Da der Beklag­te die Woh­nung nicht räum­te, erhob der Ver­mie­ter Kla­ge auf Räu­mung zum AG München.

Das AG Mün­chen hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben, dem Mie­ter jedoch eine Räu­mungs­frist von fünf Mona­ten gewährt.

Nach Auf­fas­sung des Amts­ge­richts war die Kün­di­gung recht­mä­ßig, da durch die Über­be­le­gung der Woh­nung der Mie­ter gegen sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­sto­ßen hat. Als Faust­re­gel kön­ne inso­weit gel­ten, dass kei­ne Über­be­le­gung vor­liegt, wenn auf jede erwach­se­ne Per­son oder auf je zwei Kin­der bis zum 13. Lebens­jahr ein Raum von jeweils ca. 12 qm ent­fällt […] oder durch­schnitt­lich 10 qm pro Per­son bei der Unter­brin­gung von Fami­li­en gege­ben sind […]. Die­se Richt­wer­te sei­en im vor­lie­gen­den Fall weit über­schrit­ten, da auf eine Per­son gera­de ein­mal rund 4 Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che kom­men und es sich um eine Ein­zim­mer­woh­nung han­delt. Grund­sätz­lich dür­fe ein Mie­ter sei­ne Kin­der und sei­nen Ehe­gat­ten in die Woh­nung auf­neh­men. Aller­dings dür­fe dadurch kei­ne Über­be­le­gung ein­tre­ten. Der Beklag­te habe zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses bereits ein Kind gehabt, wel­ches in die Woh­nung mit ein­zo­gen sei. Bereits zu die­sem Zeit­punkt habe eine Über­be­le­gung vor­ge­le­gen, wel­che sich durch die Auf­nah­me des zwei­ten Kin­des noch erhöht habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quel­le zum Bei­trag: Über­be­le­gung einer Miet­woh­nung berech­tigt Ver­mie­ter zur Kün­di­gung – AG Mün­chen, Urteil vom 29.04.2015, Az. 415 C 3152/15

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