Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Zuschlägen für Mehrarbeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte

Im November 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein wichtiges Urteil zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitkräfte gefällt: Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Zuschlägen für Mehrarbeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte, sonst liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit vor.

Worum ging es?

Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin bekam nach einem Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge erst dann, wenn sie über die Vollzeit-Stundengrenze hinaus arbeitete.
Das bedeutete: Sie musste erst so viele Stunden leisten wie eine Vollzeitkraft, bevor sie überhaupt einen Zuschlag bekam – obwohl sie vertraglich nur Teilzeit arbeitete.

Was hat das BAG entschieden?

• Die Regelung im Tarifvertrag benachteiligte Teilzeitbeschäftigte ungerechtfertigt und verstieß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (Benachteiligungsverbot für Teilzeitkräfte).

• Folge: Die entsprechende Tarifnorm ist insoweit (teil-)nichtig; die Klägerin hat Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie eine vergleichbare Vollzeitkraft – also auf Mehrarbeitszuschläge bereits ab Überschreiten ihrer individuellen Teilzeit-Stundenzahl.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

• Teilzeitkräfte müssen Mehrarbeitszuschläge unter denselben Bedingungen erhalten wie Vollzeitkräfte – bezogen auf ihre vertragliche Arbeitszeit.

• Steht im Tarif- oder Arbeitsvertrag, dass Zuschläge nur ab Erreichen der Vollzeitstunden gezahlt werden, kann diese Regelung unwirksam sein.

• Betroffene können Nachzahlungen verlangen, wenn sie in der Vergangenheit regelmäßig über ihre Teilzeit-Stunden hinaus gearbeitet haben und andere (Vollzeit-)Kollegen dafür Zuschläge erhielten.

Was sollten Beschäftigte konkret tun?

• Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen: Ab wann gibt es Mehrarbeits- bzw. Überstundenzuschläge? Gilt eine Schwelle, die sich an Vollzeit orientiert?

• Lohnabrechnungen durchsehen: Wurden für Stunden über der individuellen Teilzeitgrenze Zuschläge gezahlt? Falls nicht, kann ein Anspruch bestehen.

• Gegebenenfalls schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber (oder mit Betriebsrat / Anwalt) unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23 Nachberechnung verlangen.

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten deutlich, weil es klarstellt: Zuschläge für Mehrarbeit dürfen nicht so gestaltet werden, dass Teilzeitkräfte faktisch leer ausgehen.

Herr Rechtsanwalt Fozouni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Fellbach und berät Sie gerne.