Im November 2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein wichtiges Urteil zu Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitkräfte gefällt: Teilzeitbeschäftigte dürfen bei Zuschlägen für Mehrarbeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte, sonst liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit vor.
Das Urteil erging am 26. November 2025 unter dem Aktenzeichen 5 AZR 118/23.
(https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/tarifvertragliche-mehrarbeitszuschlaege-diskriminierung-wegen-teilzeitbeschaeftigung/)
Worum ging es?
Eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin bekam nach einem Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge erst dann, wenn sie über die Vollzeit-Stundengrenze hinaus arbeitete. Das bedeutete: Sie musste erst so viele Stunden leisten wie eine Vollzeitkraft, bevor sie überhaupt einen Zuschlag bekam – obwohl sie vertraglich nur Teilzeit arbeitete.
Was hat das BAG entschieden?
• Die Regelung im Tarifvertrag benachteiligte Teilzeitbeschäftigte ungerechtfertigt und verstieß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG (Benachteiligungsverbot für Teilzeitkräfte).
• Folge: Die entsprechende Tarifnorm ist insoweit (teil-)nichtig; die Klägerin hat Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie eine vergleichbare Vollzeitkraft – also auf Mehrarbeitszuschläge bereits ab Überschreiten ihrer individuellen Teilzeit-Stundenzahl.
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
• Teilzeitkräfte müssen Mehrarbeitszuschläge unter denselben Bedingungen erhalten wie Vollzeitkräfte – bezogen auf ihre vertragliche Arbeitszeit.
• Steht im Tarif- oder Arbeitsvertrag, dass Zuschläge nur ab Erreichen der Vollzeitstunden gezahlt werden, kann diese Regelung unwirksam sein.
• Betroffene können Nachzahlungen verlangen, wenn sie in der Vergangenheit regelmäßig über ihre Teilzeit-Stunden hinaus gearbeitet haben und andere (Vollzeit-)Kollegen dafür Zuschläge erhielten.
Was sollten Beschäftigte konkret tun?
• Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen: Ab wann gibt es Mehrarbeits- bzw. Überstundenzuschläge? Gilt eine Schwelle, die sich an Vollzeit orientiert?
• Lohnabrechnungen durchsehen: Wurden für Stunden über der individuellen Teilzeitgrenze Zuschläge gezahlt? Falls nicht, kann ein Anspruch bestehen.
• Gegebenenfalls schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber (oder mit Betriebsrat / Anwalt) unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23 Nachberechnung verlangen.
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Teilzeitbeschäftigten deutlich, weil es klarstellt: Zuschläge für Mehrarbeit dürfen nicht so gestaltet werden, dass Teilzeitkräfte faktisch leer ausgehen.
Herr Rechtsanwalt Fozouni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Fellbach und berät Sie gerne.