Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat sein BMF-Schrei­ben vom zu § 35a EStG vom 10.01.2014 mit Schrei­ben vom 09.11.2016 aktua­li­siert. Inhal­tich wur­den meh­re­re BFH-Urteil ein­ge­ar­bei­tet, die ins­ge­samt zu einem erwei­ter­ten Anwen­dungs­be­reich des § 35a EStG füh­ren. Im fol­gen­den Bei­trag: Erwei­te­rung des BMF für Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen, erfah­ren Sie mehr darüber:

Fol­gen­de Ände­run­gen sind im Wesent­li­chen hervorzuheben:

  • Der Begriff „im Haus­halt“ kann künf­tig auch das angren­zen­de Grund­stück umfas­sen, sofern die haus­halts­na­he Dienst­leis­tung oder die Hand­wer­kerleis­tung dem eige­nen Grund­stück die­nen. Somit kön­nen bei­spiels­wei­se Lohn­kos­ten für den Win­ter­dienst auf öffent­li­chen Geh­we­gen vor dem eige­nen Grund­stück als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen berück­sich­tigt werden.
  • Auch Haus­an­schluss­kos­ten an die Ver- und Ent­sor­gungs­net­ze kön­nen im Rah­men der Steu­er­ermä­ßi­gung begüns­tigt sein. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Begüns­ti­gung bzw. für den Aus­schluss von einer Berück­sich­ti­gung nach § 35a EStG für öffent­li­che Abga­ben sind ins­be­son­de­re in der Rdnr. 22 des Anwen­dungs­schrei­bens auf­ge­führt. Bei­spie­le kön­nen der anhän­gen­den Tabel­le (Anla­ge 1) ent­nom­men werden.
  • Die Prü­fung der ord­nungs­ge­mä­ßen Funk­ti­on einer Anla­ge ist eben­so eine Hand­wer­kerleis­tung, wie die Besei­ti­gung eines bereits ein­ge­tre­te­nen Scha­dens oder Maß­nah­men zur vor­beu­gen­den Scha­dens­ab­wehr. Somit kön­nen künf­tig, in allen offe­nen Fäl­len, bei­spiels­wei­se die Dicht­heits­prü­fun­gen von Abwas­ser­lei­tun­gen, Kon­troll­maß­nah­men des TÜVs bei Fahr­stüh­len oder auch die Kon­trol­le von Blitz­schutz­an­la­gen begüns­tigt sein.
  • Für ein mit der Betreu­ungs­pau­scha­le abge­gol­te­nes Not­ruf­sys­tem, das inner­halb einer Woh­nung im Rah­men des „Betreu­ten Woh­nens” Hil­fe­leis­tung rund um die Uhr sicher­stellt, kann laut dem über­ar­bei­te­ten Anwen­dungs­schrei­ben eben­falls die Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG in Anspruch genom­men werden.
  • Wer sei­ne Haus­tie­re zu Hau­se ver­sor­gen und betreu­en lässt, wird in Zukunft auch von dem Steu­er­vor­teil des § 35a EStG pro­fi­tie­ren, da Tätig­kei­ten wie das Füt­tern, die Fell­pfle­ge, das Aus­füh­ren und die sons­ti­ge Beschäf­ti­gung des Tie­res als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen aner­kannt wer­den können.

Quel­le zum Bei­trag: Erwei­te­rung des BMF für Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­kerleis­tun­gen – Pres­se­mit­tei­lung BMF vom 22.11.2016

Unse­re Steu­er­be­ra­ter in Fell­bach, sind ger­ne für Sie da.