Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 23.10.2025 (Az. 8 AZR 300/24) die Hürden für Lohndiskriminierungsklagen gesenkt und Arbeitnehmer gestärkt.
(https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/anspruch-auf-entgeltdifferenz-wegen-geschlechtsdiskriminierung-paarvergleich/)
Sachverhalt
Eine Abteilungsleiterin bei Daimler Truck AG klagte auf Entgeltdifferenz zu einem männlichen Kollegen in gleicher Hierarchieebene, der höheres Gehalt erhielt – basierend auf Dashboard-Daten aus dem Intranet (EntgTranspG). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies den Antrag größtenteils ab, da der “Paarvergleich” mit nur einem Kollegen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung begründe; stattdessen orientierte es sich am Median der Geschlechtergruppen.
Entscheidung des BAG
Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verwies zurück. Kern: Ein einzelner “Paarvergleich” mit einem besser bezahlten Kollegen des anderen Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (nach § 4 Abs. 2 EntgTranspG) reicht aus, um die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung (§ 22 AGG, Art. 157 AEUV, § 3 EntgTranspG) zu begründen. Keine Notwendigkeit für eine große Vergleichsgruppe oder “überwiegende Wahrscheinlichkeit” – der Arbeitgeber muss dann den Unterschied objektiv rechtfertigen.
Tenor (Auszug): Aufhebung des LAG-Urteils vom 1.10.2024 (2 Sa 14/24) soweit es die Hauptanträge abwies; Rückverweis.
Konsequenzen
• Für Arbeitnehmer: Leichtere Durchsetzung von Equal-Pay-Ansprüchen; Ausgleich bis zum Niveau des Vergleichskollegen möglich, wenn Rechtfertigung fehlschlägt.
• Für Arbeitgeber: Höheres Risiko bei Klagen; müssen Lohnunterschiede individuell begründen (z. B. Leistung, keine Geschlechterdiskriminierung); verstärkte Dokumentationspflichten empfohlen.
Herr Rechtsanwalt Fozouni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Fellbach und berät Sie gerne.